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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein
darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu
können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im
besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem
einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020