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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Z A, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2020, W195 2153392-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte am 30. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei Parteimitglied der Bangladesh Nationalist Party gewesen und Mitglieder der Awami League hätten ihn bedroht, fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt und sein Geschäft zerstört.
2 Mit Bescheid vom 28. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Weiters setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 6. April 2018 diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
4 Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 wies das BFA den Antrag erneut zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es habe weder festgestellt werden können, dass der Revisionswerber Mitglied der genannten Partei gewesen sei, noch, dass er Bedrohungen oder Verfolgungen seitens der Awami League ausgesetzt gewesen sei. Zudem stehe dem Revisionswerber eine Niederlassung in anderen Landesteilen offen. Ebenso würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe das BVwG „in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“, und es seien die Angaben des Revisionswerbers im Verfahren sowie die vorgelegten Urkunden nur unzureichend gewürdigt beziehungsweise nicht zu Gunsten des Revisionswerbers gewertet worden, sodass dem BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Ungeachtet dessen, dass das BVwG seinen Unzulässigkeitsausspruch nur mit wenigen Worten begründet, gehen die dazu erstatteten Revisionsausführungen schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0151, mwN).
13 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision - pauschal und ohne auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug zu nehmen - vorgebracht wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die Angaben des Revisionswerbers sowie die vorgelegten Urkunden seien nicht zu Gunsten des Revisionswerbers gewürdigt worden, werden Verfahrensmängel geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0082, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision, die jegliche Relevanzdarstellung der ohnehin nicht konkretisierten Verfahrensmängel vermissen lässt, nicht gerecht.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180184.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020