RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2018/04/0157

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §75 Abs6 Z5

Rechtssatz

Es ergibt sich aus § 75 Abs. 6 Z 5 BVergG 2006 kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters für den konkreten Auftrag auch von vornherein auf die Anforderungen in parallelen Ausschreibungen Rücksicht genommen werden müsse. Eine solche Auslegung würde überdies zu einer drastischen Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleinerer Unternehmen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040157.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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