RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2019/11/0043

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §52
EinschätzungsV 2010
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0029 E 22. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, in dem der Grad der Behinderung des Revisionswerbers zu beurteilen ist, etwa dann, wenn sämtliche vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten auf der Aktenlage und - anders als das vorgelegte Privatgutachten - nicht auf einer tatsächlichen Untersuchung des Revisionswerbers beruhen, nicht ersetzen (Hinweis VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0008, mwN).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110043.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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