TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 B1004/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §90 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegendie Zurücklegung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaftsowie hinsichtlich einer "Kündigungsanfechtung" als aussichtslos;kein subjektives Recht des Einzelnen auf Geltendmachung desStrafanspruches des Staates; Zuständigkeit der Zivilgerichte fürStreitigkeiten aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe primär zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Zurücklegung einer von ihm erstatteten Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 Abs1 StPO.

Überdies begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine "Kündigungsanfechtung": im Jahre 2004 sei sein langjähriges Dienstverhältnis von seinem damaligen (privaten) Arbeitgeber zu Unrecht aufgekündigt worden.

2. Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wendet, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht (vgl. zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995).

Streitigkeiten aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis hinwieder sind vor den Zivilgerichten auszutragen und können daher ebenfalls nicht zum Gegenstand einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemacht werden.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich damit insgesamt als offenbar aussichtslos, zumal nach Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer Eingabe wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechte subjektive öffentliche, Strafrecht,Strafprozeßrecht, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1004.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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