RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2019/15/0077

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/02 Post

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z4
PBVG 1996 §67 Abs1

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Personalvertreter stellt - als Ehrenamt - keine Einkunftsquelle dar; insbesondere fließen daraus im Allgemeinen keine Einnahmen zu. Daraus folgt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis dienen (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0212; 20.11.1990, 90/14/0180; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997, 94/13/0203; 21.1.2004, 99/13/0174; 20.2.2008, 2008/15/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150077.L02

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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