TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/29 97/09/0258

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Dkfm. Hans Staud in Wien, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien VIII, Josefstädter Straße 87, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. Juni 1996, Zl. 10/13113/157 2368/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1996 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für "Radmila MILOSEVIC, geb.: 17.5.1950, StA: YU" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und § 4 Abs. 7 AuslBG (dieser Versagungsgrund in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der (den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende) erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Lebensmittel Wien vom 9. April 1996 bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sei an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich gebunden. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der vorliegende Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei kein Verlängerungsantrag. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei daher gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 1863/96-8, die Behandlung der Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 14. August 1997, B 1863/96-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wobei der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig aussprach, daß angesichts des Spruches seines Erkenntnisses vom 12. März 1997, V 114/96, die aufgehobene Verordnung (über die Bundeshöchstzahl 1996) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden ist.

Die beschwerdeführende Partei ergänzte (aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1997) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. September 1997. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie wendet sich in Ausführung dieses Beschwerdepunktes ausschließlich gegen die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 7 AuslBG und die Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung. Der andere von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG wird von der beschwerdeführenden Partei mit keinem Wort bestritten.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter anderem nach der Z. 7 dieser Gesetzesstelle der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Die beschwerdeführende Partei tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, die beantragte ausländische Arbeitskraft sei nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, mit keinem Wort entgegen. Daß diese beantragte ausländische Arbeitskraft keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, oder daß der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag sei, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (letztinstanzlichen) Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren und die beantragte Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund zu versagen war (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 u.a., und vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0291).

Auf den anderen Versagungsgrund (des § 4 Abs. 7 AuslBG in Verbindung mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) und die dazu erstatteten Beschwerdeausführungen braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Bescheid daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der (ergänzten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung (im Hinblick auf den unbestritten gebliebenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090258.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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