RS Vwgh 2020/9/14 Ra 2019/15/0146

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198
BAO §201
EStG 1988 §30b

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vorschreibung der Immobilienertragsteuer durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid zu erfolgen; auch die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer hat somit im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls Körperschaftsteuer) zu erfolgen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2019/15/0016, mwN). Die (gesonderte) Festsetzung der Immobilienertragsteuer (durch einen Bescheid nach § 201 BAO) ist nicht zulässig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/15/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150146.L05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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