RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2019/15/0178

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1
KommStG 1993 §6

Rechtssatz

Bei Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland führt nicht allein die Tatsache der Entsendung zur Begründung einer mittelbaren ausländischen Betriebsstätte, der die entsendeten Dienstnehmer zuzuordnen sind. Vielmehr sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der überlassende Unternehmer mittelbar durch seine überlassenen Dienstnehmer nicht nur vorübergehend über Einrichtungen des ausländischen Beschäftigers verfügen kann. Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer solchen "mittelbaren" Betriebsstätte am Beschäftigungsort im Ausland vorliegen, wäre weiters zu prüfen, ob die dorthin überlassenen Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J06

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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