Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L516 2164996-3/6E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zahl 607737102-191019356, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und brachte am 30.09.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 08.10.2019 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege, da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Basis seiner Angaben aus dem Erstverfahren gestellt habe, die bereits einmal rechtskräftig entschieden worden seien, sowie aus Gründen, die ihm bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bekannt gewesen seien, die er jedoch wissentlich nicht vorgebracht habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde.
Verfahrensgang
Am 30.09.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbefragung fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor BFA am 07.10.2019 und 08.10.2019.
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.10.2019 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie die Verwaltungsakten der Behörde. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 10.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 23.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.02.2019, L508 2164996-1/47E (irrtümlich protokolliert zu L508 2164996-2/4E; in der Folge: BVwG 04.02.2019), zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers am 04.02.2019 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
Der Beschwerdeführer brachte zu jenem Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, seine Familie habe für mehrere Monate christliche Nachbarn aufgenommen. Diesen habe man vorgeworfen, den Koran verbrannt zu haben, es sei deshalb zu Unruhen im Ort gekommen und man habe ihm selbst auch vorgeworfen, ein Christ geworden zu sein. Man habe ihn deshalb töten wollen (vgl BVwG 04.02.2019, S 3).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (näher dazu BVwG 04.02.2019, S 16, 95 ff).
1.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz aus, er stelle diesen aus denselben Gründen wie im Vorverfahren sowie auch deshalb, da er homosexuell sei. Er habe bereits in Pakistan einmal Sex mit einem Mann gehabt und ihm drohe aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan die Todesstrafe. Seine Homosexualität habe er bisher wegen seiner starken Schamgefühle und aus Furcht vor den Pakistanis hier nicht gesagt (Niederschrift Einvernahme BFA 07.10.2019, S 4 f). Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (Zentrales Fremdenregister, 09.10.2019).
1.3 Das BFA begründete die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz damit, dass kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege, da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Basis seiner Angaben aus dem Erstverfahren gestellt habe, die bereits einmal rechtskräftig entschieden worden seien, sowie aus Gründen, die ihm bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bekannt gewesen seien, die er jedoch wissentlich nicht vorgebracht habe.
1.4 Es ist keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 05.02.2019 eingetreten.
1.5 Das BFA traf keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Ausführungen dazu, ob es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft erachtet oder nicht (Niederschrift zur Fortsetzung der Einvernahme 08.10.2019, S 23 f, 106 ff).
1.6 Zur Lage der Homosexuellen in Pakistan traf das BFA die folgenden Feststellungen (Niederschrift zur Fortsetzung der Einvernahme 08.10.2019, S 88):
"Homosexualität ist gem. § 377 PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird im Strafrecht explizit als Verbrechen definiert, das von einem Mann an einer Frau begangen wird (USDOS 13.3.2019)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 21.8.2018). Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.8.2018; vgl. HRW 17.1.2019). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich (USDOS 13.3.2019).
Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 21.8.2018). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verbrechen werden oft nicht gemeldet und die Polizei wird selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch haben Initiativen von NGOs in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert (USDOS 13.3.2019)."
2. Beweiswürdigung
2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren, zur Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren sowie zur Begründung des BFA für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundstellen angeführt sind.
2.2 Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 04.02.2019 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (Niederschrift zur Fortsetzung der Einvernahme 08.10.2019, S 24-103) die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (Niederschrift zur Einvernahme 08.10.2019, S 2/3). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Ländersituation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3 Die Feststellungen dazu, dass das BFA keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Ausführungen dazu getroffen hat, ob es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft erachtet oder nicht, sowie zur Lage der Homosexuellen in Pakistan ergeben sich aus dem Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides (Niederschrift zur Fortsetzung der Einvernahme 08.10.2019, S 23 f, 106 ff; 88).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Einfachgesetzliche Rechtsgrundlage: §12a AsylG
3.1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).
3.2 Aufrechte Rückkehrentscheidung
3.2.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers am 04.02.2019 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und damit mit 05.02.2019 zugestellt (§ 21 Abs 8 BVwGG). Seit dieser Erlassung sind keine 18 Monate vergangen und das gegenständliche Folgeverfahren wurde auch nicht zugelassen, sodass die Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist.
3.3 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts
3.3.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag zusammengefasst erstens mit seinem Vorbringen, dass er bereits im ersten Verfahren erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt damit seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2019 vorlagen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren als zweiten von ihm genannten Antragsgrund, seine Homosexualität, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden habe, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits in dem vorangegangenen Verfahren vorgebracht hatte (vgl zur im Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Homosexualität VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, insb Rz 9). Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506).
3.3.2 Das BFA legte seinem am 08.10.2019 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.
3.3.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem - bisherigen - Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz - voraussichtlich - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.4 Verletzung der EMRK?
3.4.1 Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Folgeantrag unter anderem erstmals damit, dass er homosexuell sei, er bereits in Pakistan einmal Sex mit einem Mann gehabt habe und ihm aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan die Todesstrafe drohe. Seine Homosexualität habe er bisher wegen seiner starken Schamgefühle und aus Furcht vor den Pakistanis hier nicht gesagt. Laut den Länderfeststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ist Homosexualität in Pakistan verboten und drohen dafür Haftstrafen bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt sind, so können diese jedoch leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden; es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen, wobei Verbrechen oft nicht gemeldet und die Polizei selten aktiv wird, wenn Anzeigen eingehen.
3.4.2 Der Verfassungsgerichtshof verlangt in Fällen, in denen ein Folgeantrag (erstmals) mit einer homosexuellen Orientierung begründet wird, eine Überprüfung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Art 3 EMRK droht. Eine Entscheidung ohne ausreichende Prüfung dahingehend ist laut Verfassungsgerichtshof mit Willkür belastet (vgl VfGH 16.09.2013, U 1268/2013 sowie 13.12.2017 E 223/2017).
3.4.3 Das BFA traf jedoch mit der gegenständlich angefochtenen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Ausführungen dazu, ob es die vom Beschwerdeführer erstmals im Folgeverfahren vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft erachtet oder nicht. Da dies vom BFA unterlassen wurde, kann daher vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Damit fehlt die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche dritte Voraussetzung zur Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.
3.5 Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs 2 erfüllt sind, ist die vom BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 08.10.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig.
3.6 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.7 Es liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage bereits durch die beiden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2013, U 1268/2013 und vom 13.12.2017 E 223/2017, gelöst ist. Die Revision ist daher nicht zulässig.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung Christentum faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Homosexualität non-refoulement Prüfung Prognoseentscheidung sexuelle OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2164996.3.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020