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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dipl.-Ing. W M in I, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2020, Zl. I413 2227580-1/12E, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 5. August 2020 mündlich verkündet und am 24. August 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigt, wobei gemäß letztgenannter Bestimmung gleichzeitig festgestellt wurde, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt worden sei. Dieser Feststellung wird in der vorliegenden Revision auch nicht entgegen getreten.
3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
4 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.
5 Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110149.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020