RS Vwgh 2020/9/14 Ra 2020/02/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein

darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu

können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im

besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem

einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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