RS Lvwg 2020/8/10 LVwG-AV-753/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BAO §92 Abs1
BAO §93 Abs2
BAO §96
BAO §198 Abs1

Rechtssatz

Das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Lastschriftanzeige; Bescheidspruch; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.753.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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