RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2019/03/0025

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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