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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1Rechtssatz
Durch die Überlassung der Dienstnehmer kann zwar eine (weitere) "mittelbare" Betriebsstätte am Ort der Beschäftigung geschaffen werden, diese muss aber nicht zwangsläufig an die Stelle der bestehenden inländischen Betriebsstätte treten. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009; Platzer, Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung, SWK 9/2017, 501ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020