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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §75 Abs6 Z5Rechtssatz
Es ergibt sich aus § 75 Abs. 6 Z 5 BVergG 2006 kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters für den konkreten Auftrag auch von vornherein auf die Anforderungen in parallelen Ausschreibungen Rücksicht genommen werden müsse. Eine solche Auslegung würde überdies zu einer drastischen Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleinerer Unternehmen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040157.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020