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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des T H in G, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2020, Zl. LVwG-551646/9/KLe/HK-551647/2, betreffend Feststellung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann H S in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2019 wurde für die mitbeteiligte Partei ein Anteilsrechte- und Parteienverzeichnis sowie die Genehmigung eines Parteienübereinkommens erlassen. Unter Spruchpunkt II. wurde unter anderem festgestellt, dass an eine näher bezeichnete Liegenschaft der revisionswerbenden Partei keine Anteilsrechte an der mitbeteiligten Partei gebunden seien und es sich um keine Stammsitzliegenschaft gemäß den flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen handle.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem gesonderten Abschnitt Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision.
8 Die Revisionsgründe verweisen zum einen „auf die vorangegangenen Ausführungen zu 3 (Zulässigkeitsfrage)“. Der Darstellung von Revisionsgründen wird aber nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025, mwN).
9 Zum anderen wird in den Revisionsgründen behauptet, dass die Mitglieder der mitbeteiligten Partei nicht gutgläubig gewesen seien. Dieser Aspekt wird in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitserwägungen jedoch nicht als Rechtsfrage dargestellt. Nach der hg. Rechtsprechung ist daher darauf nicht näher einzugehen (VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043; 28.5.2015, Ra 2014/07/0062).
10 Die Revision erweist sich aus den dargestellten Gründen als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 17. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070036.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020