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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vorschreibung der Immobilienertragsteuer durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid zu erfolgen; auch die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer hat somit im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls Körperschaftsteuer) zu erfolgen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2019/15/0016, mwN). Die (gesonderte) Festsetzung der Immobilienertragsteuer (durch einen Bescheid nach § 201 BAO) ist nicht zulässig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150146.L05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020