RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2019/11/0043

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 10

Stammrechtssatz

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110043.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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