TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/29 96/09/0052

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6;
VStG §16;
VStG §19 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. H in Graz, vertreten durch Dipl.Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, Griesplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. November 1995, Zl. UVS 303.15-1/95-39, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es lt. Strafanträgen des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 6.8. und 15.9.1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Schloß F" mit dem Sitz in G und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, daß nachstehend angeführte Ausländer in den angeführten Zeiträumen auf der Baustelle S-Gasse von der genannten Gesellschaft als Bauarbeiter beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, diese Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines waren und Arbeitgeber einen Ausländer nur unter diesen Voraussetzungen beschäftigen darf.

1.)

der rumänische Staatsbürger P, geb. 14.1.1963

vom 29.7.1993 bis 2.8.1993

2.)

der rumänische Staatsbürger D, geb. 14.8.1963

vom 30.7.1993 bis 30.8.1993

3.)

der polnische Staatsbürger R, geb. 10.9.1959

vom 27.8.1993 bis 30.8.1993

4.)

der polnische Staatsbürger V,

geb. 20.5.1974

vom 27.8.1993 bis 30.8.1993

5.)

der polnische Staatsbürger C,

geb. 8.11.1970

vom 9.8.1993 bis 30.8.1993

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

BGBl. 1975/218 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie zugunsten des Reservefonds des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgende Strafe verhängt:

1.)

S 40.000,--

2.)

S 40.000,--

3.)

S 20.000,--

4.)

S 20.000,--

5.)

S 40.000,--, somit insgesamt S 160.000,--

gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG leg cit. Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

              3.)              und 4.) je 4 Tagen und zu 1.) 2.) und 5.) je 8 Tagen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG 1991.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der Strafe, d.s. S 16.000,-- zu zahlen."

In seiner dagegen erhobenen Berufung bezweifelte der Beschwerdeführer die mit den Ausländern aufgenommenen Niederschriften, rügte Verfahrensmängel und brachte vor, seine "Immobilienfirma" habe nie irgendwelche in- oder ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, sondern sämtliche Aufträge an Fremdfirmen vergeben. Für die Bauarbeiten habe Herr F bzw. die von diesem betriebene Firma FT-Bau verantwortlich gezeichnet.

Die belangte Behörde führte eine am 5. Oktober 1995 begonnene und am 9. November 1995 fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 1975/218 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991" zu lauten habe. Überdies verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 32.000,-- zu leisten.

Die belangte Behörde würdigte die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, wobei sie die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der einvernehmenden Zeugen als glaubwürdig erachtete. Der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Ladung des Zeugen F unter der nachweislich unrichtigen Adresse Schönaugürtel 45 sei wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen, und es sei statt dessen die Zeugenaussage des unbekannt Verzogenen verlesen worden. Der Antrag, die Vertreter der auf der Baustelle beschäftigten anderen Professionisten einzuvernehmen, sei als reine Verzögerungstaktik abzuweisen gewesen, weil das Verfahren ergeben habe, daß Bauarbeiten auf der betreffenden Baustelle nur von der Schloß F durchgeführt worden seien. Die in den Niederschriften mit den Ausländern enthaltenen Angaben hätten der Entscheidung zugrundegelegt werden können, da sie sich in allen wesentlichen Punkten mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen deckten. Daß zwei der Ausländer als Firma "F" angegeben hätten, lasse sich ohne weiteres mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Einklang bringen, da F vor Ort als eine Art Vorarbeiter in Erscheinung getreten sei, welcher den Ausländern Anweisungen erteilt, die Lohnauszahlungen vorgenommen habe und daher von diesen als eine Art "Chef" angesehen worden sei. Als Sachverhalt stehe deshalb fest, daß auf der Baustelle neben den Baumeisterarbeiten verschiedene andere Arbeiten von diversen Professionisten durchgeführt worden seien. Die für den Beschwerdeführer tätigen Arbeiter seien durch den ebenfalls beim Beschwerdeführer beschäftigten F teilweise legal über Vermittlung des Landesarbeitsamtes, teilweise "schwarz" - so die Zeugen H und S sowie die verfahrensgegenständlichen Ausländer - angeheuert worden. F habe im Auftrag des Beschwerdeführers als Arbeitskräftevermittler fungiert, sowie als eine Art Vorarbeiter, welcher den anderen Arbeitskräften Anweisungen erteilt habe, die Stundenliste geführt und am Freitag jeder Woche nach Erhalt der erforderlichen Lohngelder durch den Beschwerdeführer, die Auszahlung des Wochenlohnes vorgenommen habe. Bei F handle es sich um einen gelernten Maurer, welcher dem Beschwerdeführer schon von einem anderen Bauvorhaben im Jahre 1992 bekannt gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt sei F mit seiner eigenen Baufirma bereits in Konkurs gegangen und habe sich nicht mehr im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe befunden. Bei der auf den vorgelegten Urkunden aufscheinenden Baufirma "FT-Bau" handle es sich um eine nicht registrierte Scheinfirma. F habe nur im geringen Umfang eigenes Werkzeug (ein bis zwei Mischmaschinen, Stemmzeug, Schaufeln, Stromkabeln udgl.) und nicht einmal einen eigenen Lagerplatz für diese Gerätschaften gehabt. F selbst sei völlig mittellos gewesen, er habe die Lohnauszahlungen jeweils erst nach Erhalt der erforderlichen Geldbeträge durch den Beschwerdeführer vornehmen können. Das für die Durchführung der Bauarbeiten erforderliche Material sei von F und anderen Arbeitnehmern jeweils auf Lieferschein bezogen worden, welche unter anderem auf die Firma Schloß F ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe selbst täglich persönlich die Baustelle kontrolliert und sowohl F als auch den übrigen in- und ausländischen Arbeitnehmern Anweisungen erteilt und die von diesen durchgeführten Arbeiten inspiziert. Weiters habe der Beschwerdeführer auch persönlich die Anwesenheit der Arbeitnehmer und die von F geführten Stundenaufzeichnungen kontrolliert, welche dann nach allfälligen Kürzungen durch den Beschwerdeführer die Basis für die wöchentliche Lohnauszahlung gebildet hätten. Nachdem F am 16. August 1993 von der Baustelle weg verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer noch für mindestens eine Woche persönlich die Stunden kontrolliert, die durchzuführenden Arbeiten aufgetragen, habe sogar selbst beim Betonieren geholfen und der Bauarbeiterpartie am Ende der Woche auch persönlich den Lohn ausgezahlt. Am 2. August 1993 und am 30. August 1993 hätten auf der gegenständlichen Baustelle Kontrollen durch Organe des Landesarbeitsamtes Steiermark stattgefunden. Am 2. August 1993 sei der erstangeführte Ausländer bei Verputzarbeiten und Ausbesserungen im zweiten Stock angetroffen worden. In unmittelbarer Nähe desselben hätten zwei Österreicher Stemmarbeiten verrichtet. Der Ausländer habe die Frage nach seiner Firma unbeantwortet gelassen, sei vom Meldungsleger jedoch der Firma des Beschwerdeführers zugeordnet worden, da diese laut "Bauring" als einzige ausführende Firma hinsichtlich der Baumeisterarbeiten aufgeschienen und anläßlich der Kontrolle vor Ort keine andere Baufirma in Erscheinung getreten sei. Die Kontrolle vom 30. August 1993 sei von zwei Organen des Landesarbeitsamtes Steiermark durchgeführt worden. Die Aufnahme der Namen, Geburtsdaten und weiterer Angaben sei mit den Ausländern ohne Verständigungsschwierigkeiten erfolgt.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, daß die Beschäftigung der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Ausländer zu den dargestellten Zeiträumen durch den Beschwerdeführer erwiesen sei. Der angebliche Werkvertrag mit F sei als Schein- und Umgehungsgeschäft anzusehen und der Genannte vom Beschwerdeführer lediglich als Arbeitskräftevermittler und Vorarbeiter der großteils aus in- und ausländischen Schwarzarbeitern bestehenden Bauarbeiterpartie eingesetzt worden. Das Verfahren habe keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, daß F vor Ort ein selbständiges Werk in Gestalt eines Baumeisterauftrages durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer selbst sei massiv an Ort und Stelle durch tägliche Anwesenheit, Erteilung von Anordnungen, Kontrolle der Stundenaufzeichnungen, Bereitstellung der Barmittel sowohl für die Lohnauszahlungen als auch für die Materialbeschaffung und teilweise sogar persönliche Mitarbeit als Arbeitgeber in Erscheinung getreten und habe sich daher die unerlaubte Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer im Hinblick auf die von ihm versuchten Umgehungskonstruktionen in der Schuldform des Vorsatzes anrechnen zu lassen. Zur Begründung der Strafhöhen führte die belangte Behörde aus, daß Vorsatz sowie die schlechten Arbeitsbedingungen der Ausländer (massive Unterentlohnung und fehlender Sozialversicherungsschutz) als erschwerend anzurechnen seien. Mildernd sei entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nichts, da der Beschwerdeführer aufgrund einiger noch nicht getilgter Übertretungen der StVO und des KFG nicht absolut unbescholten sei. Die verhängten Geld- und Ersatzarreststrafen seien nach Beschäftigungszeiträumen gestaffelt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (S 20.000,-- netto monatlich bei einem Vermögen von zwei bis drei Millionen Schilling und Sorgepflichten für ein Kind) seien als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er rügt - entgegen der von ihm gewählten Bezeichnung als Rüge des Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in Wahrheit mangelhafte Sachverhaltsermittlung bzw. unrichtige Beweiswürdigung, somit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Letztlich bekämpft er noch die Höhe der verhängten Strafe.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Nur die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 549 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde lediglich Ungenauigkeiten zwischen den Beweisergebnissen in unwesentlichen Details auf, läßt aber außer acht, daß die wesentlichen Umstände von den anzeigelegenden Organen und den einvernommenen österreichischen Arbeitern in übereinstimmender Weise ausgesagt wurden. Außerdem läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß er selbst im Verwaltungsstrafverfahren die Tätigkeit von Professionisten auf der gegenständlichen Baustelle nur hinsichtlich anderer Arbeiten, nicht jedoch hinsichtlich Baumeisterarbeiten unter Beweis gestellt hat (hier ist insbesondere auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1993 sowie auf das Schreiben des Wirtschaftstreuhänders - Steuerberaters Mod - vom 6. November 1995 hinzuweisen. Gemäß letzterem seien aus den Lohnabrechnungsarbeiten keine Beschäftigungen bei der Firma Schloß F außer der des gewerberechtlichen Stellvertreters zu erkennen und es läge im Interesse des Beschwerdeführers, sämtliche Ausgaben mit der Gesellschaft "durch ordnungsgemäße Kassenführung zu erfassen". Dem steht jedoch entgegen, daß der Beschwerdeführer anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst die Bezahlung von S 360.000,-- für die behauptete Durchführung von aufgrund eines mündlichen Vertrages geleisteten Arbeiten der FT-Bau am 16. August 1993 angibt und belegt).

Unbekämpft bleibt, daß auf dem "Bauring" an der Baustelle ausschließlich die Schloß F hinsichtlich der Baumeisterarbeiten aufschien, jedoch keine andere Firma, so insbesondere auch nicht die FT-Bau bzw. F (vgl. hiezu die Aussagen der Zeugen B, UVS-Akt Seite 70, und Steiner, UVS-Akt Seite 73). Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich persönlich unter Erteilung von (nicht nur sachbezogenen) Weisungen um den Fortgang der Bauarbeiten häufig gekümmert hat, bleibt unbekämpft.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Tätigkeit einer Firma H an der Baustelle hinweist, welche zu Verwechslungen mit seinem Namen hätte führen können, so verkennt er, daß diese Firma H Zimmermannsarbeiten durchführte, die arbeitend angetroffenen Ausländer jedoch jeweils bei Baumeisterarbeiten betreten wurden. Der Beschwerdeführer reißt des weiteren eine Aussage des Zeugen B aus dem Zusammenhang, eine andere Person sei ihm als Vorgesetzten nicht namhaft gemacht worden, insbesondere mit Sicherheit nicht F, denn der Zeuge hat diese Aussage ausdrücklich im Zusammenhang mit der Befragung der österreichischen Arbeiter an der Baustelle getätigt, was mit dem Protokoll vom 30. August 1993 im Einklang steht. In diesem Protokoll ist zwar - wie der Beschwerdeführer anführt - mehrmals der Name F angeführt, jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitern.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Ausländer P selbst keine "Firma", für welche er tätig geworden sei, angegeben habe, so übersieht der Beschwerdeführer, daß es nicht darauf ankommt, was P selbst gesagt habe, sondern auf die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit. Unverständlich bleibt der Gedankengang des Beschwerdeführers, wenn er vorbringt, der Umstand, daß er selbst für die Beschäftigung eines Ausländers bei der Verwaltungsbehörde angesucht und nach deren Nichterteilung diesen nicht beschäftigt habe, beweise seine Glaubwürdigkeit. Denn sollte er damit den drittbetretenen Ausländer meinen, für den tatsächlich ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt und abgewiesen worden war, so geht es gerade um die Zurechenbarkeit der Arbeitstätigkeit dieses Ausländers auf der Baustelle für den Beschwerdeführer. Des weiteren weist der Beschwerdeführer auf das oben zitierte Schreiben seines Steuerberaters hin. Die darin angeführten Professionisten hätten alle Arbeiten durchgeführt. Er verkennt, daß in diesem Schreiben eine Firma, welche Baumeisterarbeiten durchgeführt hätte, gar nicht enthalten ist und er an anderer Stelle behauptet, die Baumeisterarbeiten seien von der - in diesem Schreiben ebenfalls nicht enthaltenen - FT-Bau durchgeführt worden. Damit liefert der Beschwerdeführer keinen Hinweis darauf, daß die bei Baumeisterarbeiten angetroffenen Ausländer für andere Arbeiten ausführende Professionisten hätten tätig werden können.

Des weiteren enthält die Beschwerde Spekulationen, daß die Ausländer "anscheinend" des Lesens und des Schreibens nicht mächtig gewesen seien, sowie aufgrund eines als "ähnlich" dargetanen Schriftbildes zweier Ausländer und deren ähnlichem Familiennamen, daß es sich hiebei vielleicht um dieselbe Person handeln könne. Mangels jeglicher seriöser bzw. konkreter Ausführungen zu diesem Thema ist den Gedankengängen des Beschwerdeführers nicht zu folgen.

Insofern der Beschwerdeführer die unterbliebene Einvernahme des F als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung rügt, übersieht er, daß mehrfache Erhebungen (sowohl bei der Meldebehörde, als auch den Haftanstalten) keine ladungsfähige Adresse ergaben, sondern nur hervorkam, daß F an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nicht aufhältig ist. Der belangten Behörde kann kein Vorwurf gemacht werden, daß sie zu geringe Anstrengungen unternommen hätte, um eine ladungsfähige Adresse des F herauszufinden.

Der Beschwerdeführer weist neuerlich darauf hin, daß die Beschäftigung der Ausländer nicht der Schloß F, sondern der FT-Bau zuzurechnen gewesen wäre. Diese Behauptung beruht auf einem laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit F als Vertreter der FT-Bau in mündlicher Form abgeschlossenen Vertrag. Dieser sei Anfang 1993 geschlossen worden, wobei vereinbart worden sei, daß "für die Herstellung der Stiege und der Lichtschächte je ein Pauschalbetrag von S 50.000,--" geleistet werde. Aus dieser Umschreibung ist nicht erkennbar, daß F eine selbständige Teilleistung, also ein bestimmtes abgrenzbares Teilprojekt unter eigener Verantwortung und eigener fachlicher Kompetenz zu erstellen gehabt hätte. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer vorgelegte Abrechnung der FT-Bau vom 16. August 1993 (S 300.000,--, davon S 100.000,-- Dachgeschoß, S 200.000,-- Lift gemäß Pauschalangebot; sowie eine Auflistung von mehreren unrunden Beträgen zwischen S 1.100,-- bis S 31.130,-- mit Hinweis auf "Scheck 2.7.", und "Tel.Übertragungen auf Konto F") nicht in Einklang zu bringen.

Die Beschwerde vermag insgesamt betrachtet somit keine relevanten (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden) Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe zu hohe Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt, ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausreichend und nachvollziehbar begründet, warum sie zu einer Bestätigung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafen gekommen ist. Der Beschwerdeführer verkennt den Inhalt des § 16 VStG, denn die belangte Behörde hat richtigerweise für jeden beschäftigten Ausländer eine eigene Strafe verhängt und daher auch jeweils eine eigene Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zusammenrechnung ist unzulässig. Aktenwidrig ist letztlich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe als erschwerend Verstöße gegen die StVO und das KFG gewertet. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft ergibt, hat die belangte Behörde lediglich das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wegen anderer, nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, verneint. Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf eine - nicht näher genannte - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, "wonach eine Strafe über S 50.000,-- für ein Einkommen von S 12.000,-- jedenfalls zu hoch sei, weshalb nach dem Größenschluß auch diese Strafe zu hoch bestimmt wurde", bei der im konkreten Fall vorliegenden höchsten Strafe von je (in drei Fällen) S 40.000,-- bei einem überdurchschnittlichem Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers aussagen könnte, bleibt im dunkeln.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK bereits durch die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom 5. Oktober und 9. November 1995 Rechnung getragen wurde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090052.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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