RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2020/11/0115

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56
FSG 1997 §10 Abs2 Z2
FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG 1997 §8

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung, welches mit Rechtsgestaltungsbescheid zu erledigen ist, bleibt angesichts des subsidiären Charakters kein Raum für einen Feststellungsbescheid betreffend das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0019, dort Pkt. 3.3.2.). Somit ist auch die Frage geklärt, ob im Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers (konkret: im Verfahrensstadium der Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung) über die Erteilungs- und Zulassungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Z 2 FSG 1997) gesondert mit Feststellungsbescheid entschieden werden kann. Dies ist angesichts des subsidiären Charakters des Feststellungsbescheides zu verneinen, weil über die Zulassung zur Fahrprüfung (und damit über das Vorliegen ihrer Voraussetzungen) nach dem eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung von der Führerscheinbehörde eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen ist. Die (allenfalls erforderlich werdende) Bekämpfung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG 1997 im Weg der Anfechtung der dort vorgesehenen Zulassungsentscheidung stellt auch nicht einen unzumutbaren Weg dar, reicht doch der damit für den Revisionswerber nach seinem Vorbringen verbundene (gegenüber einem Feststellungsbescheid) erhöhte wirtschaftliche Aufwand nicht aus, um neben dem Zulassungsverfahren zusätzlich ein Feststellungsverfahren zu rechtfertigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110115.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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