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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §473Rechtssatz
Bei Grunddienstbarkeiten, wie beispielsweise dem Recht der Zufahrt zum Grundstück über fremde Grundstücke, ist gemäß § 473 ABGB das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz (Eigentum) eines Grundstücks zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft. Grunddienstbarkeiten können nur mit dem Eigentum am Grundstück - nicht gesondert davon - übertragen werden (§ 485 ABGB). Diese Rechte erhöhen den Wert des Grund und Bodens, mit dem sie verbunden sind, und finden daher typischerweise in der Höhe seines Verkaufserlöses Niederschlag. § 30 Abs. 1 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 und AbgÄG 2012 ist daher dahingehend zu interpretieren, dass bei der Besteuerung der Veräußerung von Grundstücken die Übertragung der Grunddienstbarkeiten als unselbständiger Teil der Übertragung des Bodens zu werten ist. Im Rahmen der Besteuerung der Grundstücksveräußerungen sind daher Grunddienstbarkeiten des berechtigten Grundstücks als unselbständige Bestandteile des Grund und Bodens anzusehen. Der (allenfalls) auf solche Rechte entfallende Teil des Veräußerungserlöses ist somit für Zwecke der Besteuerung der Grundstücksveräußerung nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, sondern vielmehr dem Grund und Boden zuzuordnen und teilt das steuerliche Schicksal des auf Grund und Boden entfallenden Kaufpreises. Für den Revisionsfall ist zu unterscheiden zwischen dem Jagdrecht als Realrecht, das untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden und nicht als selbständiges dingliches Recht erworben werden kann (vgl. Raschauer/Schilchegger, Jagdrecht, in Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/2 [2012], Rz 1), für das das oben für die Grunddienstbarkeiten Gesagte gilt, und dem (streitgegenständlichen) Recht zur Eigenjagd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150066.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020