TE Vwgh Beschluss 2020/9/11 Ra 2020/18/0359

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des W A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020, W128 2197562-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 18. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3        Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1691/2020-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, in der unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ nur geltend gemacht wird, der Instanzenzug sei ausgeschöpft, das Verwaltungsgericht von - nicht näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und die vorliegende außerordentliche Revision rechtzeitig erhoben worden.

5        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9        Diesem letztgenannten Erfordernis entspricht die vorliegende Revision nicht, weshalb sie sich schon deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2019/18/0056, mwN). Sofern die Revision pauschal vorbringt, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, genügt es, darauf hinzuweisen, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/14/0197, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.

10       Ungeachtet dessen begegnet die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verspätung keinen Bedenken.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180359.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten