TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W247 2221985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

1.) W247 2221985-1/5E

2.) W247 2221986-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF2) sind mongolische Staatsangehörige und der mongolischen Volksgruppe, sowie dem buddhistischen Glauben zugehörig. Die BF1 ist Mutter des minderjährigen BF2.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1, BF2) reisten gemeinsam mit dem Ehegatten der BF1 (dem Vater des BF2) spätestens im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die BF1 für sich und den minderjährigen BF2 am 05.07.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1 am 07.07.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurde die BF1 am 20.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , sowie am 27.08.2018 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MONGOLISCH niederschriftlich einvernommen.

2.1. Die BF1 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie jahrelang als Lehrerin für Bewegungstherapie in einer Schule für behinderte Kinder gearbeitet hätte. Ihre Schule habe viele Spendengelder bekommen, jedoch hätten der Direktor und der Abteilungsleiter für Strategie und Planung dieses Geld für private Zwecke abgezweigt. Die BF1 habe dies herausgefunden und den Direktor zur Rede gestellt. Daraufhin habe er sie unter Druck gesetzt, dann hätte sie ihn bei der Polizei angezeigt. Bei der Polizei habe der Direktor die BF1 geschlagen und wäre sie bei diesem Vorfall im Bereich des Rückens verletzt worden. Wenn sie noch einmal zur Polizei gehen sollte, würden sie und ihre Familie getötet werden. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Bei Rückkehr in ihren Heimatstaat hätte die BF1 Angst um ihr Leben und um das ihrer Familie. Auf die Frage, ob ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. ob sie bei Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete die BF1: "Nein".

2.2. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2015 gab die BF1 auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Diabetes habe und bereits in der Mongolei beginnende Diabetes gehabt habe. Sie sei deswegen bis jetzt nicht in medikamentöser Behandlung. Bezüglich etwaiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich gab sie an, dass sie mit ihrem Mann, sowie ihrem Sohn in Österreich leben würde, weiters lebe ihr Bruder in Österreich, jedoch wisse sie von diesem nicht dessen Aufenthaltstitel.

2.3. Die BF1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2018 in Bezug auf ihren Gesundheitszustand an, dass sie zuckerkrank sei, Bluthochdruck und Asthma habe. Sie sei auch wegen Rückenschmerzen und wegen ihrer Lungenkrankheit in Behandlung. Ihr Sohn sei gesund, habe jedoch eine Allergie. Zu Beginn der Befragung stellte die BF1 beim BFA klar, dass sie bei Ersteinvernahme eine weibliche Direktorin gemeint habe. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie in einer Sonderschule für behinderte Kinder als Lehrerin gearbeitet habe. Es seien hunderte Millionen Tugruk für diese behinderten Kinder gespendet worden und die BF1 habe gesehen, dass Spenden für private Zwecke ausgegeben worden seien. Die Abteilungsleiterin für strategische Planung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Mongolei, sowie die Schuldirektorin hätten das Spendengeld für die behinderten Kinder nicht nur für private Zwecke, sondern auch für die XXXX Sekte verwendet. Die beiden seien leitende Mitglieder der Sekte gewesen und hätten die BF1 gezwungen, Anhängerin der Sekte zu werden. Die BF1 wäre zweimal im Jahr 2004 im Zentrum der Sekte gewesen. Die BF1 hätte am 03.04.2015 die Abteilungsleiterin, sowie die Direktorin bei der Polizei angezeigt, musste zwei bis drei Tage nach der Anzeige zur Polizeistelle kommen, wo auch die Schuldirektorin anwesend gewesen sei. Die Direktorin habe der BF1 vor einem Polizisten angedroht, dass sie die Anzeige "umdrehen" und gegen sie verwenden könnte, dass es so dargestellt werde, sodass sie Bestechungsgeld von den Eltern der behinderten Kinder bekommen hätte, sie dann ins Gefängnis kommen und ihren Sohn mehrere Jahre nicht sehen würde. Sollte die BF1 weiter solche Anzeigen irgendwo erstatten, würde das das Leben ihres Sohnes kosten. Zwei junge Leute, die Anhänger der Sekte gewesen seien, hätten sie dann an dem Abend, als sie bei der Polizeistelle gewesen wäre, geschlagen und bedroht. Sie sei diesbezüglich nicht ins Krankenhaus gegangen. Am nächsten Tag habe sie ein Briefkuvert gefunden, in welchem gestanden sei, dass ihr Kind draußen spiele und wäre neben dem Kuvert ein Knochenstück gewesen. Ab diesem Tag sei sie mindestens 2 bis 3 Mal am Tag telefonisch bedroht worden. Befragt, inwieweit die Spendengelder für private Zwecke ausgegeben worden seien, erzählte die BF1 von zwei Reisen der Direktorin nach China auf denen die BF1 sie begleitet habe. Die Reisen hätten im April 2014 und Jänner 2015 stattgefunden, Abrechnungen über die Verwendung der Spendengelder seien gefälscht worden und die BF1 hätte höhere Beträge (einmal 1 Mio Turug, einmal 10 Mio Turug) für ihre Mithilfe von der Direktorin erhalten. Als nach der Reise eine neue Lieferung von Sportkleidung, Computern, Lehrunterrichtsmaterial etc. für die Schule gekommen sei, habe die Abteilungsleiterin des Ministeriums die Lieferung mit mehreren Männern weggenommen und wäre kein Stück der Schule zu Gute gekommen. Sie habe dann entschieden, die 10 Millionen Turug der Direktorin zurückzugeben, da sie gedacht hätte, es stimme etwas nicht. Des Weiteren habe die BF1 weder bei der Sekte mitmachen wollen, noch einen Mann aus dieser Sekte ehelichen. Sie und ihr Sohn seien daraufhin von der Direktorin und auch von der Abteilungsleiterin im Zeitraum Februar 2015 bis April 2015 bedroht, die BF1 im Beruf benachteiligt und unter Druck gesetzt worden. Als sie nach der Anzeigenerstattung am 03.04.2015 am 07.04.2015 das zweite Mal bei der Polizeistation gewesen wäre, habe der Ermittler die Anzeige vor ihren Augen vernichtet und ihr ins Gesicht geworfen. Er habe gesagt, dass er die Anzeige gegen sie verwenden würde. Am 02.06.2015 sei sie von beiden Frauen gemeinsam angerufen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass sie zur Schule kommen solle. Dort hätten die Frauen ihr gesagt, dass sie nirgends hin flüchten könne und sie nichts erreichen könne, wenn sie gegen die Sekte reden würde. Auch sei die BF1 aufgefordert worden ein Mitglied der Sekte zu heiraten.

Der minderjährige BF2 wurde aufgrund seines kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage:

* Anmeldebestätigung der BF1 zur ÖSD-Prüfung Deutsch A2 vom 13.08.2018;

* Bestätigung betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit der BF1 des XXXX vom 24.08.2018;

* diverse private Empfehlungsschreiben;

* fachärztlicher Befund betreffend den mj. BF2 von XXXX vom 25.07.2018;

* fachärztlicher Befund vom 31.05.2017 betreffend die BF1 von XXXX ;

* ärztlicher Befund betreffend die BF1 von XXXX vom 04.12.2017;

* ärztlicher Befund (Ösophago-Gastro-Duodenoskpie) betreffend die BF1 des XXXX vom 16.06.2016;

3.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. FPG 1 besteht (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidungengemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

3.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass die Beschwerdeführer in der Mongolei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder sie Derartiges im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei fürchten müssten. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder unmenschlichen Behandlung im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wären. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Mongolei sei ein sicherer Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leiden würden. Die von ihnen angeführten Erkrankungen seien im Herkunftsstaat behandelbar und seien bis auf den latenten Diabetes mellitus bereits vor der Ausreise aus der Mongolei dort behandelt worden. Im Heimatland würden noch neben dem Ehemann der BF1 und ihrer Schwiegerfamilie weiterhin ihre Mutter, drei erwachsene Schwestern, sowie der ältere Bruder der BF1 leben und stünde die BF1 in aufrechtem Kontakt mit diesen Angehörigen. Die BF1 wäre arbeitsfähig und sei daher davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt bzw. den des minderjährigen BF2 sichern könnten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Mongolei einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wären bzw. ihr Leben auf sonstiges Weise gefährdet sei. Sie hätten abseits eines Bruders der BF1, zu welchem aber kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, keine Verwandten oder sonstige Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und wären in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Es sei festzustellen, dass die BF1 zwar einen Deutschkurs besucht habe und mit Österreichern Volleyball spiele, jedoch seien diese Umstände als keine herausragenden Integrationsbemühungen zu werten. Die Beschwerdeführer seien in Österreich strafrechtlich unbescholten.

3.3. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig wäre. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte für persönliche oder staatliche Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden können. Zunächst sei die Glaubwürdigkeit der BF1 bereits dadurch untergraben worden, dass diese angegeben hätte, in keinem anderen Land von der Polizei angehalten worden zu sein und dass ihr in keinem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Weiters hätten sich bei Ersteinvernahme im Vorbringen der BF1 gravierende Widersprüche zu den Angaben ihres Ehegatten im Rahmen dessen Asylverfahren ergeben. So habe die BF1 lediglich ihre persönliche Bedrohung durch den Direktor der Schule, bei der sie tätig gewesen wäre, angegeben und hätte sie in dem Zusammenhang angegeben, dass nur sie geschlagen worden sei, wohingegen ihr Ehemann behauptet habe, dass sie beide vom Direktor, sowie dem Minister für Bildung und Wissenschaft bedroht worden seien. Auch in ihren niederschriftlichen Einvernahmen habe die BF1 mit keinem Wort erwähnt, dass ihr Ehemann wegen ihrer Anzeige gegen ihre Vorgesetzte geschlagen worden sei. Vielmehr habe die BF2 im Verfahren behauptet, dass sie sich bereits zwei Jahre vor ihrer Ausreise von ihrem Ehemann getrennt habe und er bis zu ihrer Ausreise nicht mehr mit ihr zusammengewohnt hätte. Auch hätte sie ihren Ehemann als Alkoholiker diskreditiert. Dies sei nicht glaubhaft, da sowohl sie als auch ihr Ehemann als letzte Adresse im Heimatland dieselbe Adresse angegeben hätten. Weiters habe sie ihr Vorbringen im Verfahrensverlauf insofern gesteigert, als sie erst spät im Verfahren die XXXX Sekte ins Spiel gebracht und angegeben hätte, dass beide Frauen Mitglieder der Sekte gewesen seien und sie von beiden gezwungen worden wäre, Anhänger der Sekte zu werden und einen reichen Koreaner zu heiraten. Da sie angeben habe, dass sie schon im November 2004/Dezember 2004 zum Zentrum der Sekte mitgenommen worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt hochschwanger gewesen wäre, seien ihre Angaben nicht glaubhaft. Auch würde nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX Sekte eine Verheiratung erst nach u.a. mehrjähriger Zugehörigkeit zur Sekte erfolgen und seien keine Berichte publik, wonach Mitglieder durch äußeren Zwang oder Bedrohung zur Heirat genötigt worden seien. Nun habe die BF1 jedoch angegeben, dass sie zum Zeitpunkt, als sie zur Heirat mit jenem Koreaner gezwungen werden hätte sollen, nicht Mitglied der Sekte gewesen wäre. Auch fänden sich Widersprüche in ihren Schilderungen bezüglich des Ablaufs der Ereignisse, da sie noch in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie von der Direktorin der Schule bei der Polizeistation geschlagen worden sei, wohingegen sie laut späteren Angaben von zwei Anhängern der XXXX Sekte am Weg von der Polizeistation nach Hause überfallen, entführt und geschlagen worden sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sie durch die geschilderten erlittenen Verletzungen durch die Schläge seitens der beiden Männer in der Lage gewesen wäre, in die Ortschaft XXXX aufzubrechen. Auch der Umstand, dass sie vor wenigen Tagen eine Auszeichnung als mongolische Sportmeisterin erhalten hätte, spreche gegen eine staatliche Verfolgung im Heimatland. Darüber hinaus habe sie auf dezidierte Nachfrage angegeben, mit den Behörden ihres Heimatlandes keine Probleme gehabt zu haben. Schließlich sei der Staatendokumentation zu entnehmen, dass die ehemalige Abteilungsleiterin des Bildungsministeriums nicht mehr ein politisches Amt innehabe, sodass von dieser Person keine Gefahr mehr ausgehen könne.

3.4. Die Beschwerdeführer vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei die Lebensgrundlage entzogen wäre.

3.5. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der Mongolei einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien.

3.6. Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Eine Integration am Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es sei bei den Beschwerdeführern keine tiefgehende Integrationsverfestigung gegeben. Die BF1 habe zwar einen Deutschkurs absolviert, jedoch sei im Verfahren sonst nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gebe, eine besondere Integration ihrer Person in Österreich anzunehmen, wobei ihr Interesse, die deutsche Sprache zu lernen und mit Österreichern Volleyball zu spielen nicht verkannt werde. Der jüngere Bruder der BF1 würde sich seit November 2014 in Österreich mit seiner Familie aufhalten. Dessen Asylverfahren sei jedoch in erster Instanz bereits negativ entschieden worden und befinde sich im Beschwerdeverfahren. Es würden ansonsten keine privaten Bindungen in Österreich bestehen. Die übrige Herkunftsfamilie der BF1 befinde sich in der Mongolei. Die BF1 habe in der Mongolei eine sehr gute Ausbildung absolviert und sei jahrelang als Lehrerin in der Sonderpädagogik tätig gewesen. Die Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden und seien reisefähig. Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich durch die Stellung von - letztlich unbegründeten - Asylanträgen begründet. Die beabsichtigte Abschiebung der Beschwerdeführer würde nicht in ihr Familienleben untereinander eingreifen, da sie wenn gemeinsam durchgeführt würde. Weiters verfolge diese das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel ausberücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 20.07.2019 wurde durch ihren Rechtsberater für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller Spruchpunkte eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die BF1 an einer Sonderschule als Pädagogin beschäftigt gewesen sei und von ihrer Direktorin und deren Vorgesetzten gezwungen gewesen wäre, an der Unterschlagung von Schulgeldern zugunsten der XXXX Sekte mitzuwirken. Es sei bekannt gewesen, dass ihr Ehemann und sie sich auseinandergelebt hätten und sei ihr versprochen worden, innerhalb der XXXX Sekte einen neuen Ehemann vermittelt zu bekommen. Sie habe sich aus der Umklammerung der XXXX Sekte befreien und Anzeige bei der Polizei erstatten können. Daraufhin sei sie von Sektenmitgliedern geschlagen worden und habe die Direktorin ihren Einfluss verwendet, um die Polizei zu einer Untersuchung gegen sie zu verwenden, sodass sie und ihre Familie die Mongolei verlassen hätten. Mit dem Ehemann habe es ständig Streit gegeben, dieser sei 2016 in die Mongolei zurückgekehrt. Die Behörde glaube den Befürchtungen der Beschwerdeführer nicht, aufgrund der Manipulationen der XXXX Sekte einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung in der Mongolei ausgesetzt zu werden, weil die BF1 Unterschlagungen zugunsten der Sekte angezeigt hätte. Wenn die Behörde die Unglaubwürdigkeit der BF1 damit begründet hätte, dass diese ihre Asylantragstellung in Ungarn verschwiegen hätte, so werde verkannt, dass es eine notorische Tatsache darstelle, dass Flüchtlinge in Ungarn schlecht behandelt worden seien und spreche die weit verbreitete Angst Hunderttausender vor Misshandlungen durch ungarische Behörden, die offenbar auch die BF1 befallen hätte, nicht dafür, dass die Beschwerdeführer tatsächlich keinen Bedarf an internationalem Schutz hätten. Im Übrigen hätte es auch keine Widersprüche zu den Angaben des Ehegatten gegeben. Beide hätten übereinstimmend angegeben, geschlagen worden zu sein, ein Widerspruch sei auch nicht in den Personen der unmittelbaren Verfolger zu erkennen. Dass die BF1 die Verletzungen des Ehegatten verschwiegen habe, mache diese in keiner Weise unglaubwürdig, da sie zu diesem Zeitpunkt wohl schlecht auf ihren Ehemann zu sprechen gewesen wäre. Soweit die Behörde vermeine, es seien in der Mongolei keine Berichte publik geworden, wonach durch die Sekte Zwang ausgeübt werde, werde auf den (unter einem zitierten) Artikel der Nachrichtenseite Mongolei.de verwiesen. Darüber hinaus könne die Behörde auch die Unglaubwürdigkeit der BF1 nicht darin begründet wissen, dass die Mutter sich der Gehirnwäsche entzogen hätte und nicht Mitglied der Sekte geworden sei. Hätte sie sich in die Sekte hineinziehen lasse, wäre die Eheschließung nämlich auch formal freiwillig erfolgt. Auch die weitere Begründung der Unglaubwürdigkeit überzeuge nicht, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb eine nach Schlägen verletzte Frau nicht zu Fuß zu Verwandten gehen könne. Hier dürfe auch nicht übersehen werden, dass die durchaus sportliche Mutter auch Kräfte mobilisieren hätte können, die einer weniger trainierten Frau vielleicht nicht zur Verfügung gestanden wären. Auch sei die Ansicht der Behörde, wonach die zurückgetretene Bildungsdirektorin nicht mehr in einem politischen Amt sei, unrichtig, da dem oben zitierten Artikel diese nach wie vor in einem Beirat aktiv wäre, sodass davon auszugehen sei, dass diese nach wie vor über Einfluss verfüge. Die Angaben der BF1 seien im Zusammenspiel mit dem über die XXXX Sekte Bekannten durchaus glaubhaft, die Angaben seien angesichts des Einflusses der ehemaligen Bildungsdirektorin auf die Polizei und die Justiz auch asylrelevant, weil der Staat hier vor der Bedrohung durch Sektenmitglieder nicht schützen könne. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Mongolei zu einem sicheren Herkunftsland erklärt worden sei. Die BF1 spreche mittlerweile gut Deutsch, der BF2 sei schulisch integriert. Beiden sei aufgrund ihrer Erkrankungen ihre Rückkehr in die Mongolei nicht zumutbar, weil ohne entsprechendes Netzwerk in der Heimatprovinz ein Überleben nicht möglich wäre und in der Hauptstadt XXXX bzw. anderen Städten die Luft wegen Luftverschmutzung für Asthmatiker gefährlich wäre. Auch habe die BF1 während ihres Aufenthaltes in Österreich zahlreiche Freundschaften geschlossen, sich wohlverhalten und ehrenamtlich in der Pflege gearbeitet, sodass eine durchaus fortgeschrittene Integration vorliege. Die Beschwerdeseite beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den Beschwerdeführern internationalen Schutz zuerkennen, 2.) jedenfalls aber feststellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei aufgrund der bereits erfolgten Integration auf Dauer unzulässig sei; 3.) sowie ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Von Beschwerdeseite wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* diverse private Empfehlungsschreiben samt Unterstützungsunterschriftenliste;

* Bestätigung des NÖ Pflege- und Betreuungszentrums XXXX betreffend die dortige ehrenamtliche Tätigkeit der BF1 vom 09.07.2019;

* Zeugnis zur Integrationsprüfung ÖIF bestehend aus einer Prüfung der Sprachkompetenz (Deutsch A2) sowie zu Werte- und Orientierungswissen vom 23.08.2019;

6. Die Beschwerdevorlagen vom 01.08.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2019 ein.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz vom 05.07.2015, der Erstbefragung der BF1 vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.07.2015, der Einvernahmen der BF1 am 20.10.2015 sowie am 27.08.2018 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 20.07.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 19.06.2019, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Mongolei und der mongolischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer gehören dem buddhistischen Glauben an. Die BF1 ist am XXXX in XXXX , der BF2 am XXXX in XXXX in der Mongolei geboren. Die BF1 ist Mutter des minderjährigen BF2. Die Beschwerdeführer haben mit dem Ehegatten der BF1, welcher auch Vater des BF2 ist, bis zu ihrer Ausreise in XXXX an gemeinsamer Adresse gelebt.

BF1, BF2 und der Ehegatte der BF1 haben die Mongolei am 21.06.2015 verlassen und sind schlepperunterstützt über Ungarn, wo sie am 30.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, letztlich spätestens am 05.07.2015 unrechtmäßig nach Österreich gereist. Der Ehegatte der BF1 reiste im Frühjahr 2016 freiwillig in die Mongolei zurück.

Die BF1 besuchte von 1981 bis 1991 die Grundschule in XXXX und von 1992 bis 1996 die pädagogische Universität in XXXX , und hat von 2008 bis 2010 ein Magisterstudium für Sonderpädagogik für behinderte Kinder in der Mongolei absolviert. Von 1996 bis 2000 arbeitete die BF1 als Hilfsköchin im Lokal ihrer Mutter. Von 2002 bis 2015 war die BF1 als Sportmedizin-Lehrerin in der Sonderschule XXXX in XXXX beruflich tätig, wobei sie in den Jahren 2004 bis 2006 in Karenz gewesen ist. Im Herkunftsland leben die Mutter der BF1, ihre drei volljährigen Schwestern, sowie der ältere, volljährige Bruder der BF1. Des Weiteren leben der Ehemann der BF1 und dessen Familie im Herkunftsstaat. Der Ehegatte der BF1 lebt in der Provinz XXXX in der Mongolei und ist als LKW-Fahrer tätig. Der BF2 unterhält regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater. Sowohl zur Mutter der BF1 als auch zu den Geschwistern der BF1 besteht ein regelmäßiger Kontakt der Beschwerdeführer (BF1-BF2).

Die BF1 hat in Österreich ehrenamtlich im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum gearbeitet. Der BF2 geht in Österreich zur Schule. Der jüngere Bruder der BF1 hält sich in Österreich mit seiner Familie als Asylwerber auf. Es besteht zu diesem seitens der Beschwerdeführer kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Die BF1 hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen. Sie spielt mit Österreichern Volleyball, ist aber offiziell kein Vereinsmitglied.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) leiden, die in der Mongolei nicht behandelbar wären. Die BF1 leidet an allergischem Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Rückenschmerzen, sowie an Diabetes mellitus. Der minderjährige BF2 hat eine Allergie.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann insgesamt betrachtet nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2018:

"Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

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Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor. die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018. USDOS 20.4.2018).

Soum-. Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag- Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT. sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament. dem Staatspräsidenten. dem Premier. dem Obersten Staatsanwalt. auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis. bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires. öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht. über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

NGOs und Privatunternehmen berichten. dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

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Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

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Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch. dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert . Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert. jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen. die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten. die Korruptionsfälle aufdecken. werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung und es gibt Bedenken. dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

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Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt. Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).

Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen. Korruption. Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter. insbesondere aus Nordkorea. dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land. und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern. die vom Obersten Gerichtshof. dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-. Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen. aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte. welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

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Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission. CRC). Ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie. Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).

Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).

In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).

Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).

Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

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Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).

Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht.

Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

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Todesstrafe

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).

Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen. Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

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Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen. auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist. dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).

Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität. insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus. dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3.9% sind Muslime. 2.9% Anhänger des Schamanismus und 2.1% Christen; 38.6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).

Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an. wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen. Katholiken. Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet. sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden. sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten. sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern.

Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018).

Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

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Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konfli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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