RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2020/11/0115

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56
FSG 1997 §13 Abs1
FSG 1997 §5 Abs5

Rechtssatz

Dem Revisionswerber steht hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa eine Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (§ 13 Abs. 1 erster Satz FSG 1997), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072, dort Pkt. 4.1.).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110115.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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