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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1Rechtssatz
Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung wird die faktische Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung des Beschäftigers vom die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil die Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen im Allgemeinen nicht möglich wäre. Dem rechtlichen Element von "Verfügungsmacht" ist - für den Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes des KommStG 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf eine Arbeitskräfteüberlassung in der Regel beruht (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0051). Eine nicht bloß vorübergehende Verfügungsmacht kann jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn Dienstnehmer für längere Zeiträume überlassen werden oder wiederkehrende Überlassungen (etwa auch durch verschiedene Dienstnehmer des Überlassers) erfolgen. Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2015, 2012/13/0085, lag - wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt - ein Fall zu Grunde, in dem Dienstnehmer "mehrjährig" an ausländische Konzernunternehmen bei "vollständiger Einstellung jeglicher Leistung für den arbeitsrechtlichen Arbeitgeber in Österreich" überlassen worden waren. Durch eine einmalige Überlassung eines Dienstnehmers von kurzer Dauer wird dem Überlasser nicht dauerhaft Verfügungsmacht eingeräumt und somit auch nicht mittelbar eine Betriebsstätte für diesen begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J04Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020