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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit als Personalvertreter stellt - als Ehrenamt - keine Einkunftsquelle dar; insbesondere fließen daraus im Allgemeinen keine Einnahmen zu. Daraus folgt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis dienen (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0212; 20.11.1990, 90/14/0180; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997, 94/13/0203; 21.1.2004, 99/13/0174; 20.2.2008, 2008/15/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150077.L02Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021