RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2020/15/0016

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs2 Z2
EStG 1988 §27 Abs3
KStG 1988 §21 Abs2 Z3

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 nimmt von einer Besteuerung u.a. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 aus, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind (vgl. hiezu VwGH 27.3.2019, Ro 2016/13/0006). Damit sind also etwa (laufende) Erträgnisse (wie etwa Zinsen) aus Kapitalforderungen (etwa aus Anleihen) von einer Besteuerung ausgenommen, wenn und solange diese Erträgnisse einer derartigen Einrichtung nachweislich zuzurechnen sind. Eine Übertragung derartiger Wertpapiere aus einem allgemeinen Depot in ein Depot, das einer derartigen Einrichtung zuzurechnen ist, bewirkt sohin, dass ab dem Beginn dieser Zurechnung (anders als bisher) die Erträgnisse nicht mehr der Steuerpflicht unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150016.J04

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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