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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0006 E 12. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatbestand der Übertretung nach dem dritten Fall des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfordert, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf einer nicht als Autobahn zu qualifizierenden Freilandstraße schneller als 100 km/h fährt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung ist somit die Begehung der Tat auf einer solchen Freilandstraße (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0294).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020032.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020