Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs3Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollen Wertsteigerungen von Kapitalvermögen steuerlich erfasst werden, wenn diese Wertsteigerungen "realisiert" werden. Dieses "Realisieren" erfolgt grundsätzlich mit der Veräußerung (§ 27 Abs. 3 EStG 1988). Als steuerpflichtiges Realisieren der Veräußerung gleichgestellt ist die Entnahme (vgl. bereits § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 65/2008) oder das sonstige Ausscheiden der Wertpapiere aus dem Depot. Die Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle gilt aber nicht als Veräußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150016.J03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020