RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2018/04/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0077 B 18. August 2017 RS 1 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die - mit der Vergabebekanntmachung über die Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nach außen in Erscheinung getretene - Wahl des Vergabeverfahrens ist unangefochten geblieben und damit bestandfest geworden. Damit richtet sich der weitere Ablauf des Verfahrens nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0112, mwN). Allfällige (von der Revisionswerberin hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart behauptete) Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden (Hinweis E vom 12. Juni 2013, 2011/04/0169, mwN). Nach § 2 Z 16 lit. a sublit. oo BVergG 2006 sind bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nur die Wahl des Vergabeverfahrens und die Bekanntmachung gesondert anfechtbar. Die Zuschlagsentscheidung stellt bei einer Direktvergabe (mit oder ohne Bekanntmachung) keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar (Hinweis E vom 20. Mai 2015, 2013/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040157.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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