Norm
AußStrG 2005 §111Rechtssatz
Wenn ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts, ist schon im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Ist hingegen das Unterbleiben des persönlichen Kontakts aus der Sicht des Kindes günstiger als eine unbegleitete Kontaktrechtsausübung, so hat das Gericht die Ausübung des Kontaktrechts von einer Besuchsbegleitung abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BesuchsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133248Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021