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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §320Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0077 B 18. August 2017 RS 1 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Die - mit der Vergabebekanntmachung über die Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nach außen in Erscheinung getretene - Wahl des Vergabeverfahrens ist unangefochten geblieben und damit bestandfest geworden. Damit richtet sich der weitere Ablauf des Verfahrens nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0112, mwN). Allfällige (von der Revisionswerberin hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart behauptete) Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden (Hinweis E vom 12. Juni 2013, 2011/04/0169, mwN). Nach § 2 Z 16 lit. a sublit. oo BVergG 2006 sind bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nur die Wahl des Vergabeverfahrens und die Bekanntmachung gesondert anfechtbar. Die Zuschlagsentscheidung stellt bei einer Direktvergabe (mit oder ohne Bekanntmachung) keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar (Hinweis E vom 20. Mai 2015, 2013/04/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040157.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020