Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2163951-1/27E
W112 2163951-2/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA IRAK, alias XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch die XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2017, Zl. 1050012510-170625202, und die Anhaltung in Schubhaft vom 25.05.2017 bis 08.06.2017, die Festnahme des Beschwerdeführers am 24.05.2017 und die Abschiebung des Beschwerdeführers am 08.06.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 24.05.2017 wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 25.05.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 25.05.2017 bis 08.06.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 25.05.2017 bis 08.06.2017 für rechtswidrig erklärt.
III. Die Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 08.06.2017 wird abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.07.2017 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.05.2017, sowie seine Festnahme, Inschubhaftnahme und Abschiebung nach BULGARIEN und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Festnahme, Inschubhaftnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers nach BULGARIEN rechtswidrig war und Kostenersatz iHv € 737,60.
Das Bundesamt legte am 12.07.2017 die Akten vor.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 03.08.2017 Parteiengehör ein und gab dem Antrag auf Fristerstreckung Folge. Der Beschwerdeführer erstattete am 27.09.2017 eine Stellungnahme. Er stellte am 25.09.2019 einen Fristsetzungsantrag. Der Verwaltungsgerichtshof räumte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2019 eine Frist von drei Monaten ein, die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien am 23.12.2019 zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2020. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und daher kein Dolmetscher benötigt werde. Keine der Parteien nahm an der hg. mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, in der beide Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 14.01.2020 elektronisch zugestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte am selben Tag einen Aktenvermerk über die Nichtteilnahme an der Verhandlung.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über den Fristsetzungsantrag am 23.01.2020 ein.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war volljährig, IRAKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; seine Identität stand nicht fest, er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage und machte divergierende Aussagen zu seiner Identität. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
Er reiste unrechtmäßig von XXXX nach BULGARIEN und damit ins Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und wurde in BULGARIEN am 18.12.2014 erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste unrechtmäßig nach ÖSTERREICH weiter, wo er am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Österreich richtete am 24.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an BULGARIEN. BULGARIEN stimmte am 24.03.2015 dem Ersuchen ausdrücklich zu. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.07.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass BULGARIEN für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass die Außerlandesbringung zulässig war.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der am 10.08.2015 hg. eingelangten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Das Bundesamt erließ am 15.09.2015 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer für eine geplante Abschiebung am 23.09.2015. Am 22.09.2015 scheiterte ein Versuch, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zu betreten, weil er dort nicht aufhältig, sondern unbekannten Aufenthalts war. Das Bundesamt teilte den BULGARISCHEN Behörden am 24.09.2015 mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers verschoben werden musste, weil der Beschwerdeführer flüchtig war, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate, sohin bis zum 24.09.2016, verlängerte. Auch der Abschiebeversuch am 27.09.2015 scheiterte.
Mit Erkenntnis vom 23.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt, ließ den Asylantrag zu und behob den bekämpften Bescheid. Dagegen erhob das Bundesamt außerordentliche Revision, der der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge gab, da die Entscheidung mangelhaft begründet war, weil es an den nötigen Sachverhaltsfeststellungen mangelte, sich die angefochtene Entscheidung fälschlich auf die Dublin II-VO bezog und sie sich nicht mit der „Aussetzung“ der Überstellung durch das Bundesamt auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte antragsgemäß der Beschwerde mit Beschluss vom 04.04.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 28.04.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 10.06.2016 ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 24.06.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Österreich teilte BULGARIEN am 04.07.2016 mit, dass die Überstellung aufgeschoben werde, weil der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben habe, dem die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Beschluss vom 25.07.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück, weil der Sachverhalt nicht vom Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens betroffen war, das Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist unzulässig war und die Einhaltung der Fristen der Dublin III-VO ohnedies geprüft hatte; das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein Antragsteller als „flüchtig“ anzusehen sei, abgewichen. Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom selben Tag als aussichtslos ab.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung des Bundesamtes für den 07.11.2016 zur Polizeiinspektion XXXX nicht persönlich nach, sondern schickte seinen Vertreter. Er konnte nicht festgenommen werden und der Abschiebeversuch am 09.11.2016 scheiterte. Mit Erkenntnis vom 07.12.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde gegen den Festnahmeauftrag, die Ladung unter Angabe eines unrichtigen Zwecks sowie gegen die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die bevorstehende Abschiebung als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nach BULGARIEN nicht nach und war nicht ausreisewillig. Er reiste am 18.11.2016 nach XXXX weiter, wo er am 23.11.2016 einen Asylantrag stellte; der Abschiebeversuch am 12.01.2017 scheiterte.
XXXX ersuchte Österreich am 19.01.2017 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Österreich teilte XXXX am 25.01.2017 mit, dass Österreich für den Beschwerdeführer nicht zuständig war und teilte am selben Tag BULGARIEN mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war.
Der Beschwerdeführer kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt aus XXXX nach Österreich zurück und wurde am 24.05.2017 in einem XXXX polizeilich betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.05.2017, der dem Beschwerdeführer am 25.05.2017 persönlich zugestellt wurde, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer befand sich bis 08.06.2017 in Schubhaft, die bis 26.05.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX , danach bis 06.06.2017 im POLIZEIANHALTEZENTRUM XXXX und schlussendlich bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.
Am 08.06.2017 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum zum Flughafen überstellt und am selben Tag auf dem Luftweg nach BULGARIEN überstellt.
Der Beschwerdeführer war abgesehen von XXXX und XXXX in der Schubhaft gesund, haftfähig und flugtauglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlungen am 13.10.2020, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den Gerichtsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den Abschiebeunterlagen, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister, Anhaltedatei und den beigeschafften medizinischen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Dass der Beschwerdeführer die Abschiebung am 23.09.2015 durch Untertauchen vereitelte und flüchtig war, stand bereits auf Grund des Erkenntnisses vom 28.04.2016 fest, ein Feststellungsurteil, wonach die Überstellungsfrist am 24.09.2016 ablief, gab es nicht. Durch die Mitteilung an BULGARIEN am 04.07.2016, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben hatte, begann die 6-monatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2016 zu laufen (vgl. VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0225). Vor Ablauf der Überstellungsfrist teilte Österreich BULGARIEN am 25.01.2017 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war; dadurch verlängerte sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate (vgl. VwGH 24.10.2018 Ra 2018/14/0133). Es traf auch zu, dass der Beschwerdeführer flüchtig war, zumal er sich der Abschiebung am 12.01.2017 entzogen hatte, indem er nach XXXX weitergereist war. Die Abschiebung am 08.06.2017 erfolgte sohin innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.
Die Beschwerde war gemäß § 27 VwGVG soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben fand, auf Grund der Beschwerde (§ 9 VwGVG) zu prüfen, Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, insbesondere bei Verstößen gegen das Unionsrecht waren vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Das Bundesamt erließ den Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Die Schubhaft diente aber der Sicherung der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach BULGARIEN. Die Schubhaft wäre daher auf Art. 28 Dublin III-VO zu stützen gewesen. Der angefochtene Mandatsbescheid war daher rechtswidrig. Dies galt auch für die darauf gestützte Anhaltung.
Die Festnahme hingegen war nicht rechtswidrig: Die Festnahme erfolge gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages vom 17.05.2017. Dieser stützte sich zulässigerweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG: Gegen den Beschwerdeführer lag eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung vor, die Überstellungsfrist war noch nicht abgelaufen und im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vor. Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher abzuweisen.
Die Abschiebung war gemäß § 46 FPG rechtmäßig: Es lag eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung vor, die Überstellungsfrist war noch nicht abgelaufen, der Beschwerdeführer war der Ausreiseverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen und entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung von XXXX aus ins Bundesgebiet zurückgekehrt und es war auf Grund seines Vorverhaltens zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach BULGARIEN aus eigenem nicht nachgekommen wäre. Vor dem Hintergrund der gescheiterten Versuche, den Beschwerdeführer abzuschieben, war im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Sicherung der Ausreise erforderlich.
Der Kostenabspruch gründete sich auf § 35 VwGVG, betreffend Festnahme und Schubhaftbescheid bzw. Anhaltung in Schubhaft gründete er sich auf das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers; das Bundesamt hatte keinen Kostenersatz beantragt.
Barauslagen fielen nicht an.
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Rechtslage geklärt war.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Festnahme gekürzte Ausfertigung Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Schubhaft Überstellung UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2163951.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020