TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/30 W182 2167986-2

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W182 2167986-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. 1027260200/170615681, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben. Der dem Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 12.06.2018 wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde 2014 im Bundesgebiet geboren. Für den BF wurde eine in Österreich auf den Namen " XXXX " ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt.

Am 23.05.2017 wurde durch die gesetzliche Vertretung des BF für diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gestellt, welcher in weiterer Folge in einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 abgeändert wurde.

Im Verlauf des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF bisher "Alias-Identitäten" zu Protokoll gegeben und ihre Identität nunmehr richtiggestellt hätten. Die Eltern des BF legten dazu drei gültige Reisepässe für sich und den Bruder des BF vor. Hinsichtlich des BF wurde eine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf den Familiennamen " XXXX " vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, wurde dem BF unter dem im Spruch genannten Namen " XXXX auch XXXX " sowie namentlicher Anführung der gesetzlichen Vertretung, darunter der Vater des BF mit Namen " XXXX " gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde auf seine in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde verwiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, wurde dem Vater des BF unter dem Namen " XXXX " gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass dieser und seine Angehörigen im Rahmen des Verfahrens Reisedokumente bzw. Taufscheine vorgelegt haben, sodass nunmehr von einer geänderten Identität auszugehen ist. Die Feststellung zur Identität des Vaters des BF ergebe sich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass.

Der Vater des BF stellte ursprünglich seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2012 unter der falschen Identität " XXXX ".

2. Dem BF wurde am 03.05.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) auf Grundlege des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 2167986-1/7E, ein auf den Familiennamen XXXX ausgestellter bis zum 02.05.2019 gültiger Aufenthaltstitel ausgefolgt.

Per Fax wurde dem Bundesamt am 12.06.2018 ein mit 11.06.2018 datierter schriftlicher Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters für den BF übermittelt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass im ausgestellten Aufenthaltstitel der Familienname des BF irrtümlicherweise mit " XXXX " geführt worden sei und richtiger Weise der Familienname auf " XXXX ", den Vornamen des leiblichen Vaters des BF, lauten müsste. Die bezughabenden Urkunden seien vor Ausstellung des Aufenthaltstitels der Behörde zur Vorlage gebracht worden. Es wurde sohin der Antrag gestellt, den Aufenthaltstitel des BF insofern richtigzustellen, als der Aufenthaltstitel unter dem Familiennamen " XXXX " auszustellen sei.

3. Der Antrag vom 12.06.2018 wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2019 ohne weitere Ermittlungen gemäß § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr 51/1991 iVm § 292 Absatz 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, abgewiesen.

Dazu wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er " XXXX " heiße und am XXXX im Bundesgebiet geboren sei. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag vom 12.06.2018 nicht angegeben habe, auf welche konkreten Urkunden er seinen Antrag stützen würde, wobei er dazu auch keine Beilagen zur Vorlage gebracht habe. Seine Identität habe jedoch aufgrund der vorliegenden vom Standesamt einer Landeshauptstadt ausgestellten Geburtsurkunde zweifelsfrei festgestellt werden können. Bei der vorliegenden Geburtsurkunde handle es sich zweifelsfrei um ein österreichisches Personenstandsdokument, dem volle Beweiskraft zukomme.

4. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist am 25.02.2019 Beschwerde wegen Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Darin wurde im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde wiederholt und hervorgehoben, dass im Antrag vom 12.06.2018 darauf verwiesen worden sei, dass die bezughabenden Urkunden vor Ausstellung des Aufenthaltstitels auch der Behörde zur Vorlage gebracht worden seien. Der BF weise unrichtigerweise den Familiennamen " XXXX " auf. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass bei mongolischen Staatsbürgern das minderjährige Kind den Vornamen des Vaters als Familiennamen trage, sohin sei die richtige Schreibweise des Namens des BF " XXXX ". Dies lasse sich auch dahingehend dokumentieren, als die Geschwister des minderjährigen BF allesamt den Vornamen des Vaters als Familiennamen tragen. Dazu wurden in Kopie die Aufenthaltstitel des Vaters und der Geschwister des BF sowie ein mongolischer Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " XXXX " mit der Dokumentennummer XXXX mitgereicht.

5. Ein eingeholter Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Stichtag ergab, dass der BF mit Verweis auf den Reisepass des BF mit der Dokumentennummer XXXX und auf seine Geburtsurkunde unter den Familiennamen " XXXX " im Bundesgebiet gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt, wir der Entscheidung zugrundegelegt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, erteilt.

Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Gemäß § 54 Abs. 3 AsylG 2005 idgF hat der Drittstaatsangehörige den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Dazu wurde in den Regierungsvorlage ausgeführt: "Mit Abs. 3 wird orientierend an der Regelung des § 19 Abs. 11 NAG eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgeschlagen. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies - wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat - dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen" (ErlRV 1803 BlgNR 14. GP, 45).

Unter Zugrundelegung des Gesetzestextes und der Regierungsvorlage ist sohin davon auszugehen, dass Anträge nach § 54 Abs. 3 AsylG 2005 idgF sowohl Änderungen als auch Berichtigungen von Identitätsdaten umfassen können, zumal es sich bei der in der Regierungsvorlage beispielhaft genannten Berichtigung der ausländischen Schreibweise des Namens nur um eine nachträgliche Berichtigung einer bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Unrichtigkeit handeln kann.

Der gegenständliche Antrag auf Neuausstellung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" des BF wegen der Berichtigung dessen Familiennamens erweist sich sohin grundsätzlich als zulässig. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit den Namen des Vaters des BF begründet, zu dessen Richtigkeit auf bereits der Behörde vorgelegte mongolische Personaldokumente (u.a. mongolischer Reisepass des Vaters des BF) verwiesen wurde.

Das Bundesamt stütze die Abweisung des Antrages in Anwendung von § 47 AVG - ohne auf das Vorbringen weiter einzugehen - ausschließlich auf die Beweiskraft der in Österreich ausgestellten Geburtsurkunde des BF.

Gemäß § 47 AVG idgF ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Gemäß § 53 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 idgF, sind Personenstandsurkunden Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 haben die Personenstandsbehörden Geburtsurkunden auszustellen. Gemäß § 40 Abs. 3 (PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idgF, begründet die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten (im ZPR) vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

Gemäß § 292 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 13/1895 idgF, begründen Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), BGBl. I Nr. 304/1978 idgF, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist gemäß § 9 Abs. 2 IPRG ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist gemäß § 9 Abs. 3 IPRG das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

Unter Zugrundelegung der zitierten Normen ist davon auszugehen, dass es sich bei Geburtsurkunden um öffentliche Beweisurkunden handelt, bei denen ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. dazu §§ 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 PStG 2013 und § 292 Abs. 2 ZPO).

Das Vorbringen, dass der Vorname des Vaters des BF von diesem- offenbar auch bei der Eintragung des Namens des BF ins Geburtsregister - aufgrund der Vorgabe einer Aliasidentität bewusst unrichtig als " XXXX " und nicht als " XXXX " angegeben wurde, findet im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zl. W119 1435825-3/9E, zweifelsfrei Bestätigung, wobei in der Entscheidung auch ausdrücklich auf einen entsprechenden mongolischen Reisepass des Vaters des BF verwiesen wurde (vgl. zum Aliasnamen auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. C9 435825-1/2013/6E). Auf diese bezughabenden Urkunden wurde auch im Antrag vom 11.06.2018 offenbar ausdrücklich hingewiesen. Es ist auch notorisch bekannt, dass in der Mongolei der Vorname des Vaters bei ehelichen Kindern den Familiennamen der Kinder bildet (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Mongolian_name), wobei dieses Prinzip auch offensichtlich bei der ursprünglichen Eintragung der Geburtsdaten des BF im Zentralen Personenstandsregister Berücksichtigung fand. Das Zutreffen des Beschwerdevorbringens konnte letztlich auch durch den in Kopie nachgereichten mongolischen Reisepass des BF lautend auf den Familiennamen " XXXX " bestätigt werden.

Da die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" bereits mit 02.05.2019 abgelaufen und nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 nicht verlängerbar ist, war im Hinblick auf § 54 Abs. 3 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Vertretung des BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, wobei dies auch nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Berichtigung Familienname Gültigkeit Identität öffentliche Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W182.2167986.2.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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