Entscheidungsdatum
10.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L509 2205342-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl. 1197240409-191069795, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Beschwerdeführer (in weiterer Folge: auch "BF"), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch"), stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 02.07.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 02.07.2018 vor, er habe eine Auseinandersetzung mit seiner Tante wegen familieneigener Grundstücke gehabt. Diese Grundstücke seien von seinem Großvater der Mutter des BF hinterlassen worden und die Tante hätte diese Grundstücke haben wollen. Der BF hätte in diesem Streit intervenieren wollen, um einen Vergleich zu erzielen. Dabei sei der Vater geschlagen worden und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Die Tante hätte Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch der BF habe Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, da aber die Familienangehörigen auf Seiten der Tante Mitglieder im Gemeinderat seien und diese mehr Einfluss hätten, habe man deren Anzeige angenommen, die Anzeige des BF jedoch nicht.
2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.07.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, führte weitere Details dazu aus und ergänzte, dass er nach der Anzeige seiner Tante von der Polizei gesucht worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte er sich bei Freunden versteckt gehalten. Die Polizei hätte jeden Tag bei ihm zu Hause nachgefragt. Am 02.06.2018 sei er nach Kumilla ausgereist. Schon davor sei er "immer" von seinen Cousins telefonisch bedroht worden. Einmal hätte sie ihn in ein Auto gezerrt und entführt. Dabei sei er zwei Tage in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Da die telefonischen Drohungen in Kumilla weitergegangen seien, hätten "alle" entschieden, dass er das Land verlassen soll.
3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF am 16.05.2019 im ERV zugestellt und ist rechtskräftig.
5. Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dazu am 21.10.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.11.2019 asylbehördlich einvernommen. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Zusätzlich seien in Bangladesch neue Probleme entstanden. Es sei gegen ihn fälschlich ein Strafverfahren eröffnet worden. Obwohl der BF seit ca 1 1/2 Jahren in Österreich sei, werde er beschuldigt in Bangladesch im Februar 2019, jemanden ermordet zu haben. Von den Anschuldigungen habe er über seine Eltern erfahren. Die Polizei sei zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätte diesen gesagt, dass der BF jemanden ermordet haben soll. Dies hätten ihm seine Eltern ca. vor einem Monat telefonisch mitgeteilt.
Der BF legte dazu Schriftstücke in bengalischer Sprache vor, die die belangte Behörde übersetzen ließ. Dabei handelt es sich um einen First Information Report (FIR) vom 08.02.2019, wonach der BF als einer unter 9 Personen am 06.02.2019 wegen Mordes an einer männlichen Person (Vater des Anzeigers bzw. Klägers) beteiligt gewesen sein soll. Laut Beschluss des obersten Richters des Gerichtes in XXXX vom 20.05.2019 seien alle Angeklagten auf der Flucht und werde der Haftbefehl gegen alle Angeklagten bewilligt.
6. Die belangte Behörde hat dem BF umfangreiche und aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Bangladesch zur Kenntnis gebracht und mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 den Folgeantrag des BF gemäß § 68 AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 ASylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ASylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen - nach rechtskräftiger Entscheidung über den Erstantrag - neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Er habe selbst angegeben, dass er sich auf Fluchtgründe im Vorverfahren beziehe und die Probleme mit seiner Tante weiterhin aufrecht seien. Er habe somit keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Die einzige Neuerung bestünde darin, dass er die Existenz einer neuen Anzeige gegen ihn behauptete. Dazu habe er zwar Schriftstücke vorgelegt, denen allerdings keine Beweiskraft zukäme. Auch im Vorverfahren habe er bereits Dokumente vorgelegt, die sich als falsch erwiesen hätten. Es sei aufgrund der Länderfeststellungen in Bangladesch der Handel mit Verfälschungen von jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und solche mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne großen Aufwand zu beschaffen. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen seien problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden sei eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden könne. So würden Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente durchgeführt. Die Aussagekraft bezüglich der Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit stehe daher in Frage. Überdies habe der BF keine identitätsbezogenen Dokumente vorgelegt und es könne somit nicht festgestellt werden, dass es sich bei der auf den vorgelegten Unterlagen bezeichnete Person tatsächlich um den BF handelt. Das ergänzende Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, da sich der BF weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stützt. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sacher rechtfertigen würde, liege daher nicht vor. Dies beziehe sich auch auf die gemäß § 8 ASylG zu berücksichtigenden Aspekte. Es habe sich keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergeben, weder im Hinblick auf die persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 57 ASylG nicht erteilt werden. Die Dauer des Aufenthaltes und die daraus resultierenden privaten Interessen seien ausschließlich auf die eigenen, rechtswidrigen Handlungen des BF zurückzuführen und ergebe sich daraus kein Recht auf Schutz dieser Interessen. Der BF halte sich seit ca. 1 Jahr und 8 Monaten einzig unter Inanspruchnahme eines auf ein ungerechtfertigtes Asylbegehren gestütztes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Ein Familienleben führe der BF in Österreich nicht. Es würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthaltes die vorliegenden privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist. Aufgrund der Prüfung unter Spruchpunkte I. und II. ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung, die eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig machen würde und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liege nicht vor. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch sei daher zulässig. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sei im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG gesetzlich begründet.
7. Gegen den angeführten Bescheid ließ der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Damit wurden sämtliche Spruchpunkte in Beschwerde gezogen und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach zusammengefasster Wiederholung des bisherigen Vorbringens, verweist die Beschwerde darauf, dass der BF am 04.10.2018 ein Gewerbe angemeldet und einen Vertrag mit der Firma XXXX abgeschlossen habe. Es sei auch eine Originalanzeige mit deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Die Anzeige wegen Mordes sei nach Abschluss des ersten Verfahrens erfolgt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, in der Sache zu entscheiden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF überhaupt nicht auseinandergesetzt. Von der belangten Behörde sei zur Gänze unterlassen worden, Recherchen durchzuführen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, auch wenn der BF den neuen Grund auf den Fluchtgrund aus dem Vorverfahren bezieht. Das Vorbringen habe einen glaubhaften Kern, was zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das BVwG entscheidet aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und hat Einsicht genommen in den dem Erstantrag zugrundeliegenden Beschwerdeakt W195 2205342-1
2. Feststellungen:
Der BF hat einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 eingebracht. Die Entscheidung des BVwG vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, wurde am 16.05.2019 dem bevollmächtigten Vertreter des BF im ERV zugestellt und ist rechtskräftig. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG eine Änderung in der Sache oder in der Rechtslage eingetreten ist. Ein glaubhafter Kern liegt im neuen Vorbringen somit nicht vor. Es haben sich auch keine Hinweise auf eine Änderung der abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch oder in der persönlichen gesundheitsbezogenen Situation des BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag ergeben. In Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF überwiegen die öffentlichen Interessen und die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist zulässig. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise steht dem BF nicht zu.
3. Beweiswürdigung:
Die Rechtskraft der aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz des BF ergangenen Entscheidung ergibt sich unbestritten aus dem Beschwerdeakt W195 2205342-1. Die belangte Behörde hat sich beweiswürdigend mit den nunmehrigen Behauptungen von Verfolgungshandlungen und mit der Beweiskraft der von ihm vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und geprüft, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zuzubilligen ist. Sie kam zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Es ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der BF nunmehr ein weiteres Mal versucht, über unrichtige Angaben im Asylverfahren zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen.
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese sind unsubstantiiert und treten den Argumenten der belangten Behörde nicht entgegen. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, wurde schon das Erstvorbringen nach einem ordnungsgemäßen und über 2 Instanzen geführten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für nicht glaubhaft befunden. Dazu ist auf das schon erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E und die dazu am 15.05.2019 durchgeführte Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wo bereits erörtert und festgestellt wurde, dass die schon im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen (Anzeigen) als gefälscht bzw. unwahren Inhaltes erkannt wurden. Trotz des Folgeantrages, der sich im Wesentlichen auf das schon im Vorverfahren geltend gemachte Vorbringen stützt, hat der BF noch immer keine Identitätsdokumente vorgelegt, während er aber andererseits sehr wohl umfangreiche Unterlagen über eine weitere, angeblich gegen ihn fälschlich erstattete Anzeige wegen Mordes nachträglich aus Bangladesch beschafft haben will. Eine Erklärung dafür, warum es einerseits möglich ist, umfangreiche Unterlagen von der Polizei zu beschaffen und nach Österreich zu schicken, andererseits aber kein einziges Dokument vorgelegt wird, welches die Identität des BF belegen könne, wurde zu keiner Zeit abgegeben. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im nunmehrigen weiteren Vorbringen keinen glaubhaften Kern erkennen kann und zu den neuerlich vorgelegten Unterlagen auf die Ausführungen des Länderberichtes verweist, aus dem hervorgeht, dass in Bangladesch jegliche Art von schriftlichen Unterlagen über polizeiliche Anzeigen ohne großen Aufwand gegen Bezahlung beschafft werden können (vergl. dazu das Kapitel "Dokumente" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch mit Stand vom 11.03.2019, welches dem BF zur Kenntnis gebracht wurde).
Es ist nochmals darauf zu verweisen, dass das grundlegende Vorbringen schon im ersten Verfahren als für nicht glaubhaft befunden wurde und der BF in der Beschwerdeverhandlung sehr widersprüchliche und unglaubwürdige Angeben gemacht hat, was letztlich zur Abweisung seines Erstantrages führte. Das heißt nicht, dass es aus der Sicht des BVwG nach einer negativen Entscheidung wegen nicht glaubhaften Vorbringens grundsätzlich nicht möglich ist, neue oder neu hinzugekommene Tatsachen glaubhaft zu machen. Jedenfalls müssten aber unter diesen Voraussetzungen vom BF hinreichende Indizien oder Anhaltspunkte angegeben werden, die auf einen glaubhaften Kern schließen lassen. Die bloße Behauptung von weiteren Verfolgungshandlungen und die Vorlage von ungeeigneten Bescheinigungsmitteln reichen nicht aus, um nachvollziehbar einen glaubhaften Kern in einem Folgeantragsverfahren zu erkennen.
Für das Bundesverwaltungsgericht beinhaltet das Vorbringen im Folgeantragsverfahren keinen glaubhaften Kern und kann daher weder eine Änderung in der Sache noch in der Rechtslage erkannt werden.
4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
4.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
4.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
4.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 02.07.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, wies das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Vertreter des BF am 16.05.2019 per ERV erwuchs dieses in Rechtskraft.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich der BF auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, als unglaubwürdig erachtete Angaben. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Übereinstimmend mit den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass es diesem Vorbringen jedenfalls an einem glaubhaften Kern mangelt.
Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag gestellt wurde, um ein fremdenbehördliches Verfahren zu vermeiden und einer fremdenbehördlichen Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. In Summe konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Fluchtvorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt. Es weist somit keinen glaubhaften Kern auf und ist mangels geänderten Sachverhalts und mangels geänderter Rechtslage davon auszugehen, dass bereits entschiedene Sache vorliegt.
4.3.2. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, der behördlichen Entscheidung substantiiert entgegenzutreten. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen verweisen durchwegs auf hinreichend aktuelles Quellenmaterial. Dieses stammt größten Teils aus den Jahren 2018 und hat den aktuellen Stand vom 11.03.2019.
Die belangte Behörde hat sich auch mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und sowohl ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch als auch zur den persönlichen Voraussetzungen des BF für den Fall der Rückkehr getroffen. Der BF ist unbestritten gesund und arbeitsfähig. Er hat außerdem ein soziales Netzwerk durch seine nächsten Verwandten in Bangladesch, so dass er von diesen bei der Rückkehr jederzeit unterstützt werden kann. Sohin ist auch in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.
4.4. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder geduldet, noch ist dieser notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Der BF ist auch nicht Opfer von Gewalt im häuslichen Umfeld oder im familiären Bereich im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, so dass keiner der Gründe vorliegt, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würde.
4.5. Eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens konnte in Übereinstimmung mit dem BFA nicht festgestellt werden.
Weder ist vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auszugehen noch sind Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung seiner Person schließen lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF bereits über wesentliche, berücksichtigungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 nicht möglich war (vergl. dazu die Verhandlungsschrift vom 15.05.2019). Dass er außerhalb eines Sprachkurses bereits irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu erlernen, kam nicht hervor. Der BF betätigt sich zwar selbständig als Werbemittelverteiler. Dies allein stellt jedoch noch keine entscheidungsrelevante Integration des BF dar. Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF etwa in einem Verein tätig ist bzw. sich sonst hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Integration in Österreich engagiert.
Im Ergebnis zeigt sich somit keine zwischenzeitlich, seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte, derart fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf eine schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Ein Rückkehrentscheidung ist daher erforderlich und der dadurch stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gerechtfertigt.
4.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B)
6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rechtskraft der Entscheidung res iudicata RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2205342.2.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020