TE Vwgh Beschluss 2020/9/21 Ro 2019/17/0007

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der W Limited in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. April 2018, RV/7104839/2017, betreffend die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz für die Jahre 2013 und 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses richtet - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die Festsetzung von Wettgebühren (Spruchpunkt 1.) und gegen die Festsetzung der Glücksspielabgabe (Spruchpunkt 2.) durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Finanzamt) ab.

2        Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2020, Ro 2018/17/0006, wurde - über Revision des Finanzamtes - Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

3        Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wurde (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0068).

5        Mit der Aufhebung von Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei eingetreten.

6        Nach Anhörung der revisionswerbenden Partei war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170007.J00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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