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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1Rechtssatz
Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden" Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte zu prüfen sind. Erforderlich ist hierfür das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020