Entscheidungsdatum
07.02.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
1.) W247 2220261-1/12E
2.) W247 2220262-1/12E
3.) W247 2220263-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III.) Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III.) Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III.) Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3).
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten mit Studentenvisum spätestens am 23.06.2010 (BF1) bzw. am 24.04.2009 (BF2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.06.2011 beim Magistrat der Stadt XXXX jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender".
1.2. Der BF2 wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" mit Gültigkeit von 24.02.2011 bis 24.02.2012 (BF2) erstmalig erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der BF2 wurde zuletzt gemäß § 24 NAG bis 14.07.2017 verlängert. Der Antrag der BF2 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.11.2017 mangels eines entsprechenden Studienerfolges rechtskräftig abgewiesen. Die Entscheidung betreffend die BF2 erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft.
1.3. In der Folge wurden dem BF1 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 02.05.2011 bis 02.05.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung des BF1 wurde sodann zuletzt bis 07.05.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Die Entscheidung den BF1 betreffend erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft.
1.4. Für die am XXXX im Bundesgebiet nachgeborene BF3 wurde durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2011 ein Antrag auf einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Student)" gestellt und wurde dieser die gewünschte Aufenthaltsbewilligung erstmals mit Gültigkeit von 01.09.2011 bis 24.02.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der minderjährigen BF3 wurde sodann zuletzt bis 18.01.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag der BF3 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung die BF3 betreffend ist am 29.01.2019 in Rechtskraft erwachsen.
2.1. Am 04.09.2018 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2.2. Begründend führten der BF1 und die BF2 in ihren Anträgen beigefügten handschriftlich verfassten Stellungnahmen aus, dass sie seit Juni 2010 (BF1) bzw. April 2009 (BF2) in Österreich leben würden und sich in dieser Zeit gut integriert hätten. Sie würden XXXX als ihren Lebensmittelpunkt betrachten. Da ihre Tochter, die BF3, hier geboren wäre, habe diese sich durch den Kindergarten- bzw. Volksschulbesuch gut integriert. Der BF1 und die BF2 hätten viele Freunde in XXXX und XXXX . Ihre Tochter könne leider sehr wenig mongolisch sprechen, weil die meisten Kinder die deutsche Sprache im Alltag zur Kommunikation nutzen würden. Sie würden an kulturellen Aktivitäten und Feiertagen teilnehmen und hätten sie zahlreiche soziale Kontakte und Freundschaften mit In- und Ausländern, die hier leben würden. Sie könnten nicht in die Mongolei zurückkehren, da sie dort bei "null" anfangen müssten. Die Lebensqualität wäre dort sehr schlecht durch ein korruptes System, das Schulsystem sehr streng. Der BF1 koche sehr gerne italienisch und wolle eine Ausbildung zum Koch machen. Die BF2 habe sehr gut Deutsch gelernt, eine Ausbildung zur "Heimhilfe" absolviert, damit sie den Mangel im Gesundheitspersonal in Österreich unterstützen könne und wolle sie als Heimhelferin arbeiten, weil sie sehr gerne mit Leuten umgehe. Sie habe nach Abschluss ihrer Ausbildung als Heimhilfe ein Stellenangebot als Heimhilfe in einem Altersheim bekommen. Die Verwandten des BF1 wären in Österreich und hätten die Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen Kontakt. Die Mutter, sowie der Stiefvater des BF1, die noch in der Mongolei leben würden, würden sie nicht wollen, da der BF1 bei den Großeltern aufgewachsen sei.
2.3. Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente:
* Reisepässe des BF1, der BF2 und der minderjährigen BF3 jeweils im Original und Kopie;
* beglaubigte Geburtsurkunden des BF1, der BF2 und der BF3;
* Heiratsurkunde von BF1 und BF2;
* Meldezettel des BF1, der BF2 und der BF3;
* Handschriftlicher Zettel Angabe XXXX zur Unfall- und Krankenversicherung des BF1, der BF2 und der BF3 bei der XXXX ;
* Zeugnis Ergänzungsprüfung Deutsch Universität XXXX vom 27.06.2012 des BF1;
* Bestätigungen Deutsch Vorbereitungskurs für Ergänzungsfach Deutsch vom 15.09.2010, 12.10.2011 des BF1;
* Bestätigung über eine sechsmonatige Ausbildung zum Koch aus dem Jahr 2004 des " XXXX " und Zeugnisse des BF1; Des Weiteren eine Urkunde diese Zentrums;
* Besuchsbestätigung Deutschkurs 1B, XXXX , des BF1;
* Bestätigung des mongolischen Ministeriums für Bildung, Kultur- Universitätsstatus Staatsuniversität vom 20.06.2008 des BF1;
* Bescheid der Universität XXXX vom 04.03.2010 - Zulassung zum Studium, des BF1;
* Bescheinigung der Universität XXXX vom 01.10.2008 Studienabschluss "Politologie" der Mongolischen Staatsuniversität und Zeugnisse des BF1;
* Studienblatt der Uni XXXX vom SS 2014 betreffend den BF1;
* Diplom Bachelor's Degree Nr. XXXX vom 15.06.2008, Mongolische Staatsuniversität, des BF1; plus Übersetzung in Deutsch;
* Beschäftigungsbewilligungen des AMS den BF1 betreffend von 2013 und 2014;
* Arbeitszeugnis des BF1 vom 14.12.2017 des Restaurants " XXXX ";
* Zeugnis Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" vom 18.06.2018 des BF1;
* Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 des Restaurants " XXXX " des BF1;
* Abschlussbescheinigung Deutsch Mittelstufe 1 vom 25.06.2008 der BF2;
* Abschlussbescheinigung Deutsch Mittelstufe 2 vom 18.09.2008 der BF2;
* Zeugnis Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" vom 18.06.2018 der BF2;
* Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 " XXXX " der BF2;
* 61 Unterstützungsunterschriften für den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vom August 2018;
* Schulbesuchsbestätigung der BF3;
2.4. Am 26.04.2019 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dieser hierbei zusammenfassend an, dass er im Jahr 2010 mit einem österreichischen Studentenvisum, welches in Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie seien seit langem in Österreich, hätten hier ihre Familie gegründet, ihr Kind sei hier geboren und aufgewachsen und integriert. Es spreche nicht mongolisch. In Österreich sei die Lebensqualität hoch und fühlten sie sich hier wie zu Hause. Befragt, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und illegal in Österreich geblieben sei, gab er an, dass sein Interesse, hier zu bleiben sehr groß wäre. In der Mongolei würden noch seine Mutter, deren Lebensgefährte und sein älterer Bruder, sowie seine kleine Schwester und eine Tante leben. Zu diesen Angehörigen hätte er nur wenig Kontakt, da er bei den Großeltern aufgewachsen sei. Befragt, ob er einen entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen hätte können, gab er an, dass er hier in Österreich keinen Erfolg nachweisen hätte können, da seine Frau zwei Studien begonnen hätte und er den Haushalt führen und auf das Kind aufpassen habe müssen. Er habe in der Mongolei 10 Jahre Grundschule, dann ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften in der Mongolei abgeschlossen. Des Weiteren habe der BF1 eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen. In Österreich habe er ein Masterstudium der Politikwissenschaften begonnen, aber nicht beendet. In Österreich habe er seit ca. 2012 10 Stunden pro Wochen in einem Restaurant im XXXX , weiterhin 10 Stunden pro Wochen bei verschiedenen Firmen als Küchen- und Kochhelfer gearbeitet, dann in einem Betrieb im XXXX . Von 2015 an habe er nicht mehr gearbeitet.
2.5. Befragt, seit wann er sich durchgehend in Österreich aufhalte, gab er an, dass er sich seit 2010 in Österreich aufhalte, er wäre jedoch zwischendurch einmal anlässlich des Begräbnisses seines Großvaters für eine Woche in der Mongolei gewesen, das sei 2013 oder 2014 gewesen. Das Kind sei dann bei seiner Mutter, dh. der Großmutter der BF3, ca. 2 Jahre verblieben und hätte er das Kind 2015 oder 2016 wieder nach Österreich mitgenommen, als er erneut etwa eine Woche in der Mongolei gewesen wäre. Er habe das Kind deshalb bei dessen Großmutter gelassen, da er sein Studium in Österreich vorwärtsbringen hätte wollen und das Kind Mongolisch lernen sollte. Das Kind habe ihm und seiner Frau dann gefehlt, deshalb hätten sie es nach Österreich geholt. Er wohne in Österreich mit seiner Frau und seinem Kind in einer etwa 50 qm großen Mietwohnung. Er verfüge in Österreich über eine Unfall- und Krankenversicherung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Tante ihnen helfe, aber auch Verwandte seiner Frau. Schulden und Verpflichtungen hätten sie keine. Er sei nicht Mitglied in einem Verein bzw. einer gemeinnützigen Organisation und spreche Deutsch auf dem Niveau B1. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Seine Tochter spreche sehr gut Deutsch. Wenn sie in die Mongolei zurückkehren müssten, wäre dies sehr schwierig, da das Kind kein Mongolisch spreche. Sie hätten keine Unterkunft, keine Arbeit und wäre das Gehalt sehr niedrig. Weitere Verwandte des BF1 in Österreich wären seine Tante, deren Tochter und deren Familie.
2.6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 gab die BF2 an, dass sie im April 2009 als Kindermädchen mit einem österreichischen Visum, welches von der ÖB Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie habe dann in XXXX gearbeitet. Im März 2010 sei sie von dort weggegangen und wäre sie Studentin geworden. Befragt, weshalb sie diesen Aufenthaltstitel beantragt habe, gab sie an, dass sie keinen Abschluss hätten und ihre Aufenthaltstitel nicht verlängert worden seien, weshalb sie nicht arbeiten hätten können. Befragt, weshalb sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und illegal in Österreich geblieben wären bzw. weshalb sie ihre Niederlassung nicht über die NAG-Schiene gestaltet hätte, gab sie an, dass sie schon 10 Jahre in Österreich wären und sich ein Leben aufgebaut hätten. Ihre Eltern wären Pensionisten und würden auf dem Land leben. Ihre Geschwister hätten eine eigene Familie. Befragt, weshalb sie keine neuen Anträge bei der MA35 über die Österreichische Botschaft oder das Konsulat in der Heimat stellen würden, gab sie an, dass sie dann wieder ausreisen müssten und es sehr lange dauern würde, bis sie wieder zurückkehren würden. Ihr Kind gehe hier zur Schule und könne kaum Mongolisch. Die BF3 verstünde es zwar, könne es aber nicht sprechen. Befragt, ob sie den entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen habe können, gab sie an, dass sie, bevor die letzte Ablehnung gekommen sei, Prüfungen auf der Universität abgelegt habe, aber es zu spät gewesen wäre. Danach habe sie die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. "Heimhelferin" absolviert, welche ein halbes Jahr gedauert habe. Sie habe auch eine Einstellungszusage. Befragt, wie der Status ihres Studiums sei, gab sie an, dass sie das Masterstudium Volkswirtschaftslehre nicht abgeschlossen habe. Ein Zweitstudium an der Universität für XXXX habe sie ebenfalls nicht abgeschlossen. Befragt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen sie in Deutschland aufhältig gewesen wäre, gab sie an, dass sie 2007 und 2008 in Deutschland als Au-pair-Mädchen gewesen wäre. Befragt, ob sie jemals gearbeitet habe, gab sie an, dass sie zwischen 2012 und 2013 und von 2013 bis 2014 in einem Wohnbaubüro als Übersetzerin geringfügig gearbeitet habe. Befragt, seit wann sie sich durchgehend in Österreich aufhalte, gab sie an, dass sie 2017 für 10 Tage in der Mongolei gewesen wäre, weil ihre Oma gestorben sei. Sie habe eine private Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen. Derzeit gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Mann und sie würden zwischen ? 850,00 und ? 950,00 verdienen und wären die Kosten für die Miete ? 609,38. Schulden hätten sie nicht. Ihren Lebensunterhalt bekäme sie über die Eltern der BF2 und die Familie des BF1 finanziert. Befragt, welche Ausbildungen sie habe, gab sie an, dass sie in der Mongolei ein Bachelorstudium abgeschlossen und in Österreich eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert habe. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und vier Geschwister leben. Kontakt mit ihren Eltern habe sie sehr selten, mit ihrem Bruder aber über das Internet etwa einmal im Monat. Sie sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B2. Sie könne einen Arbeitsvorvertrag und die Bestätigung zur Ausbildung als Heimhelferin vorlegen. Ihre Tochter sei sehr gut integriert, sei im Kindergarten gewesen und wäre jetzt in der Schule. Sie besuche die 2. Klasse Volksschule und spreche sehr gut Deutsch und Englisch. Befragt, was passieren würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde, gab sie an, dass sie dort kein Haus und keine Arbeit hätten und Kinder dort unter Luftverschmutzung leiden würden. Außerdem spreche ihr Kind kein Mongolisch.
2.7. Im weiteren Verfahrensverlauf brachten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Plasmaspenderausweis der BF2 vom 10.11.2017 " XXXX ";
* Mietanbot zu Wohnung samt Übernahmeprotokoll;
* Kursanmeldungen der BF2 von Juni, Oktober, Dezember 2007 zu den Deutschkursen II - III des XXXX aus 2007;
* Diplom Bachelor of Economics vom 23.01.2004 "Mongolian State University" der BF2;
* Polizzennummer der Unfall- und Krankenversicherung der BF;
* Kontoauszug des BF1 und der BF2;
3.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 03.05.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.09.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde den Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.).
3.2. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 am 01.01.2011 im Bundesgebiet auf traditionelle Art und im Jahr 2016 auf förmliche Art geheiratet hätten. Die BF2 sei zwischen 2009 und 2014 immer wieder geringfügig bzw. Vollzeit beschäftigt gewesen. Zwischenzeitig seien der BF1 und die BF2 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert gewesen, jedoch seit 30.04.2018 (BF1) und 31.05.2016 (BF2) nicht mehr. Der BF1 sei teilweise als Koch beschäftigt gewesen und habe teils ohne gültige Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gearbeitet. Den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung hätten die Beschwerdeführer indirekt erbracht, da vom Konto der BF2 entsprechende Prämien abgezogen worden seien. Die BF2 sei seit 25.06.2012 an der Universität für XXXX inskribiert gewesen und habe sie ab dem Studienjahr 2015/2016 keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen können. Sie habe daher die Voraussetzungen für den von ihr angestrebten Aufenthaltstitel nicht mehr erfüllen können und sei ihr Antrag vom 12.01.2017 abgewiesen worden. Für den Nachweis ausreichender Existenzmittel hätten die Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass der BF1 und die BF2 zusammen zwischen ? 850,00 und ? 900,00 erhalten würden, wovon alleine für die Mietwohnung ? 609,38 verbraucht würden. Festzuhalten sei, dass auf den Kontoauszügen lediglich einige Eigenerläge und Barauslagen ersichtlich seien, da keine direkten Überweisungen auf dem Konto eingelangt seien. Die genaue Herkunft des Geldes könne daher nicht ermittelt werden und auch nicht ob dieses regelmäßig eingezahlt würde. Einen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung der von den Beschwerdeführern angegebenen unterstützenden Personen hätten diese nicht. Die Beschwerdeführer seien ohne entgeltliche Beschäftigung und würden diese über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Der BF1 würde Deutsch auf dem Niveau B2, die BF2 Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und seien gerichtlich unbescholten.
3.3. Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer (BF1-BF3) sei illegal in Österreich. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 und die BF2 ihren Lebensunterhalt, sowie ihre Ausreise lediglich durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung finanzieren könnten, bestehe daher der begründete Verdacht, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft werden könnte. Es könne daher keine günstige Zukunftsprognose für den BF1 und die BF2 getroffen werden, sodass gegen diese jeweils ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer verhängt werden habe müssen.
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4.1. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 03.06.2019, eingelangte bei der belangten Behörde am 06.06.2019, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide weder Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes, noch Feststellungen darüber enthalten würden, ob dieser rechtswidrig gewesen wäre. Auch befänden sich keine Feststellungen zur bisherigen Integration der Beschwerdeführer. Eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, deren Privat- und Familienleben gegenüber den öffentlichen Interessen sei den Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr als 10 Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig seien. Auch sei die berufliche Integration der BF2, insbesondere die Ausbildung als "Heimhelferin" in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die minderjährige BF3 habe die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt, dass diese kaum die Muttersprache spreche, geschweige denn die mongolische Schrift kenne. Die BF3 sei fast ausschließlich in deutscher Sprache aufgezogen worden, besuche die Schule und sei gesellschaftlich integriert. Auch wäre die Feststellung unrichtig, wonach die BF2 lediglich über einen Sprachnachweis nur auf dem Niveau B1 verfüge, denn richtigerweise verfüge sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und ginge dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Auch habe die belangte Behörde entgegen den vorliegenden Länderinformationen festgestellt, dass Umstände, wonach aufgrund der hohen Luftverschmutzung in der Mongolei die Gesundheit der BF3 gefährdet sein könnte, nicht feststellbar seien. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, von der Staatendokumentation weitere Nachweise über das von den Beschwerdeführern behauptete Gesundheitsrisiko einzuholen. Auch wäre in rechtlicher Hinsicht zu werten gewesen, dass die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig seien, mehr als 9 Jahre dieses Aufenthaltes wären rechtmäßig. Die BF3 lebe seit ihrer Geburt in Österreich. Die Beschwerdeführer seien gut integriert und strafrechtlich unbescholten. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich in dem mehr als zehnjährigen Aufenthalt insgesamt lediglich für wenige Tage verlassen, da die Großmutter der BF2 verstorben wäre. Befremdlich wäre die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt und ihre Ausreise lediglich durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung finanzieren könnten, sodass der Verdacht bestehe, dass der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da sie nicht im Besitz ausreichender Barmittel wären. Die Beschwerdeführer hätten nie Zuwendungen einer öffentlichen Gebietskörperschaft erhalten. Auch hätten die Beschwerdeführer nachgewiesen, dass diese im Falle einer Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung hätten. Diese Beschäftigung sei auch im Hinblick auf die von der BF2 abgeschlossene Berufsausbildung nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Schluss gelange, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eindeutig feststehe, dass die Beschwerdeführer nicht bereit seien, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten. Die gegenständlichen Bescheide wären daher auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens sei die belangte Behörde auch bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Feststellung gelangt, dass keine realen menschenrechtsrelevanten Gefahren im Heimatland vorliegen würden. Die belangte Behörde habe keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich mache. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerden Folge geben und die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen, in eventu 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu 3.) in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu 4.) die die angefochtenen Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.
4.2. Die Beschwerdevorlagen vom 13.06.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 ein.
4.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2019 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
4.4. Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 B-VG ein.
4.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0224 bis 0226-5, wurde das angefochtene Erkenntnis ("Beschluss") betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4.6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 25.09.2018) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 23.10.2019 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
4.7. Am 23.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.
BF1: XXXX , geb. am XXXX , geboren in ULAANBAATAR und dort war ich auch bis zu meiner Ausreise. Ich glaube Bezirk XXXX .
RI: Wie lange haben Sie an der letzten Adresse vor Ihrer Ausreise gewohnt?
BF1: Ungefähr 10 Jahre.
RI: Und da wissen Sie die Adresse nicht mehr?
BF1: Ich habe dort gewohnt, aber jetzt weiß ich die Adresse nicht mehr. Bei uns gibt es keine Straßen, bei uns sind Adressen unbedeutend. Ich habe dort von meinem 8. bis zum 18. Lebensjahr gelebt. Ich würde den Wohnort finden, weiß die Adresse aber nicht.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Khalkh Mongole.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Mongolisch, ein bisschen Koreanisch, meine Englischkenntnisse sind wie meine Koreanischkenntnisse, und Deutsch kann ich auch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
BF1: Ich habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, Schule XXXX . und die neunte Klasse habe ich übersprungen und dann in der zehnte Klasse war ich in der Schule XXXX . Nach dem Abschluss meiner Mittelschule, habe ich einen Kochkurs besucht und abgeschlossen, ich habe ein Zeugnis bekommen für die Ausbildung Koch und Kellner. Ich wollte hier diese Ausbildung nostrifizieren, aber die Stunden haben gefehlt.
RI: Welche Stunden haben gefehlt?
BF1: Es haben Ausbildungsstunden gefehlt.
RI: Wie lange war diese Kochausbildung?
BF1: 600 Unterrichtsstunden, in Österreich sollte man 1500 Unterrichtsstunden haben. Im Jahre 2003 oder 2004 habe ich die Staatsuni in der Mongolei angefangen, dann habe ich diese vier Jahre besucht und abgeschlossen. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen, dann habe ich mich für das Magisterstudium in der Mongolei angemeldet. Ich habe ungefähr zwei Jahre lang auf den Bescheid für das Magisterstudium in Österreich an der Uni XXXX gewartet.
RI: Sie haben sich für das Magisterstudium in der Mongolei angemeldet, haben Sie es auch begonnen?
BF1: Ich habe mich in der Mongolei nur angemeldet. Die Voraussetzung für das Magisterstudium in Österreich war die Anmeldung für ein Magisterstudium in der Mongolei. Bis ich nach Österreich kam, war ich selbstständig. Dann bin ich nach Österreich gekommen.
RI: Was haben Sie gemacht, als Sie selbstständig waren?
BF1: Ich wollte mit meinen Freunden einen Laden für Haushaltswaren eröffnen, aber bevor der Laden eröffnet wurde, bin ich nach Österreich gekommen. Meine zwei Freunde haben diesen Laden eröffnet und weitergeführt. Ich habe dort nur als Angestellter gearbeitet.
RI: Also Sie waren doch nicht selbstständig?
BF1: Stimmt.
RI: Wie lange haben Sie in diesem Laden als Angestellter gearbeitet?
BF1: Ein bis zwei Monate lang.
RI: Was waren Ihre Tätigkeiten?
BF1: Verkäufer. Dann bin ich nach Österreich gekommen und wollte das Magisterstudium beginnen, musste aber davor Deutschkenntnisse erlernen.
RI: Haben Sie Kurse gemacht, wenn ja wo?
BF1: Im ersten Semester habe ich einen Deutschkurs bei der XXXX der Uni XXXX besucht. Ab dem zweiten Semester habe ich Deutschkurs bei einem Vorstudiumlehrgang der Uni XXXX besucht und dort habe ich zwei Semester besucht. Dann habe ich die Uni begonnen, das war ca. 2012 glaube ich. Dort habe ich ein Semester besucht. Dann kam unsere Tochter auf die Welt, dann habe ich aufgehört die Uni zu besuchen. Zu diesem Zeiptunkt konnte ich mich nicht auf mein Studium konzentrieren, ich musste auf meine Tochter aufpassen. Ich habe auch gearbeitet in Österreich.
RI: Was genau und wie lange?
BF1: Genau weiß ich es nicht mehr, aber im Zeitraum von 2014 bis 2016, über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren habe ich gearbeitet. Ich glaube das war nicht 2016, sondern 2015. Ich habe als Küchenhilfe gearbeitet. Dann durfte ich nicht mehr arbeiten, dann habe ich nicht mehr gearbeitet.
RI: Sie haben nur ein Semester aktiv in Österreich studiert?
BF1: Ich habe eigentlich insgesamt zwei Semester besucht, aber im zweiten Semester konnte man sich anmelden, aber ich konnte die Prüfung nicht abgeben. Ich habe überhaupt keine Prüfung gemacht.
RI: VORHALT: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2019 vor dem BFA, haben Sie auf Seite 4 angegeben, dass Sie Ihre Tochter entweder im Jahr 2013 oder 2014 in die Mongolei mitgenommen hätten und diese dort zwei Jahre bei der Oma untergebracht wurde. Als Grund dafür nannten Sie erstens, damit das Kind mongolisch lernt, und zweitens, damit Sie Ihr Studium voranbringen. Wie hätten Sie zu diesem Zeitpunkt Ihr Studium voranbringen können, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr studiert haben?
BF1: Damals durfte man von der Uni freibekommen für bestimmte Zeit. Da dachte ich daran das Studium wiederaufzunehmen. Ich wollte es noch einmal versuchen.
RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?
BF1: Vor diesem Wohnort, habe ich in einem anderen Stadtteil gewohnt, als ich ein Kind war.
RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
BF1: Im Juni 2010, glaube ich.
RI: Sie haben, befragt nach Ihrer letzten Wohnadresse in der Mongolei, angeben, dass Sie dort von Ihrem 8. bis zum 18. Lebensjahr gelebt haben, Sie haben dann angegeben, dass Sie 2010 nach Österreich gekommen sind, wo haben Sie dazwischen gewohnt?
BF1: Bis zu meiner Ausreise, habe ich bei dieser angeben Adresse gewohnt. Es kann sein, dass ich dazwischen mal bei meiner Mutter umgemeldet war, aber gewohnt habe ich bei der angegebenen Adresse.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt?
BF1: Meine Mutter, mein älterer Bruder, meine jüngere Schwester, alle drei leben in der Stadt ULAANBAATAR.
RI: Wo lebt Ihre Tante?
BF1: In XXXX .
RI: Und Ihre andere Tante?
BF1: In ULAANBAATAR.
RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt?
BF1: Die Tante die in der Mongolei ist, besucht mich in Österreich.
RI: Wie oft?
BF1: Manchmal kommt sie zwei bis drei Mal, manchmal aber auch drei bis vier Mal im Jahr. Meine Mutter hat jemand anderen geheiratet. Ich habe wenig Kontakt, ich habe ein bis zweimal telefonischen Kontakt jedes halbe Jahr.
RI: Haben Sie auch Kontakt zu Ihren Geschwistern und wenn ja, wie oft?
BF1: Die jüngere Schwester ist meine Halbschwester, mit der habe ich keinen Kontakt. Mit meinem älteren Bruder, habe ich gar keinen Kontakt, seit ich in Österreich bin.
RI: Die einzigen Verwandten mit denen Sie Kontakt haben in der Mongolei, sind Ihre Tante und Mutter, ist das richtig?
BF1: Ja, mit meiner Tante, nur, wenn Sie nach Österreich kommt. Nur manchmal schreiben wir über Facebook, bevor sie kommt, kontaktiert sie mich.
RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?
BF1: Ich kenne meine Verwandten kaum, ich bin bei meinen Großeltern aufgewachsen, mein Großvater ist gestorben. Den Rest kenne ich nicht wirklich.
RI: Wie heißt Ihre in Österreich aufhältige Tante, seit wann lebt sie hier und wie ist ihr Aufenthaltsstatus?
BF1: Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht seit wann sie in Österreich lebt. Ihr Name ist XXXX . In XXXX lebt auch meine Cousine, ihr Name ist XXXX .
RI: Ist sie auch österreichische Staatsbürgerin?
BF1: Das weiß ich nicht genau, ob sie einen Daueraufenthaltstitel hat. Ich glaube sie hat einen Daueraufenthaltstitel für fünf oder zehn Jahre bekommen.
RI: Wer gehört zur Familie ihrer in Österreich lebenden Tante. Zählen Sie bitte die in Österreich aufhältigen Mitglieder der Familie ihrer Tante auf?
BF1: Ihr Mann und sie hat drei Töchter, die Namen sind XXXX .
RI: Wovon bestreitet Ihre Tante in Österreich ihren Lebensunterhalt?
BF1: Sie arbeitet, in einem Jugendamt in XXXX , aber was sie genau macht weiß ich nicht.
RI: Das heißt sie ist Angestellte der Stadt XXXX ?
BF1: Ja.
RI: Wie hoch sind die monatlichen Zuwendungen, die Sie und ihre Familie von Ihrer in Österreich aufhältigen Tante erhalten?
BF1: Ca. 300 ? im Monat. Manchmal bisschen weniger, manchmal bisschen mehr und wenn ich was brauche, frage ich sie.
RI: Welche Gegenleistung erbringen Sie der in Österreich aufhältigen Tante für diese finanziellen Zuwendungen?
BF1: Wir besuchen uns gegenseitig und ich koche gerne für sie. Diese Tante ist wie meine Mutter und sie möchte mich gern in ihrer Nähe haben, weil als sie jünger war, hat sie einen gleichaltrigen Sohn verloren. Sie ist wie meine Mutter und ich wie ihr Sohn.
RI: Bekommen Sie sonst noch finanzielle Zuwendungen von Ihrer Familie, wenn ja, von wem und in welcher Höhe?
BF1: Von der Tante die mich von der Mongolei besucht. Wenn sie nach Österreich kommt, frage ich sie ob sie mir Geld leihen kann. Ich frage auch meine Cousine XXXX .
RI: Ist das auf regelmäßiger monatlicher Basis oder fallweise?
BF1: Fallweise.
RI: Bekommen Sie sonst finanzielle Zuwendungen von Ihrer in der Mongolei aufhältigen Familie?
BF1: Seitdem ich nicht gearbeitet habe, habe ich meine Mutter auch gefragt, ob sie mir helfen kann und ich glaube sie hat mir dreimal Geld geschickt.
RI: Insgesamt dreimal seit 2015?
BF1: Ja.
RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt?
BF1: Meine Mutter ist in Pension ich glaube ihr Lebensgefährte arbeitet, wo weiß ich aber nicht. Die Tante in der Mongolei ist selbstständig.
RI: Was macht sie?
BF1: Sie macht Geschäfte mit Schuhen.
RI: Haben Sie mit Ihrer Tante in XXXX , Ihrer Tante in der Mongolei und mit Ihrer Cousine in XXXX , irgendeine Vereinbarung, wann Sie, das Geld, das Sie von Ihnen bekommen haben, zurückzahlen müssen?
BF1: Wir haben keine fixe Vereinbarung, aber jeder hat ein eigenes Leben, sie helfen mir in einer schwierigen Situation. Wenn ich arbeiten gehe, dann werde ich Geld zurückzahlen, keine fixe Summe, je nach Möglichkeit und aushelfen.
RI: Gehen Sie im Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher?
BF1: Nein.
RI: Geht Ihre Frau im Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher?
BF1: Meine Frau spendet Blut. Ob das zählt weiß ich nicht. Sie hat eine seltene Blutgruppe und spendet.
RI: Bekommt Ihre Frau finanzielle Zuwendungen von ihrer Familie? Wenn, ja in welcher Höhe?
BF1: Ja. Sie kriegt Unterstützung.
RI: In welcher Höhe?
BF1: Ich glaube 300 bis 500 ?, aber ganz genau weiß ich es nicht.
RI: Welche Verwandten Ihrer Frau leben zurzeit in der Mongolei?
BF1: Ihre Eltern, sie hat vier Geschwister, die anderen Verwandten weiß ich nicht.
RI: Wovon bestreiten die Verwandten Ihrer Frau in der Mongolei ihr Einkommen?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur meine Familie, aber ihre nicht.
RI: Verfügt Ihre Frau, abgesehen von Ihnen und ihrer Tochter, über weitere Verwandte im Bundesgebiet?
BF1: Nein.
RI: Wann haben Sie sich entschlossen nach Österreich studieren zu kommen?
BF1: Nach dem Abschluss meiner Mittelschule.
RI: Wann war das ca.?
BF1: Seit 2002 oder 2003, habe ich mir schon gedacht, dass ich im Ausland studiere. Weil meine Tante damals schon gesagt hat, dass sie mich in ihrer Nähe haben wollte.
RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren?
BF1: Magisterstudium im Bereich Politwissenschaften wollte ich studieren.
RI: Konnten Sie Deutsch sprechen, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF1: Ja, ich habe in der Mongolei einen Deutschkurs besucht, bevor ich nach Österreich kam.
RI: Welches Niveau?
BF1: A1.
RI: Wieso wollten Sie gerade das Masterstudium der Politikwissenschaften in Österreich studieren?
BF1: Ich habe das Bachelor Studium in dieser Richtung abgeschlossen. Ich wollte mein Studium fortsetzen.
RI: Warum gerade Österreich?
BF1: Weil die Tante hier lebt. Meine Tante wollte, dass ich in XXXX studiere, aber es gab diese Fachrichtung nicht in XXXX .
RI: Wo leben Sie in Österreich?
BF1: XXXX .
RI: Ist das eine eigene Wohnung oder sind Sie in einer Wohngemeinschaft?
BF1: Eine eigene Mietwohnung.
RI: Wie hoch ist Ihre monatliche Miete?
BF1: 600 ?
RI: Sind in dieser Miete die Heiz- und Stromkosten inkludiert, oder müssen Sie diese extra bezahlen?
BF1: Extra.
RI: VORHALTUNG: Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 hat Ihre Frau auf Seite 5 des Protokolls, befragt nach Ihrem Einkommen angegeben: "Mein Mann und ich zusammen zwischen 850-950 Euro im Monat, ab und zu etwas mehr, wenn Verwandte mehr geben". Befragt nach der Höhe der Miete, gab sie an: "Es sind genau gesagt 609,38 Euro". Befragt nach Schulden und Verpflichtungen, brachte sie u.a. vor: "Für die Unfall- und Krankenversicherung zahlen wir 170 Euro im Monat, das ist für mich, meinen Mann und meine Tochter gemeinsam". Den Angaben Ihrer Frau zufolge stehen Ihnen dreien, nach Abzug der Miete und der Versicherung somit zwischen 70,62 und 170,62 Euro zum Leben pro Monat zur Verfügung. Davon müssen Sie allerdings auch noch Strom und Heizung bezahlen. Wie soll Ihnen bei diesem Betrag die monatliche Abdeckung des Bedarfes an Lebensmitteln und Kleidung möglich sein?
BF1: Wir kaufen keine Kleidungsstücke, sie werden uns geschenkt von meinen beiden Tanten. Ca. 150 ? im Monat geben wir für Lebensmittel aus, wir kaufen nicht unbedingt die teuersten Sachen und schmeißen auch keine Lebensmittel weg. Wir leben sehr bescheiden.
RI: Haben Sie einen Fernseher und ein Radiogerät?
BF1: Wir haben keinen Fernseher und auch kein Radiogerät.
RI: VORHALT: Nach denen von Ihrer Frau angegebenen finanziellen Mitteln, die ihnen dreien pro Monat zur Verfügung stehen, abzüglich der Miete, der Versicherungskosten und auch der Strom- und Heizkosten, werden ihnen monatlich keine 150 ? bleiben die sie für Lebensmittel ausgeben können. Wovon leben Sie?
BF1: Also die Zahlungen für die Miete verzögern sich, jetzt sind noch fünf Monatsmieten offen. Wenn wir Geld bekommen, zahlen wir einmal für eine Monatsmiete.
RI: VORHALT: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019, auf Seite 6 des Protokolls, befragt ob Sie Schulden haben, angegeben, dass Sie keine haben. Aber offensichtlich schulden Sie Ihrem Vermieter fünf Monatsmieten. Das sind Schulden. Was sagen Sie dazu?
BF1: Damals war die Anzahl der offenen Mieten nicht so hoch, damals waren ein bis zwei Monate offen gewesen. Ich habe damals die Schulden beim Staat gemeint und nicht beim Privatvermieter.
RI: Sie wurden aber damals befragt, generell nach Schulden oder Verpflichtungen.
BF1: Ich habe das dann missverstanden.
RI: Wann und wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt?
BF1: Nachdem ich hierhergekommen bin, im Dezember 2010.
RI: Sind Sie oder Ihre Frau seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei in den Jahren 2010 bzw. 2009 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Einmal bin ich in die Mongolei gereist, als ich meine Tochter in die Mongolei gebracht habe. Und als ich sie wieder zurückgeholt habe.
RI: Wann waren Sie mit Frau und Kind das letzte Mal gemeinsam in der Mongolei?
BF1: Zu dritt sind wir nie in die Mongolei gefahren.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei?
BF1: Also erstens, meine Tochter spricht nicht mongolisch, weil sie nicht mongolisch spricht kann sie keine Schule besuchen. Ich habe keine soziale Verbindung in der Mongolei. Es wird schwierig sein. Wir haben dort gar nichts, keine Wohnung, kein Haus. Im Winter in der Mongolei ist die Luftverschmutzung sehr hoch und besonders für das Kind. In der Mongolei einen Job zu finden ist auch schwer. Und wir sind hier sehr gut integriert.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF1: In Österreich habe ich eine Arbeitszusage, von der Firma wo ich früher gearbeitet habe. Und wenn wir den Aufenthaltstitel bekommen, könnte ich sofort zu arbeiten beginnen. Uns gefällt das Bildungssystem in Österreich sehr und wir wollen, dass unsere Tochter ein Gymnasium besucht. Bei der Firma wo ich früher gearbeitet habe, könnte ich eine Lehre als Koch machen, dann kann ich weiter als Koch arbeiten nach dieser Lehre.
RI: Haben Sie sich dort schon einmal, in Ihrem fast zehnjährigen Aufenthalt um eine Lehre bemüht?
BF1: Ich habe versucht mein Zertifikat aus der Mongolei nostrifizieren zu lassen, das hat nicht funktioniert, dann habe ich gearbeitet als Küchenhilfe und ich habe mich entschieden mit der Uni aufzuhören und wenn es geht diese Lehre zu machen und dann als Koch zu arbeiten.
RI: Wieso sollten Sie als abgeschlossener Bachelor für Politikwissenschaften in Österreich als Koch arbeiten wollen? Das hat mit Ihrer eigentlichen Ausbildung nichts gemein?
BF1: Ich habe in der Mongolei als Koch eine Ausbildung gehabt und mein Hobby ist auch kochen, aber ich wollte hier in Österreich mein Studium fortsetzten, aber dann kam meine Tochter und ich habe hier eine Familie und ich soll meine Familie versorgen, deswegen habe ich mich entschieden für eine Kochlehre und als Koch zu arbeiten. Das entspricht auch meinem Hobby. Ich habe das Gefühl, Kochen entspricht mehr meinem Interesse als Politikwissenschaften und das ist auch von den Lebensbedingungen gekommen und daher möchte ich später Koch werden.
RI: Was will Ihre Frau in Österreich arbeiten?
BF1: Sie hat einen Kurs für Pflegepersonal besucht und jetzt hat sie eine Zusage, dass sie arbeiten kann und sie möchte gerne als Kranken- oder Altenpflegerin arbeiten. Sie hat die Möglichkeit sich in diesem Beriech weiterzubilden. Sie möchte Altenpflegerin werden.
RI: Wieso sollte Ihre Frau als abgeschlossene Bachelorette für Wirtschaft und Statistik in Österreich als Heimhilfe arbeiten wollen? Das hat mit Ihrer eigentlichen Ausbildung nichts gemein?
BF1: Sie hat versucht zu studieren, aber sie hatte nicht genügend Kredite gesammelt. Sie ist mit Schwierigkeiten konfrontiert und deswegen hat sie sich dann für Altenpflegerin entschieden.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ein Klub in Österreich?
BF1: Ich spiele sehr gerne Schach und später wenn ich etwas mehr Zeit habe möchte ich in einen Schachverein. Zurzeit bin ich in noch keinem Schachverein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: Ja.
RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?
BF1: B1.
RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?
BF1: Nein, ich habe es versucht, aber ohne Aufenthaltstitel geht es leider nicht.
RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?
BF1: Nein.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt in Österreich, die sozial. Österreich hat so schöne Natur, auch die Lebensqualität ist beste in Europa fast. Und auch die Städte und Sehenswürdigkeiten und auch Stadtordnung.
RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF1 (ohne Übersetzung): Meine Hobbys sind Kochen, ich koche immer zu Hause. In meiner Freizeit mach ich gerne Reise und besuche meine Verwandte und kann in Wald und Natur.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?
BF1 (ohne Übersetzung): Ich war bei einkaufen und zu Hause gekocht und mit meiner Tochter etwas gelernt, beim Unterricht habe ich etwas geholfen. In Donauinsel sind wir bisschen spazieren gegangen.
RI: Wo geht Ihre Tochter in die Volksschule und wie lange geht sie schon in die Volksschule?
BF1: Sie ist in der dritten Klasse Volksschule. Sie geht in die Europaschule.
RI: Wie lange hat Ihre Tochter in der Mongolei gelebt? Wann war das?
BF1: Ungefähr zweieinhalb Jahre. Sie ist fast mit zwei Jahren in die Mongolei gefahren und mit vier kam sie zurück.
RI: Spricht Ihre Tochter Mongolisch?
BF1: Nein.
RI: Hat Ihre Tochter bei Ihrem Aufenthalt in der Mongolei nicht Mongolisch gelernt?
BF1: Als sie dort damals war hat sie natürlich die Sprache gelernt, aber nicht gut, weil sie so klein war. Dann war sie in Österreich im Kindergarten und jetzt spricht sie kein Wort mongolisch mehr.
RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit mongolischen Wurzeln?
BF1: Ja.
RI: Unterhalten Sie sich mit diesen Freunden auf Deutsch oder Mongolisch?
BF1: Auf Mongolisch. In letzter Zeit sprechen wir gemischt. Manchmal auf Mongolisch, manchmal auf Deutsch.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Ja.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF1: Ja.
RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?
BFV: Ist Ihre Tochter in Österreich oder in der Mongolei geboren?
BF1: In Österreich.
BFV: Wie sieht der Freundeskreis Ihrer Tochter aus?
BF1: Sie hat viele Freunde, vom Kindergarten, von der Verwandtschaft in XXXX .
BFV: Wie gut spricht die Tochter Deutsch?
BF1: Besser als wir beide. Wir fragen manchmal unsere Tochter.
BFV: Kann die Tochter mongolisch schreiben?
BF1: Nein, sie hat das nicht gelernt. Keine Buchstaben. In der Volksschule schreibt sie sehr gutes Deutsch.
Beschwerdeseitlich wird vorgelegt, ein AMS Beschied vom XXXX , ein AMS Bescheid vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 09.03.2011, eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 24.10.2011, ein Zeugnis der Universität XXXX vom 27.06.2012 über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, eine Bestätigung von ISOP vom 03.09.2010 und ein Arbeitsvorvertrag vom 27.09.2018, alle Unterlagen BF1 betreffend, werden zum Akt genommen.
RI an BehV: Haben Sie Fragen an den BF1?
BehV: Sie haben gesagt Ihre Tochter war zweieinhalb Jahre in der Mongolei, hatten Sie keine Sorge um die Gesundheit Ihrer Tochter?
BF1: Ja, wir haben Sorge gehabt, deswegen haben wir es nicht mehr ausgehalten und haben sie zurückgeholt.
RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen und die BF2 sofort in den Saal zu schicken.
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Befragung der BF2
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.
BF2: XXXX , geb. am XXXX , geboren in XXXX , mein letzter Wohnort ist ULAANBAATAR, XXXX .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2: Ich bin Sartuul Mongolin.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF2: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF2: Also meine Muttersprache ist Mongolisch, Russisch, Deutsch, Koreanisch und Englisch. Diese vier Sprachen beherrsche ich gut. Japanisch und Chinesisch verstehe ich.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule gemacht. Dann habe ich die Hochschule absolviert. Von 1999 bis Jänner 2004 habe ich die Uni gemacht. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen. Wirtschaft und Statistik war die Studienrichtung. Und dann habe ich als Lehrerin in einem College für Landwirtschaft ein Jahr lang in der Stadt XXXX gearbeitet.
RI: Von wann bis wann war das ca.?
BF2: Zwei Semester lang. Von September 2004 bis Mai 2005. Dann war ich selbstständig.
RI: Was haben Sie gemacht?
BF2: Das war eine Handelsfirma. Wir haben von China Waren importiert und haben sie in der Mongolei verkauft. Das war eine Familienfirma, die ich gemeinsam mit meiner Mutter geleitet habe.
RI: Von wann bis wann?
BF2: Als ich studierte, habe ich in den Sommerferien mit gearbeitet in dieser Firma. Dann habe ich dort Vollzeit von Juni 2005 bis März 2007 gearbeitet.
RI: Existiert diese Firma noch?
BF2: Nein.
RI: Welche Waren haben Sie von China importiert und in der Mongolei verkauft?
BF2: Es waren Schreibwaren für Schulkinder. Angefangen mit Schultaschen bis zu Kugelschreiber. Seit dem April 2007 bin ich nach Deutschland gekommen als Kindermädchen. Bis November 2008 war ich bei dieser Familie.
RI: Wo in Deutschland war das?
BF2: XXXX , das ist eine kleine Ortschaft in der Nähe von Mainz.
RI: Was geschah nach November 2008?
BF2: Dann bin ich in die Mongolei zurückgekehrt, dann habe ich weitergemacht mit meiner Mutter bei diesem Geschäft. Dann bin ich im April 2009 nach Österreich, auch als Kindermädchen, nach XXXX gekommen. Bei einer Familie, aber die genaue Adresse habe ich vergessen. Die Familie hat XXXX geheißen.
Beschwerdeseitig wird vorgelegt, eine Unterlage von ace europe über eine Versicherung der BF2, des Weiteren wird vorgelegt ein Au-pair-Vertrag abgeschlossen am 19.02.2009, sowie eine Anzeigebestätigung des AMS über ein Au-pair-Verhältnis vom 19.02.2009, diese Unterlagen die BF2 betreffend, werden zum Akt genommen.
RI: Wann haben Sie aufgehört für die XXXX Au-pair zu arbeiten?
BF2: Bis 28.02.2010 habe ich dort gearbeitet.
RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?
BF2: Die Mittelschule habe ich in der Stadt XXXX abgeschlossen, dann als ich die Uni besucht habe, waren wir in Ulaanbaatar. Ich war angemeldet bis zu Abschluss meiner Hochschule in XXXX , weil ich im Studentenheim in Ulaanbaatar war, mein Hauptwohnsitz war in XXXX . Und dann später als meine Mutter mich umgemeldet hat, war ich in Deutschland.
RI: Was haben Sie gemacht, als Sie aufgehört haben Au-pair für die Familie XXXX zu arbeiten?
BF2: Ich habe am 01.03.2010 mein Magisterstudium an der Uni XXXX für Wirtschaft als ordentliche Studentin begonnen. Ich habe in Deutschland Deutschkurse besucht. Dann im Oktober 2012, habe ich ein Studium an der XXXX für Bioressourcenmanagement angefangen. Während meines Studiums habe ich auch geringfügig gearbeitet, genau wann weiß ich nicht mehr.
RI: Wo haben Sie gearbeitet?
BF2: Bei einer Baufirma namens XXXX , habe ich als Dolmetscherin gear