RS OGH 2020/8/11 4Ob78/20d

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Norm

AußStrG 2005 §111

Rechtssatz

Wenn ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts, ist schon im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Ist hingegen das Unterbleiben des persönlichen Kontakts aus der Sicht des Kindes günstiger als eine unbegleitete Kontaktrechtsausübung, so hat das Gericht die Ausübung des Kontaktrechts von einer Besuchsbegleitung abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Besuchsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133248

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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