TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/07/0063

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §67
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs3
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der M V in F, vertreten durch Dr. David Suntinger, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. Juni 2020, Zl. KLVwG-651/4/2020, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, mitbeteiligte Parteien: 1. A O, 2. V O, beide in F, 3. Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht wies - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - mit Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses vom 20. März 2020 in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 16. September 2019 den Antrag der Revisionswerberin, der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten aufzutragen, die von diesen vorgenommenen Uferbefestigungsmaßnahmen zu beseitigen, als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin einer rechts eines bestimmten Baches befindlichen Liegenschaft, ihr Antrag beziehe sich auf eine dieser gegenüber liegende Liegenschaft am linken Bachufer der Erst- und des Zweitmitbeteiligten bzw. das öffentliche Wassergut. Die behaupteten Ufersicherungsmaßnahmen seien jedoch nicht vorhanden, vielmehr resultierten die vor Ort befindlichen Steinformationen aus Umweltereignissen. Eine Ufersicherung im Sinne des § 41 WRG 1959 oder eine bauliche Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 läge somit nicht vor. Mangels konsenslos durchgeführter Maßnahmen könne kein wasserrechtlicher Beseitigungsauftrag nach § 138 WRG 1959 erteilt werden.

2        Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme des mit dem dargestellten Erkenntnis vom 20. März 2020 abgeschlossenen Verfahrens. Darin führte sie aus, es seien nach Zustellung des Erkenntnisses neue Beweismittel und Tatsachen hervorgekommen, nämlich einerseits ein Datenblatt des hydrographischen Dienstes des Amts der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 1996, welches für ein 100-jährliches Hochwasser eine geringere Durchflussmenge ausweise, als einer der Sachverständigen im wiederaufzunehmenden Verfahren angenommen habe, und andererseits jene Befundergebnisse, die der von der Revisionswerberin beauftragte Privatgutachter in einem Gutachten vom 12. Mai 2020 anhand von Lichtbildern darstelle, die die Revisionswerberin und deren Rechtsvertreter im Mai 2020 angefertigt hätten. Dabei handle es sich darum, dass ein mit Steinplatten befestigter Abgang, eine gleichmäßig geböschte Böschung, eine Steinschlichtung im unteren Böschungsbereich und Bauschuttreste vorlägen. Mangels wasserbautechnischer Kenntnisse habe die Revisionswerberin diese vor Schluss der Verhandlung bereits bestandenen Tatsachen nicht vorbringen können.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Wiederaufnahmeantrag ab und erklärte die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuheit von Tatsachen in Gutachten (insbesondere der Unterscheidung von Tatsachen und Schlussfolgerungen), der Begründungspflicht von Beschlüssen (mangels Nachvollziehbarkeit tragender Teile der Begründung) sowie zum Entscheidungszeitpunkt von Wiederaufnahmen abweiche und dass eine aktenwidrige Feststellung getroffen worden sei.

8        1. In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0355, mwN). Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG für verfahrensbeendende Beschlüsse (vgl. VwGH 13.1.2015, Ra 2014/02/0130).

9        Die Revision behauptet einen solchen Begründungsmangel, der darin liegen soll, dass die zu trennenden Bestandteile der Begründung untrennbar miteinander vermengt seien, pauschale Ausführungen zu Veränderungen des Bachlaufes seit 2012 schwer greifbar seien, und rechtliche Ausführungen von Sachverständigen - nämlich dass keine Ufersicherungen gemäß § 41 WRG 1959 und keine baulichen Anlagen gemäß § 38 WRG 1959 vorliegen sollen - zitiert würden.

10       Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die vorgebrachten Tatsachen hinsichtlich der am Ufer befindlichen Steinformationen nicht „neu hervorgekommen“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG seien, weil diese bereits im wiederaufgenommenen Verfahren vorgebracht worden seien. Eine solche Schlussforderung erfordert Feststellungen dazu, welche Tatsachen im vorangegangenen Verfahren vorgebracht wurden und welche Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags sind.

11       Es trifft zu, dass der angefochtene Beschluss insofern Schwächen im Aufbau zeigt, als im Abschnitt „Feststellungen“ nur mehr das Ergebnis des Vergleichs dieser Tatsachen darstellt wird („Das ... vorgelegte Gutachten ... wiederholt das Vorbringen der ehemaligen Beschwerdeführerin ...“). Dass die Begründung insgesamt nicht nachvollziehbar wäre und daher nicht überprüft werden könne, trifft entgegen dem Revisionsvorbringen jedoch nicht zu. Insbesondere werden in der Beweiswürdigung (teilweise auch in der Darstellung des Verfahrensganges) der Inhalt des nunmehr vorgelegten Gutachtens vom 12. Mai 2020, jener des im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegten Gutachtens vom 10. Oktober 2019 sowie das dort erstattete Vorbringen dargestellt, aus denen sich erkennbar die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ergibt, dass das (jeweils unter Verweis auf diese Gutachten erstattete) Tatsachenvorbringen lediglich wiederholt werde.

12       Entsprechendes gilt für das vorgebrachte Datenblatt des hydrographischen Dienstes aus dem Jahr 1996 (im Beschluss und der Revision unzutreffend auch als „Gutachten“ bezeichnet). Das Verwaltungsgericht gibt in der Beweiswürdigung eindeutig zu verstehen, dass die darin genannten Werte seiner Ansicht nach auf Grund des Zeitablaufs, weil der Bach seither (insbesondere seit 2012, wie die Sachverständigen im wiederaufzunehmenden Verfahren angegeben hätten) deutliche Veränderungen erfahren habe, keine Aussagekraft für einen aktuellen Sachverhalt hätten.

13       2. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte über den Wiederaufnahmeantrag nicht entscheiden dürfen, bevor feststünde, ob noch eine Revisionsmöglichkeit im wiederaufzunehmenden Verfahrens bestehe, genügt der Hinweis, dass diese Voraussetzung für eine Wiederaufnahme (die Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ in § 32 Abs. 1 VwGVG) durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und daher nicht mehr geltendes Recht darstellt (VfSlg. 20.131/2016, Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2017 vom 10. Jänner 2017). Die vom Revisionswerber diesbezüglich herangezogene Judikatur (VwGH 28.4.2016, Ro 2016/12/0007) ist damit überholt (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0024).

14       3. Hinsichtlich einer dem Verwaltungsgericht angeblich unterlaufenen Aktenwidrigkeit behauptet die Revisionswerberin diese lediglich, ohne dies näher zu begründen, also insbesondere anzuführen, welche Aktenteile mit welchem Inhalt der Feststellung aus welchem Grund entgegen stünden. Die auf diesem Weg bekämpfte Schlussfolgerung (das vorgelegte Gutachten würde das Vorbringen der ehemaligen Beschwerdeführerin bloß wiederholen) gründet sich im Übrigen - wie oben dargestellt - auf an anderer Stelle des Beschlusses getroffene Feststellungen.

15       4. Wie die Materialien zum VwGVG erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

16       Zu § 69 Abs. 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0017, mwN). Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (VwGH 22.2.1989, 88/03/0187).

17       Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2019/14/0309, mwN).

18       Das Verwaltungsgericht ist auf Basis dieser Judikatur zum Ergebnis gekommen, dass das vorgelegte Gutachten als solches kein neues Beweismittel darstellt, jedoch darin (insofern als allenfalls relevante „Tatsache“) ausgeführt wird, dass im Bereich des betroffenen Grundstücks eine Ufermauer vorhanden sein soll. Dass eine Ufersicherung bzw. Ufermauer vorhanden sein soll, sei aber bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Zwei vom Gericht beigezogene Sachverständige seien dort zum Ergebnis gekommen, dass keine Ufersicherung (iSd § 41 WRG 1959) bzw. bauliche Anlage (iSd § 38 WRG 1959) vorhanden sei, sondern die vor Ort befindlichen Steinformationen auf das natürliche Geschiebe des Gewässers zurückzuführen seien. Es werde also kein neuer Sachverhalt vorgebracht, sondern lediglich ein solcher, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei.

19       Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, mwN).

20       Insbesondere stellt eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030, mwN). Dies kann - wie hier - auch die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen „neu hervorgekommen“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist.

21       Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht hätte fälschlicherweise die Schlussfolgerungen ihres Vorbringens (bzw. der von ihr beauftragten Privatgutachten), nicht jedoch die jeweils zugrunde liegenden Tatsachen (bzw. Befundergebnisse) verglichen. Eine unvertretbare Auslegung des Verwaltungsgerichtes, das im Ergebnis davon ausging, dass die Revisionswerberin bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgebracht habe, die am jenseitigen Ufer befindlichen Steinformationen seien nicht natürlichen Ursprungs, und nun bloß jene Formationen - die bereits Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens gewesen seien - näher beschreibe, legt die Revision damit nicht dar.

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten neues Wiederaufnahme Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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