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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1Rechtssatz
Bei Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland führt nicht allein die Tatsache der Entsendung zur Begründung einer mittelbaren ausländischen Betriebsstätte, der die entsendeten Dienstnehmer zuzuordnen sind. Vielmehr sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der überlassende Unternehmer mittelbar durch seine überlassenen Dienstnehmer nicht nur vorübergehend über Einrichtungen des ausländischen Beschäftigers verfügen kann. Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer solchen "mittelbaren" Betriebsstätte am Beschäftigungsort im Ausland vorliegen, wäre weiters zu prüfen, ob die dorthin überlassenen Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J06Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020