TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W277 2223673-1

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W277 2223673-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - VI. und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die BF als Fluchtgrund an, dass sie "in der Heimat XXXX " gewesen sei und eine wissenschaftliche Arbeit bzgl. XXXX verfasst habe. Die Minenbesitzer hätten sie unter Druck gesetzt und sie bedroht, weil ihre Arbeit sich gegen ihre Tätigkeit gerichtet habe. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe sie nicht.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am XXXX gab die BF im Beisein ihres Rechtsberaters an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Tätigkeit im Jahre XXXX vergewaltigt und im XXXX mit XXXX verletzt worden sei (AS 85). Der Rechtsberater gab hierbei zu Protokoll, von einer Vergewaltigung der BF nichts zu wissen. Die Frage, ob die BF die Anwesenheit einer weiblichen Rechtsberaterin wünsche, verneinte die BF (AS 86). Der RB gab an, dass die von der BF angegebene Vergewaltigung nicht zum Fluchtgrund gehören würde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und ein auf XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde der BF aufgetragen ab XXXX in einem vorgegebenen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).

3.1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde beantragt, dass ihre "Verletzungen im XXXX " medizinisch untersucht werden, um feststellen zu lassen, dass sie tatsächlich eine Verstümmelung des XXXX erlitten habe. Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde XXXX , zur Sachverständigen aus dem XXXX bestellt und mit der Untersuchung des XXXX der BF beauftragt. Als Untersuchungstermin wurde der XXXX festgelegt und der Sachverständigen wurde die Erstellung eines Gutachtens bis zum XXXX aufgetragen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Dem Gutachten der XXXX vom XXXX , eingelangt am XXXX , ist folgendes zu entnehmen:

" XXXX Untersuchung: Es zeigen sich im Bereich der Schamlippen keine Auffälligkeiten. Bei der Inspektion des XXXX zeigen sich keloidförmig aufgeworfene Narben, XXXX . Im Bereich der Schamlippen sind keine Narben zu sehen, ebenso nicht im Bereich der kleinen Schamlippen. Der Scheideneingang ist ebenfalls unauffällig. Auch die Scheidenwände innen (sinngemäß: sind) unauffällig, die Scheide selbst ebenfalls unauffällig. Der Faden einer Spirale ragt aus dem Gebärmutterhalskanal. Beim Tasten der Gebärmutter unauffällig, die Eierstöcke frei.

Ultraschall: Die Gebärmutter ist normal groß, eine Spirale liegt in regelrechter Position, die Eierstöcke sind beidseits ebenfalls unauffällig.

Es liegen eindeutige Narben im Bereich des XXXX und zwar im Bereich des XXXX vor. Diese Narben sind wulstig aufgeworfen, sind aber nicht als Verstümmelung zu bezeichnen. Die Frage ob es sich hierbei um Narben von oberflächigem Ausmaß handelt kann nicht exakt beantwortet werden, da nicht zu ersehen ist, wie tief diese Schnitte, die zu diesen Narben geführt haben, gewesen sind.

Da die Betroffene angibt, damals nicht genäht worden zu sein und auch nicht im Spital gewesen zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass die Schnitte maximal XXXX tief gewesen sind und damit weder einer oberflächlichen noch einer schwerwiegenden Verletzung entsprechen.

Die Narben sind sichtlich nicht versorgt worden und ohne exakte Wundversorgung zusammengewachsen. Diese Narben sind zumindestens XXXX zurückliegend, da sie schon komplett verheilt sind und auch die Keloidbildung (Wulstigkeit der Narben) sehr weit fortgeschritten ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Wunden, die zu diesen Narben geführt haben, vor weniger als XXXX zugeführt wurden. Die Narben können nicht von der Geburt oder einer Operation herrühren.

Zur Frage, ob es medizinisch betrachtet andere Ursachen für diese Narben geben kann, wäre die einzige, medizinische Möglichkeit einer Erklärung eine riesengroße Abszessbildung im Bereich des XXXX , bei der diese Abszesshülle dann aufgebrochen wäre. Die obere Narbe zeigt jedoch auch einen längsverlaufenden Anteil, es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass diese Narben durch eine Fremdeinwirkung, mit höchster Wahrscheinlichkeit durch ein XXXX entstanden sind.

Die Frage, ob aus den Narben Komplikationen in der Zukunft resultieren können, wird verneint.

Es ist keine Therapie oder Medikation erforderlich, die Narben können als abgeheilt betrachtet werden."

7.1. Das Gutachten wurde der BF zur Stellungnahme übermittelt. Mit schriftlicher Eingabe vom XXXX wurde von der BF eine Stellungnahme vorgelegt, in welchem sie im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholte.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA anwesend waren. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person, zu den Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt und wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, die bereits mit der Ladung versandt wurden, gegeben. Auch wurde sie zu ihrer Integration im Bundesgebiet einvernommen. Die BF gab hierbei an, dass sie sich im Herkunftsland nicht in psychologischer Behandlung befunden habe. Auf die Frage, ob sie sich aktuell im Bundesgebiet in psychologischer Behandlung befinde, gab sie an, dass dies noch nicht der Fall sei. Weiters gab sie Folgendes an: "Nächste Woche habe ich einen Termin bei ..... Ich habe eine Ladung bekommen, ich soll zu ihr gehen. Es ist wahrscheinlich eine Ärztin."

Auf Antrag wurde eine Frist bis zum XXXX zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den Länderberichten und dem Sachverständigengutachten gewährt.

9. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde unter Verweis auf die Länderberichte und andere zitierte Berichte im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eindeutig Narben im XXXX vorlägen. Es sei von der Sachverständigen ausgeschlossen worden, dass es sich dabei um eine Verstümmelung handle. Das Sachverständigengutachten bestätige das Vorbringen der BF, im Zuge einer Vergewaltigung mit einem XXXX verletzt worden zu sein. Die Narben seien zwar verheilt, die BF leide jedoch an den psychischen Folgen. Die Aussage des Rechtsberaters vor dem BFA, dass die Vergewaltigung nicht zum Fluchtgrund gehöre, sei für die nunmehrige, rechtsfreundliche Vertretung weder nachvollziehbar noch erklärbar. Das Länderinformationsblatt berichte von der schlechten Qualität und mangelnder Leistung in Hinblick auf die medizinische Versorgung in der Mongolei. Für jede Leistung seien zudem faktische Zahlungen fällig, da medizinisches Personal schlecht entlohnt und somit anfällig für Korruption sei. Die mongolische Gesellschaft sei patriarchalisch. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Alkoholmissbrauch sei laut Berichten von NGO¿s im Zunehmen begriffen. Häusliche Gewalt stelle ein schwerwiegendes Problem dar. 2017 sei zwar ein neues Gesetz erlassen worden, welches dies erstmals unter Strafe stelle und die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt habe sich zwar gebessert, die Strafverfolgung sei aber weiterhin mangelhaft. Insbesondere im ländlichen Raum stelle die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei kaum davon auszugehen, dass vor familiärere Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für alleinerziehende Mütter, wie die BF, sei das Risiko ein Leben in extremer Armut zu führen, generell hoch. Die BF wäre als Opfer von sexueller Gewalt gesellschaftlichen Stigmatisierungen ausgesetzt. Die Länderberichte würden bestätigen, dass Frauenhäuser zwar existieren würden, aber nicht ausreichend flächendeckenden Schutz bieten könnten. Der staatliche Schutz sei durch die weit verbreitete Korruption eingeschränkt. Es sei allgemein bekannt, dass das Erleben eines bedrohlichen Ereignisses zu Änderungen der Gehirnfunktion bezüglich des traumatischen Erlebnisses führe. Störungen der Informationsverarbeitung würden zu Blockaden führen, solche der Informationsspeicherung zu Gedächtnisstörungen. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen der BF im Herkunftsland handle es sich bei der BF um eine besonders vulnerable Person. Die BF befinde sich in psychologischer Behandlung.

9.1. Mit selbiger Stellungnahme wurde eine Fristerstreckung beantragt, um medizinische Befunde und Integrationsunterlagen vorzulegen.

9.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine weitere Frist bis zum XXXX gewährt.

10. Am XXXX wurde eine weitere Stellungnahme, ein Einzelbefund, eine Ambulanzkarte, ein Überweisungsschein von einer Ärztin für Allgemeinmedizin für einen Wahlarzt in der Zahnambulanz, Begründung: Schmerzen am Kiefergelenk, datiert mit XXXX , sowie eine nicht-personalisierte Kopie, tituliert mit "Termin für psychologische Beratung" und dem Vermerk der Daten " XXXX " und " XXXX ", vorgelegt. In der Stellungnahme ist diesbezüglich angeführt, dass die psychologische Beratung, welche die BF erhalten habe, laut ihren eigenen Angaben nur psychologische Gespräche, jedoch keine Diagnoseerstellung umfasse.

Der Einzelbefund hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Kardiale Marker NT-Pro-BNP (B-type natriuretic peptide): (bei BF) 7. Der Referenzbereich liegt bei 0-125 ng. < 125ng/L: mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Herzinsuffizienz bei klin. unauffälligem Patienten

Der beigefügten Ambulanzkarte der Inneren Medizin des LK XXXX ( XXXX ) ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

EZ gut, AZ normal, Cor: rein, rhytmisch, normfrequent, Pulmo: VA, keine RG, keine NG, Eupnoe, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Darmgeräusche vorhanden, Extremitäten: frei beweglich, Wirbelsäule: frei, Nierenlager: nicht klopfdolent, Ödeme: keine, SO2. 99%, Temp: 36,8°, EKG: SR, ST, HF 80/min, PQ 132 ms, QRS 94 ms, USP V3/V4, QTc 438 ms, keine spezifischen ERBST

ACS- Ausschluss

PE - Ausschluss

Röntgen: C/P Unauffälliger Befund an den Thoraxorganen

Therapie: Kontrolle beim Hausarzt

10.1. Es wurde eine weitere Fristerstreckung von drei Wochen zur Vorlage eines psychologischen Erstbefundes beantragt.

10.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine weitere Frist bis zum XXXX gewährt.

11. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine weitere Stellungnahme, ein klinischer Befundbericht vom XXXX von Frau Dr.in XXXX , Klinische Gesundheitspsychologin bei XXXX , vorgelegt. Dieser ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:

Die BF zeige ausgeprägte schwere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischem und physischem Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks nach ICD- 10: F43. Wobei auch eine depressive Störung nach ICD-10:F32.2 zu beobachten sei. Die anhaltendende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut notwendigen fachärztlichen und psychologischen Betreuung muss als zusätzliche traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden. Die BF sei an jeglicher Hilfe sehr interessiert, was prognostisch günstig sei. Voraussetzung sei aber eine sehr engmaschige Betreuung durch eine sichere Bezugsperson. Eine sichere geschützte Lebenssituation und eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, die in Österreich, und sicher nicht in der Mongolei gewährleistet werden kann, da sie dort nach wie vor wegen ihrer politischen Umweltaktivitäten in Lebensgefahr wäre, sei die Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf ihre Gesundheit.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

1.1.1. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige der Mongolei, Zugehörige der Volksgruppe der Mongolen ( XXXX ) und ohne Religionsbekenntnis. Sie ist im erwerbsfähigen Alter.

1.1.2. Die BF ist im Bundesland XXXX , im Umkreis von XXXX , geboren. Bis XXXX lebte sie in XXXX , von XXXX in XXXX und von XXXX in XXXX . Sie hat im Herkunftsstaat eine Hochschulausbildung absolviert und war erwerbstätig.

1.1.3. Die BF ist ledig und hat einen Sohn, welcher seit seiner Geburt im Herkunftsstaat bei der Mutter und dem Stiefvater der BF lebt, welche in XXXX , wohnhaft sind. Die Mutter der BF war Krankenschwester und bezieht gegenwärtig eine Alterspension. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Sohn.

Der Bruder der BF lebt in XXXX . Er arbeitet als selbstständiger Koch und hat ein kleines Gasthaus. Die BF hat Kontakt zu ihrem Bruder.

Die Tante väterlicherseits lebt in XXXX .

1.1.4. Die BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich.

1.1.5. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Mongolei ausgesetzt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Aus den ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2018 (in der Folge: LIB 2018) zitierten Länderberichten zur Lage in der Mongolei und der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Mongolei XXXX , ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Lage von Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017).

Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ist auf Seite 7 zu entnehmen, dass das U.S. amerikanische Außenamt, USDOS, am 20.4.2018 berichtet, dass das Strafgesetzbuch "Geschlechtsverkehr, der durch körperliche Gewalt oder Androhung von Gewalt erzwungenen wurde", verbietet und je nach Umständen eine Freiheitsstrafe von ein bis 20 Jahren oder gar lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Nach dem neuen Strafgesetzbuch wurde auch die Vergewaltigung von Ehepartnern kriminalisiert. Obwohl häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem darstellt, werden solche Delikte mit dem neuen Strafgesetzbuch erstmals kriminalisiert und Täter können nun sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich bestraft werden. Eine landesweite Datenbank über häusliche Gewalttäter wurde neugestaltet. Personen, welche sich eines zweiten Vergehens häuslicher Gewalt schuldig machen, werden nun automatisch strafrechtlich belangt. Obwohl das Gesetz alternative Schutzmaßnahmen für Opfer häuslichen Missbrauchs, einschließlich einstweiliger Verfügungen, vorsieht, erschweren Verfahren und andere Hindernisse deren Erlangung und Durchsetzung. Das nichtstaatliche National Center against Violence (NCAV) berichtete im Laufe des Jahres, dass sich die Reaktion der Polizei auf Beschwerden über häusliche Gewalt zwar verbessert hat, die Strafverfolgung sich jedoch weiterhin verzögert.

1.3.2. Grundversorgung

Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (ÖB Peking 12.2017).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).

Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden (ÖB 12.2017).

1.3.3. Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden (Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752).

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

1.3.4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA - Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann Stiftung 2018).

In Ulaanbaatar¿s Haupttraumaklinik gibt es ein One Stop Service Center, ein kleines Büro und Zimmer mit Etagenbetten, in dem misshandelte Frauen mit ihren Kindern bis zu 72 Stunden lang Schutz suchen und medizinische Hilfe, Therapie und Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Laut einem Sozialarbeiter des One Stop Service Centers wurden im Jahr 2008, dem ersten Jahr der Eröffnung, rund 300 Frauen aufgenommen. Im vorangegangen Jahr 2017 waren es 960 Frauen, auch wenn das Center einen Monat lang geschlossen war. Zum Berichtszeitraum waren es mindestens acht Frauen pro Tag ( XXXX AB 2018, S. 5).

1.3.5. Schutzeinrichtungen

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die mongolische NGO National Center against Violence (NCAV) vier Schutzhäuser betreibt. Zwei von diesen befinden sich in Ulaanbaatar. NCAV stellt den Opfern von häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauchs psychologische Beratung, rechtliche Beratung und Unterstützung, einen Hotline-Beratungsdienst, kurzzeitige Unterkunft, Kinderschutzdienste und Dienstleistungen im Bereich der Sozialarbeit bereit.

Laut einer Quelle gab es 2017 insgesamt 17 Frauenhäuser und sechs One-Stop Service Centers (OSSC), welche von einer Vielzahl von NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Die vor allem in Krankenhäusern angesiedelten One-Stop Service Centers bieten Opfern bis zu einer Dauer von 72 Stunden Notunterkünfte an. Einer Quelle zufolge gibt es ein OSSC mit Sozialarbeitern in der Haupttraumaklinik in Ulaanbaatar. Eine andere Quelle berichtet, dass UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen zwei Schutzhäusern und sechs OSSC in den Aimags (Provinzen) Ulaanbaatar, Zavkhan, Gobi-Altai und Bayankhongor betreibt (AB 2018, S.1).

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) in der Mongolei berichtet am 24.11.2017, dass UNFPA und die mongolische Regierung, mit finanzieller Unterstützung der schweizerischen Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, zehn neue, zusätzliche One-Stop-Service-Center (OSSC) für Opfer häuslicher Gewalt einrichten. Drei werden an drei Standorten in Ulaanbaatar eingerichtet und je eines in den Aimags Darkhan, Khentii, Umnugovi, Bayan-Ulgii, Uyurkhangai, Dornod und Huvsgal. Die OSSCs bieten Opfern Rechts-, Gesundheits-, Psychosoziale- und Polizeidienste unter einem Dach. Damit wird verhindert, dass sie mehrere Stellen aufsuchen müssen, um die verschiedenen Unterstützungen zu erhalten. Im vorangegangenen Jahr (2016) nutzten 1.814 Betroffene die von der UNFPA unterstützten OSSCs und Unterkünfte (AB 2018 S. 7).

1.4. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

1.4.1. Der mongolische Staat ist schutzfähig und schutzwillig und gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der BF ist eine Rückkehr in die Mongolei, wo die Lage stabil und ruhig ist und zwar nach XXXX , bzw. dem Bundesland XXXX , wo die BF herkommt und die Mutter und der Bruder der BF ein finanziell abgesichertes Leben führen, oder XXXX , wo die BF vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten konnte, zumutbar. Die Städte XXXX sind von XXXX beispielsweise via XXXX erreichbar.

Zudem hat die BF familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX ( XXXX ), da ihre Tante väterlicherseits ebendort wohnhaft ist.

Im Falle einer Rückkehr wird die BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

1.4.2. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Mongolei ist die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

1.4.3. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

1.5. Zur Situation der BF in Österreich

1.5.1. Die BF reiste im XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5.2. Die BF lebt von staatlichen Leistungen und ging bisher im Bundesgebiet keinem Erwerb nach. Sie hat keine Deutschkenntnisse und im Verfahren keine Deutschkursbestätigung vorgelegt. Sie besucht aktuell keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich.

1.5.3. Sie verfügt über keine familiären, sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die BF pflegt in Österreich keine freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Personen.

1.5.4. Sie übt kein Ehrenamt aus und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

1.5.5. Es bestehen keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Der von der BF vorlegten Kopie eines mongolischen Ausweises, Zl. XXXX , ist der Name XXXX zu entnehmen (AS 17 sowie " XXXX " bei AS 19, 21, 23). Hierzu befragt gab die BF an, dass XXXX hierbei der Stammname sei (Niederschrift Verhandlung; in der Folge: NSV S. 9). Mangels Vorlage von unbedenklichen, identitätsbezogenen Originaldokumenten steht die Identität der BF nicht fest, weshalb hinsichtlich dem Namen und dem Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 4, 83 sowie NSV S. 9). Es ergaben sich keine Hinweise, an den stringenten Angaben, im Herkunftsstaat eine Hochschule besucht und erwerbstätig gewesen zu sein (AS 4 sowie 84) und sowohl in XXXX / XXXX gelebt zu haben (NSV S. 9), zu zweifeln. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welcher konkreten, beruflichen Tätigkeit die BF nachgegangen ist (vgl. hierzu II.2.2.6. betreffend die unglaubhaften Angaben Beschäftigung in einem Verein namens " XXXX ").

2.1.3. Die Feststellung, dass die BF auch weiterhin über Familienangehörige im Herkunftsstaat Mongolei verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BF am XXXX (AS 5), in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX (AS 83) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV S. 9, 10, 11).

Es ergaben sich auch keine Hinweise, an ihren Angaben, mit der Mutter und dem Kind zwei bis drei Mal in der Woche fernmündlichen Kontakt zu haben, zu zweifeln (NSV S. 11). Die Angaben, dass die Mutter mit dem Stiefvater in der in ihrem Eigentum befindlichen Jurte (NSV S. 11) an der Wohnadresse XXXX (AS 5, NSV S.11) leben, ist glaubhaft. Ebenso verhält es sich zu den Angaben, dass die Mutter der BF nach ihrer Berufstätigkeit als Krankenschwester sich nunmehr im Ruhestand befindet und eine Alterspension bezieht (NSV S. 10) Hinsichtlich der Angaben, dass das Kind der BF seit der Geburt bei der Mutter und dem Stiefvater lebt und von diesen großgezogen wird, sind keine Widersprüche in den Ausführungen bei der Erstbefragung (AS 5), der Einvernahme vor dem BFA (AS 83) und den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (NSV S. 11f.) ersichtlich. So gab sie auch dem BFA gegenüber an, "alleine in der Stadt gelebt" zu haben (AS 84).

Die Angaben, mit dem Bruder seit der Einreise in das Bundesgebiet einmal Kontakt gehabt zu haben (NSV S.11), sowie dass dieser selbstständig als Koch arbeitet und in XXXX ein Gasthaus betreibt (NSV S. 10), sind ebenso glaubhaft wie die Angaben zu ihrer in XXXX lebenden Tante väterlicherseits (NSV S.10).

2.1.4. Die Feststellungen, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gründen sich auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV S. 7), dem eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX , sowie den vorlegten Befunden.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, gelegentlich ein aus dem Herkunftsstaat Mongolei in das Bundegebiet mitgebrachtes Medikament namens XXXX mit Glukose einzunehmen, welches sie bei "Herzklopfen" (von der rechtsfreundlichen Vertretung mündlich angemerkt, dass es sich hierbei vermutlich um "Herzrasen" handle) einnehme. Es handle sich hierbei um ein Beruhigungsmittel. Darauf hingewiesen, dass Sie das Herz betreffende Beschwerden weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde angegeben hat, gab die BF an, dass sie in einem Krankenhaus in XXXX untersucht worden sei und zwar Befunde habe, aber diese zur Verhandlung nicht mitgenommen hätte (NSV S.7f.). In Österreich seien ihr diesbezüglich keine Medikamente verschrieben worden (NSV S.8).

Dem am XXXX vorlegten, aktuellen Einzelbefund vom XXXX , Auftragsnummer: XXXX ist zu entnehmen, dass die Harn- und Blutwerte der BF im Normbereich sind (OZ 31). Dem Befundpunkt "Kardiale Marker" ist zudem zu entnehmen, dass der NT-pro-BNP (B-type natriuretic peptide) bei XXXX liegt und bei klinisch unauffälligen Patienten mit einem Wert unter 125ng/L mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner Herzinsuffizienz ausgegangen werden kann (OZ 31, 9/14).

Aus der beigefügten Ambulanzkarte Inneren Medizin des LK XXXX ( XXXX ) ist ein unauffälliger Befund ersichtlich. Eine Medikation wurde nicht verschrieben (OZ 31, 11/14) und als Therapie eine Kontrolle beim Hausarzt notiert. Die BF wurde am XXXX untersucht und am selben Tag entlassen ("Allgemeinzustand: normal", OZ 31,3/14).

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass bei der BF keine kardialen Beschwerden vorliegen. Die BF steht auch nicht unter entsprechender Medikation. Dem Beipackzettel von " XXXX " ist zu entnehmen, dass der Wirkstoff eine Lösung von XXXX ist. Die XXXX wird aus XXXX gewonnen. Beim von der BF als Medikament bezeichnetem " XXXX " (andere Bezeichnung: XXXX ), welches sie aus dem Herkunftsland in das Bundesgebiet mitgenommen hat, handelt es sich somit um ein weltweit erhältliches diätisches Lebensmittel und nicht um ein Medikament.

Dem Gutachten der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich im XXXX der BF im Bereich der Schamlippen keine Auffälligkeiten und keine Narben zeigen und der Scheideneingang ebenfalls unauffällig ist. Die Gebärmutter ist normal groß, eine Spirale liegt in regelrechter Position, die Eierstöcke, die Scheidenwände und die Scheide selbst innen sind unauffällig. XXXX Die Sachverständige schloss aus der Angabe der BF, in diesem Bereich nicht genäht worden und auch nicht im Spital gewesen zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schnitte maximal XXXX tief gewesen sind und damit weder einer oberflächlichen noch einer schwerwiegenden Verletzung entsprechen. Die Narben sind sichtlich nicht versorgt worden und ohne exakte Wundversorgung zusammengewachsen. Die Narben sind wulstig aufgeworfen, es handelt sich aber nicht um eine Verstümmelung wie dies in dem Beschwerdevorbringen angeführt wurde (AS 185). Dies wurde seitens der BF in der Stellungnahme vom XXXX auch nicht bestritten (OZ 28). Diese Narben sind XXXX zurückliegend, da sie schon komplett verheilt sind und auch die Keloidbildung (Wulstigkeit der Narben) sehr weit fortgeschritten ist.

Es ist keine Therapie oder Medikation bezüglich dieser Narben erforderlich, sie können als abgeheilt betrachtet werden. Aus den Narben können keine Komplikationen in der Zukunft resultieren.

Die BF hat weder im behördlichen Verfahren, noch in ihrer Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung Angaben bezüglich gesundheitlicher Beschwerden in Bezug auf das Kiefergelenk bzw. den Zahnapparat gemacht. Vorlegt wurde ein Überweisungsschein von einer Ärztin für Allgemeinmedizin für einen Wahlarzt in der Zahnambulanz, datiert mit XXXX . Diesbezügliche weitere Befunde wurden nicht vorlegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um Beschwerden handelt, die auf eine lebensbedrohliche Erkrankung hinweisen können.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, sich noch nicht in psychologischer Behandlung zu befinden (NSV S.24). Es ergaben sich keine Hinweise an den Angaben, im Herkunftsland keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben, zu zweifeln (NSV S.24). Die Angabe der BF in der Stellungnahme vom XXXX , dass die BF sich bereits in psychologischer Behandlung befände (OZ 31, 11/12), entspricht nicht der Wahrheit. Der nicht-personalisierten Kopie, welche ohne Stempel, mit einer unleserlichen Unterschrift versehen und mit "Termin für psychologische Beratung" tituliert ist, ist der Vermerk der Daten " XXXX " zu entnehmen (OZ 31, 13/14). Der Kopie ist weder zu entnehmen, bei welcher Einrichtung diese Termine wahrzunehmen sind, noch wer zu diesem Zeitpunkt an welchem Ort teilnehmen soll. Der Stellungnahme vom XXXX ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich hierbei nur um psychologische Gespräche handle, jedoch keine Diagnoseerstellung umfasse. Es ist daher davon ausgehbar, dass es sich bei der Angabe, dass sich die BF in psychologischer Behandlung befände, um eine gesteigerte Darstellung handelt, welche jeglichem Wahrheitsgehalt entbehrt.

Dem vorgelegten Befundbericht vom XXXX von Frau Dr.in XXXX , Klinische Gesundheitspsychologin bei XXXX , ist zu entnehmen, dass die BF ausgeprägte schwere Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischem und physischem Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks nach ICD- 10: F43 zeige. Es sei auch eine depressive Störung nach ICD-10:F32.2 zu beobachten.

Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass bei der BF keine Krankheit von lebensbedrohlichem Ausmaß vorliegt. Das BVwG sah sich aufgrund der Angabe der BF in der mündlichen Verhandlung, gesund zu sein (NSV S. 7), und der vorlegten Befunde auch nicht veranlasst, von Amts wegen weitere Begutachtungen des jeweiligen Gesundheitszustands vorzunehmen.

2.1.5. Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Auszug des Strafregisters.

2.2. Zum Fluchtvorbringen

2.2.1. Die Feststellung, dass die BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Mongolei ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft ist. In Gesamtbetrachtung der widersprüchlichen Angaben mangelt es an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF.

2.2.2. Die BF konnte keine konkreten, konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu ihren Verfolgern tätigen.

In ihrer Erstbefragung am XXXX gab die BF an, dass sie in der Heimat XXXX gewesen sei und eine wissenschaftliche Arbeit bzgl. XXXX verfasst habe. Die Minenbesitzer hätten sie unter Druck gesetzt und sie bedroht, weil ihre Arbeit sich gegen ihre Tätigkeit gerichtet habe. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet (AS 8). In ihrer Einvernahme vor dem BFA änderte die BF jedoch ihre Angaben und führte an, dass sie von "politischen Personen" kontaktiert und in weiterer Folge entführt, vergewaltigt und im XXXX verletzt worden wäre (AS 85). Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist festzuhalten, dass die Angaben eines Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Selbst wenn die näheren Fluchtgründe nicht zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass Änderungen im Vorbringen die Glaubwürdigkeit der BF massiv erschüttern. Dies ist vorliegend der Fall, da die BF die Angaben zum fluchtauslösenden Geschehen sowie zu ihren Verfolgern deutlich abänderte.

Die BF war aber darüber hinaus auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage konkret anzugeben, um wen es sich bei ihren Verfolgern, den vermeintlichen "politischen Personen", handle. Es habe sich um "Assistenten der Minenbesitzer" gehandelt; jedoch konnte sie weder deren Namen nennen, noch konnte sie sagen, um welche politischen Persönlichkeiten es sich dabei handle (NSV, S.22) und gab schließlich abermals auf konkrete Nachfrage nur vage an: "Es handelt sich eher um die Partei." Eine konkrete Antwort blieb die BF trotz mehrmaligem Nachfragens in der mündlichen Verhandlung schuldig und nannte weder die konkrete Partei, noch die konkreten Politiker, die involviert gewesen wären (NSV S. 17, 18). So antwortete sie auf die Frage von wem genau geht die Bedrohung ausgehe und wer sie verfolgen solle oder töten wolle; "Die sind Minenbesitzer, hinter den Minenbesitzern stehen Politiker. Die Leute von den Minenbesitzern oder Politiker, das kann ich nicht genau sagen. Auf jeden Fall entweder von den Minenbesitzern oder jemand von den Politikern." (NSV, S.20).

Auch zu dem erstmals im Beschwerdeschriftsatz angeführten Vorbringen, dass die BF von unbekannten Männern, die im Auftrag dieser (nicht näher konkretisierten) Unternehmen tätig seien, körperlich misshandelt worden sei (AS 185) konnte die BF nicht Näheres angeben, sondern behauptete nunmehr in der mündlichen Verhandlung, es ein zu 50% staatliches Unternehmen namens XXXX und eine zweite Firma namens XXXX gäbe, die auch "staatlich und privat" gemischt seien, und sie weiters bei einem dieser beiden Unternehmen die wissenschaftliche Arbeit abgegeben habe. Konkretere Angaben hierzu und zu einem Unternehmen, von welchem für sie eine Bedrohung ausgeht, konnte sie nicht nennen, weshalb diesbezüglich von einer Steigerung ihres Fluchtvorbringens auszugehen ist, die jeglichem Wahrheitsgehalt entbehrt.

Im Ergebnis konnte die BF somit nicht darlegen, von wem sie eine Verfolgung fürchtet.

2.2.3. Überdies waren in einer Gesamtbetrachtung die Angaben zur Anzahl ihrer Entführer und Vergewaltiger nicht konsistent.

So gab sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass insgesamt vier Männer sie mit einem Auto entführt hätten. Einer von ihnen hätte sie vergewaltigt und einer hätte sie mit dem XXXX im XXXX verletzt (AS 86). In der mündlichen Verhandlung waren ihre diesbezüglichen Angaben vage und es war erkennbar, dass sie sich diesbezüglich nicht konkret festlegen wollte. So gab sie an von "drei bis vier" jungen Leuten vergewaltigt worden sei (NSV S. 14). Es ist daher von einer Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen.

2.2.4. Auch schilderte die BF ihr Vorbringen zur Wundversorgung betreffend die Narben im XXXX widersprüchlich.

In der behördlichen Einvernahme gab sie an, dass sie Passanten gefunden und zum Arzt gebracht hätten. Die BF sei operiert worden (AS 85). Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde eindeutig ausgeführt, dass die BF "stationär und operativ behandelt" worden wäre (AS 185). Erstmals in der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gab die BF an, dass sie keinen Arzt habe aufsuchen können, weil man sie mit dem Tode bedroht hätte, falls sie eine Anzeige bei der Polizei oder den Behörden erstatte (OZ 16). Dies ist aber widersprüchlich zu ihren Angaben beim BFA und auch in der mündlichen Verhandlung, den Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben (AS 85 sowie NSV S. 19).

Die Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Hergang nach der Vergewaltigung und der Wunderversorgung waren nicht konsistent zu den Angaben im behördlichen Verfahren. So gab die BF an, dass Passanten die Rettung gerufen hätten und sie drei bis vier Tage im Spital gewesen sei, wo die Wunden gereinigt und untersucht worden seien.

Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, weshalb die BF solch gravierend, unterschiedliche Varianten betreffend die Wundversorgung nach der behaupteten Vergewaltigung geschildert hat, gab die BF an, dass sie nicht damit gerechnet hätte, dass sie tatsächlich untersucht werden würde (NSV, S.15). Die weiteren Angaben, dass ihr ehemaliger Rechtsberater die Stellungnahme vom XXXX geschrieben hätte und sie gar nicht wisse, was drinnen stehe, ließen zweifelsfrei erkennen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. In der mündlichen Verhandlung war auch erkennbar, dass die BF diese gravierend unterschiedlichen Angaben nicht aufklären konnte, weshalb sie nicht mehr antwortete (NSV S. 16).

Auch bei Wahrunterstellung, dass sie zwar nicht operiert, ihre Wunde jedoch gereinigt und behandelt worden sei (NSV S. 16), steht dies im Widerspruch mit Sachverständigengutachten, aus welchem sich eindeutig ergibt, dass die Narben im XXXX sichtlich nicht versorgt worden und ohne exakte Wundversorgung zusammengewachsen sind (OZ 11/4).

2.2.5. Zu den im XXXX vorliegenden und mit Sachverständigengutachten festgestellten Narben der BF ist im Übrigen auszuführen, dass der Umstand allein ohnehin keinerlei zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zulässt, da auch durch dieses Gutachten nicht geklärt werden kann, im Zuge welcher Ereignisse die BF diese Verletzungen erlitt. Im Gutachten wird zwar von einer Fremdeinwirkung ausgegangen, die Möglichkeit eines aufgebrochenen Abszesses konnte jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Narben durch Fremdeinwirkung verursacht worden seien, kann ausgeschlossen werden, dass sie in der von der BF dargelegten Weise vor dem Hintergrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens entstanden sind. Die bloße Existenz von Narben allein ist nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen.

2.2.6. Widersprüchlich waren auch die Angaben der BF hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Verein namens " XXXX " (phonetisch; XXXX ; NSV, S. 12) und des Zeitpunktes, an welchem sie ihre Tätigkeit ebendort beendet habe.

Während sie vor dem BFA angab, Ende XXXX die Forschungsarbeit beendet und gekündigt zu haben (AS 86), gab sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Verein seine Tätigkeit schon im XXXX beendet habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt folgten nicht nachvollziehbare Erklärungsversuchen seitens der BF, wonach sie im XXXX ihrem Arbeitgeber bekanntgegeben habe, die Arbeit zu beenden. Ihre Erklärung, aufgrund der Aufregung falsche Angaben vor dem BFA gemacht zu haben (NSV S. 13), ist auch aufgrund der zeitnahen Befragung im XXXX zu den behaupteten Vorfällen im selben Jahr, nicht nachvollziehbar. Zudem führte die BF zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr letzter Tag der Beschäftigung bei diesem Verein im XXXX gewesen sei (NSV, S. 20). Auch ihre nochmalige vage Rechtfertigung, wonach sie im Juli dem Arbeitgeber nur bekanntgegeben habe, nicht mehr zu kommen, aber schon im Februar die Tätigkeit beende habe (NSV S. 21), vermochte die eindeutig divergierenden Angaben nicht zu erklären. Es war auch nicht nachvollziehbar, dass die BF keine genaue Adresse ihres ehemaligen Arbeitgebers nennen konnte, und nach einer längeren Pause eine Adresse zu raten schien ("Sie ist in der Stadt XXXX , ich weiß in welchem Bezirk, im XXXX ", sowie; "Ich kann sagen, wo sie sich befindet. Aber die offizielle Adresse weiß ich nicht (...)", NSV, S. 12). Zudem konnte sie den Vereinsinhaber nicht nennen und gab pauschal an, dass es so viele Mitglieder in der Leitung gegeben habe und nannte schließlich den Namen " XXXX " als Inhaber, konnte jedoch seinen Nachnamen nicht nennen (NSV, S. 12). Dem Vorhalt, dass diese vagen Angaben nicht nachvollziehbar seien, wich die BF aus und gab lediglich an, dass der Verein nicht mehr existiere (NSV S. 12). Dies stellt jedoch keine taugliche Erklärung für ihre vagen Angaben betreffend eines Vereins dar, bei welchem sie vorgibt gearbeitet und aufgrund der Probleme des Vereins ihr Herkunftsland verlassen zu haben.

Es kann daher in der Gesamtheit den Angaben, betreffend diesen Verein, ihrer Erwerbstätigkeit ebendort und den Schilderungen betreffend einer Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei diesem kein Wahrheitsgehalt beigemessen werden.

2.2.7. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund nur die BF und kein anderes Vereinsmitglied eine Verfolgung erfahren hat und sie diesbezüglich weder in der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme derartiges vorgebracht hat. Dies erscheint in Hinblick auf ihre Angaben, dass der Verein ihr den Auftrag zur Verfassung dieser Arbeit gegeben hat, nicht nachvollziehbar. Auf konkrete Nachfrage, ob die anderen Mitarbeiter des Vereins noch im Herkunftsstaat seien, gab die BF an, dass sie "gehört" habe, dass "fast" alle Kollegen geflüchtet seien. Wiederum erst auf konkrete Nachfrage fügte die BF vage an, dass auch ihrem Vorgesetzten "etwas passiert" sei, wobei sie aber wiederum nicht angeben konnte, worum es sich dabei gehandelt habe (NSV S. 20). All diese Behauptungen gründen sich somit auf bloße Mutmaßungen und es war erkennbar, dass die BF ihr Fluchtvorbringen steigerte, weil sie nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb nur sie selbst bedroht und verfolgt worden sei. Zudem ist auch die Bedrohung der BF vor dem Hintergrund, dass sie selbst niemanden mit der verfassten Arbeit bedroht hat (NSV, S.20) und auch nicht erklären konnte, welche Bedrohung hiervon für andere ausgehen konnte, nicht nachvollziehbar.

2.2.8. Zudem war die BF in ihrem gesamten Verfahren nicht in der Lage, einen eindeutigen Beweis, oder auch nur konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf die Existenz ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu unterbreiten, die publik gemacht worden sei und aufgrund welcher sie Verfolgung zu fürchten habe. So gab sie auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Artikel in Zeitungen veröffentlicht worden sei (NSV S. 19). Darauf hingewiesen, dass im Internet und den Länderberichten sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat weder Hinweise betreffend die Existenz dieses Vereins noch betreffend jene Artikel gefunden werden konnten, gab die BF vage an, dass es "eigentlich etwas im Internet geben" sollte (NSV S. 20). Dennoch legte die BF auch nach Aufforderung keinerlei entsprechenden Unterlagen vor.

Gleichermaßen verhielt es sich zu ihrer Angabe beim BFA, dass es gerichtliche Unterlagen eines gegen sie geführten Strafverfahrens gebe, die sie nachbringen könne (AS 83). Befragt wie sie Unterlagen nachreichen könne, wenn sie keinen Kontakt zu ihrer Familie habe, änderte die ihre Angaben insoweit ab, dass sie die Unterlagen nicht selbst beschaffen könne, sondern sie eigentlich gemeint habe, dass die Behörde (gemeint offenbar: das BFA) die Unterlagen anfordern könne (AS 85). Weiters gab die BF an, dass sie die Unterlagen aber selbst beibringen könne, wenn sie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu ihrer Familie hätte (AS 85), welchen sie jedoch nicht habe (AS 84). In der mündlichen Verhandlung gab die BF nunmehr an, regelmäßigen Kontakt zu den Angehörigen in der Mongolei zu haben. Danach befragt, ob sie nunmehr die Unterlagen nachreichen könne, gab die BF an, dass sie sich "momentan" nichts zuschicken lassen könne, da ihr Bruder dafür keine Zeit habe (NSV S. 18). Es ist vor dem Hintergrund ihrer Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb die BF zur Erlangung der angegebenen Dokumente keine Anstrengungen unternimmt. Die Angaben betreffend einer gegen sie verfügten Strafanzeige und das gegen sie verhängte Ausreiseverbot im Herkunftsstaat entbehren daher jeglichen Wahrheitsgehalts.

Zudem ist selbst bei Wahrunterstellung, dass sie eine wissenschaftliche Arbeit verfasst hat, nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt, nachdem sie die Arbeit beendet hat und nach eigenen Angaben nicht mehr daran weiterarbeitet (NSV, S.20), weshalb ihr weiterhin eine Verfolgung drohen würde. Zumal auch nach ihren vagen Angaben nicht erkennbar ist, welche Folgewirkungen von dieser Arbeit ausgehen. Die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, dass es bei den im Jahre 2020 im Herkunftsstaat stattfindenden Wahlen für diese Partei einen Unterschied machen wird (NSV, S. 19), entbehrt jeder Denklogik zumal die BF weder die Partei nennen kann, noch in Zeitungsartikeln hierzu etwas auffindbar ist und die Wähler somit gar keine Kenntnis von dieser Arbeit haben können. Ihr diesbezüglich erstmals in dem Beschwerdeschriftsatz angeführtes Vorbringen, den mongolischen, offiziellen Behörden, die für den Naturschutz zuständig seien, die wissenschaftliche Arbeit vorlegt zu haben (AS 185), stellte sie in der mündlichen Verhandlung anders dar und behauptete nunmehr diese einem von zwei Unternehmen vorlegt zu haben (vgl. II.2.2. sowie NSV, S. 23).

2.2.9. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF nicht den Versuch unternommen hat, sich an eine entsprechende Schutzeinrichtung für Frauen zu wenden. Obzwar der Schutz von alleinstehenden Frauen in der Mongolei laut Länderberichten sicherlich ausbaufähig ist, ist dieser doch vorhanden und wäre es der BF jedenfalls zumutbar gewesen, sich an eine der in der Mongolei vorhandenen NGOs zu richten, bevor sie sich zum äußersten Mittel der Flucht entschied.

Das Beschwerdevorbringen, dass ein effektiver Schutz durch Behörden, Justiz und Polizei nicht gegeben sei (AS 187), kann nicht gefolgt werden, zumal den zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Strafverfolgung zwar verzögert ist, sich die Reaktion der Polizei auf Beschwerden jedoch verbessert hat (vgl. II.1.3.1.). Zudem sind die Angaben der BF betreffend einer Anzeigenerstattung bei der Polizei im Herkunftsstaat nach der behaupteten Vergewaltigung im höchsten Maße widersprüchlich. In der Stellungnahme vom XXXX gab die BF an, dass sie ihre Wunden im XXXX nicht bei einem Arzt behandeln lassen konnte, weil die Krankenhäuser automatisch die Polizei verständigt hätten (OZ 16). In der mündlichen Verhandlung und auch bei der Befragung beim BFA hingegen gab die BF an, dass sie sich an die Polizei gewandt hätte (AS 85 sowie NSV, S.19). Nähere Angaben, die darauf schließen lassen könnten, dass diesem Vorbringen ein Wahrheitsgehalt beizumessen ist, konnte die BF jedoch nicht machen.

2.2.10. Schließlich gilt die Mongolei in diesem Zusammenhang als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 HerkunftsstaatenV 2009, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden spricht.

2.2.11. Zu ihrem Beschwerdevorbringen, dass der BF bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA nicht erklärt worden sei, dass eine weibliche Rechtsberaterin anwesend sein müsse und es nicht der Wahrheit entspreche, dass - wie protokolliert (AS 86)- sie darauf hingewiesen worden und ihr Einverständnis der Fortsetzung der Befragung in Anwesenheit eines männlichen Rechtsberaters gegeben hätte (AS 185), ist zu entgegnen, dass die Niederschrift im Anschluss an die Einvernahme der BF rückübersetzt wurde, die BF keine Einwände gegen die Niederschrift erhoben und diese unterschrieben hat (AS 88). Die BF hat auch in der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt, dass die Protokolle im behördlichen Verfahren rückübersetzt wurden (NSV, S.8).

Das Beschwerdevorbringen, dass die Dolmetscherin im behördlichen Verfahren nicht fähig gewesen sei, alles was sie gesagt hätte wortwörtlich in die deutsche Sprache zu übersetzen und wichtige Teile ihrer Aussagen fehlen würden (AS 185), kann nicht nachvollzogen werden, zumal die BF sowohl in der Erstbefragung (AS 9) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 88) angab, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und die Vollständigkeit und Richtigkeit der beiden Protokolle bestätigte. Ihre hierzu ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Dolmetscherin in der niederschriftlichen Einvernahme nicht verstanden hätte, kann nicht nachvollzogen werden zumal die BF durch die belangte Behörde darauf hingewiesen wurde, etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zu melden bzw. jederzeit rückzufragen (AS 81). Ein solcher Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten hat die BF in der fünfundsiebzig-minütigen Befragung nicht geäußert. Es handelt sich daher hierbei um eine Schutzbehauptung. Dass die belangte Behörde bei der niederschriftlichen Einvernahme keine Dolmetscherin, sondern "jemand anderen" herangezogen hätte (NSV, S.23

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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