RS Lvwg 2020/9/2 LVwG-AV-598/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §5
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §37
AWG 2002 §48
AWG 2002 §73

Rechtssatz

Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz noch der Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung (vgl VwGH 2008/07/0101) kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Ablagerung Bodenaushub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.598.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten