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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 3Stammrechtssatz
Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020