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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, erfordert die Systematik des Einkommensteuergesetzes, dass im Rahmen der Einkommensermittlung zunächst stets die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt werden. Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende Bereiche veranlasst worden, so muss der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0008; 28.1.1997, 95/14/0156; 21.12.2005, 2002/14/0148; 19.12.2013, 2010/15/0124). Die Aufteilung kann dabei mangels einer klaren sachlichen Zuordenbarkeit im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle bezogenen Einnahmen erfolgen (vgl. VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150077.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021