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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264). Dass der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für einen Verkehrsunfall (vgl. VwGH 27.4.1983, 83/03/0043). Wird beim Fahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die über der Straße befindliche Kabelleitung abgerissen, ist das Abreißen der Kabelleitung als ein Ereignis anzusehen, das vom Fahrer ursächlich verursacht wurde. Der hierbei entstandene Sachschaden ist das abgerissene Kabel (vgl. VwGH 18.1.1991, 90/18/0207). Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020177.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020