RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2019/15/0066

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1 idF 2012/I/112
UGB §224 Abs2

Rechtssatz

Nach Hofians in Straube, UGB, § 224, Seite 440, sind "grundstücksgleiche Rechte" solche, die dem juristischen Begriff des Grundstücks sehr stark angenähert seien, sohin (in Österreich) in erster Linie Baurechte. Nach Hirschler/Sulz/Schaffer in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (erste und zweite Auflage) Rn. 16 zu § 224 UGB, sind grundstücksgleiche Rechte dingliche Rechte an einem Grundstück, die materiell und formell wie Grundstücke zu behandeln seien, also vor allem Baurechte. Die Interpretation, dass "grundstücksgleiche Rechte" iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, auf Baurechte abstellen, steht somit auch nicht im Widerspruch zu dem der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung im UGB zugrundeliegenden Verständnis von "grundstücksgleichen Rechten", sieht man davon ab, dass die unternehmensrechtliche Literatur auch das Wohnungseigentum zu den grundstücksgleichen Rechten zählt. Aus steuerlicher Sicht ist allerdings das Wohnungseigentumsrecht nicht als "grundstücksgleiches Recht" zu behandeln; die Veräußerung einer Eigentumswohnung hat die Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund besteht, stets als Veräußerung eines bebauten Grundstücks gewertet (vgl. Leitner in Urtz [Hrsg], Immobiliensteuer Update 2013 [56]; Bodis/Hammerl in Doralt et al, EStG17, § 30 Tz 41; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 30 Rz 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150066.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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