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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über den Fristsetzungsantrag des MMag. Dr. C W in D, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2020 den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag ein.
2 Das Bundesverwaltungsgericht erließ das Erkenntnis vom 17. Juni 2020, Zl. W 253 2221146-1/15E, und legte eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 18.10.2019, Fr 2019/04/0004, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040001.F00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020