RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2019/15/0181

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188
BAO §207 Abs1

Rechtssatz

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt lediglich das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die BAO beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden. Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150181.J02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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