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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 nimmt von einer Besteuerung u.a. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 aus, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind (vgl. hiezu VwGH 27.3.2019, Ro 2016/13/0006). Damit sind also etwa (laufende) Erträgnisse (wie etwa Zinsen) aus Kapitalforderungen (etwa aus Anleihen) von einer Besteuerung ausgenommen, wenn und solange diese Erträgnisse einer derartigen Einrichtung nachweislich zuzurechnen sind. Eine Übertragung derartiger Wertpapiere aus einem allgemeinen Depot in ein Depot, das einer derartigen Einrichtung zuzurechnen ist, bewirkt sohin, dass ab dem Beginn dieser Zurechnung (anders als bisher) die Erträgnisse nicht mehr der Steuerpflicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150016.J04Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020