Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L507 2168716-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 28.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2017, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Aufenthaltsverbot wurde vom BFA im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer könne sich zwar auf Art. 7 des ARB berufen, weshalb die günstigeren Bestimmungen des § 67 FPG anzuwenden sei, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zulässig.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
3. Gegen diesen dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger und somit Drittstaatangehöriger. Im Jahr 2000 reiste der Beschwerdeführer im Alter von ca. 10 Jahren nach Österreich, wo er sich in der Folge bei seinem bereits in Österreich aufhältigen Vater niederließ. Bis zum 26.10.2013 verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.09.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach
§ 201 Abs.1 und 2 vierter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 13 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, XXXX , wurde die vom Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte Freiheitsstrafe auf elf Jahre herabgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie seiner Einreise, ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Identitätsdokument (türkischer Reisepass).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind den im Akt befindlichen Urteilen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, hat dieser klargestellt, dass nunmehr aufgrund der geänderten Rechtslage auch in Bezug auf türkische Staatsangehörige, welche in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden kurz: ARB 1/80) fallen bzw. daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten können, als "sonstige Drittstaatsangehörige" gelten und für eine Aufenthaltsbeendigung nur eine Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls ein Einreiseverbot in Frage kommen und nicht eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in der zitierten Entscheidung Folgendes aus:
"28 Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach
§ 52 FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach
§ 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG - entspricht."
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Im gegenständlichen Fall hat das BFA gegen einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Prüfung des BFA nach in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 fällt, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen.
Wie sich aus der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wurde damit - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen von Anknüpfungspunkten nach dem Assoziationsabkommen - die Rechtslage verkannt und wäre zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers als "sonstigen Drittstaatsangehörigen" hier die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen.
Zu beachten ist dabei, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bei tatsächlich nach dem Assoziationsabkommen berechtigten Personen eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder die (wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält) Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG - entspricht.
Dass es sich beim Beschwerdeführer aus anderen Gründen um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG handeln würde und somit doch die
§§ 66 ff FPG und nicht § 52 FPG zur Anwendung gelangen, hat das Bundesamt hier nicht aufgezeigt.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Assoziationsabkommen Aufenthaltsbeendigung Behebung der Entscheidung Rechtsgrundlage Rechtsirrtum Rückkehrentscheidung strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2168716.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020