Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I408 2228644-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 14.01.2020, Zl. 1257423403-200036768, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 11.01.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts sowie der Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht.
2. Am 12.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit dem, dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.01.2020, wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen ihn ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Der BF ist am 07.02.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet seht nicht fest.
Bei seinem polizeilichen Aufgriff am 11.01.2020 gab der Beschwerdeführer zunächst an, kein Ausweisdokument zu besitzen und erst seit einigen Tagen im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Über die Angabe seines Namens konnte eine ihm unbekannten Nebenwohnsitzadresse eruiert werden. In weiterer Folge gab er seine nunmehrige, nicht gemeldete Wohnanschrift an. Dort konnten ein Firmenausweis sowie eine Bankomatkarte lautend auf M.S. aufgefunden werden und der Beschwerdeführer räumte ein, dass er über zwei Identitäten verfüge. Er arbeite in Österreich „schwarz“ auf Baustellen und habe sich dazu einen gefälschten Personalausweis und eine gefälschte Bankomatkarte ausstellen lassen.
In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, versucht seine Identität zu verschleiern und einen gefälschten Ausweis bzw. eine gefälschte Bankomatkarte verwendet.
Wirtschaftliche, soziale, familiäre und sonstige Bindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden. In Österreich leben seine Schwester, ein Bruder und seine frühere Ehefrau, für die er keine Sorgepflichten habe. In Serbien verfügt er über einen Wohnsitz und bezieht eine monatliche Pension von ca. € 400, --.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der LPD XXXX vom 12.01.2020 (AS 11) und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (Bescheid Seite 22 – 24), warum sie in befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahre für angemessen und gesetzmäßig hält. Wenn in der Beschwerde nun angeführt wird, dass er hier mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt, dann steht das im krassen Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen (illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit, Verstöße gegen das Meldegesetz, und Verwendung von verfälschten Dokumenten) werden nicht beanstandet oder in Frage gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 53 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot ist, vorbehaltlich gerichtlicher Verurteilungen, die in Abs. 3 leg.cit. angeführt sind, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074) als gegeben angenommen werden.
Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich sowohl Verstöße gegen fremden- und unionsrechtlichen Bestimmungen, denen gerade aufgrund der offenen Grenzen innerhalb Europas in Bezug auf die Einhaltung der Einreisemodalitäten, einer ordnungsgemäßen Meldung im Bundesgebiet und der Verhinderung von Schwarzarbeit ein hoher Stellenwert zukommt, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Hinzu kommt die mit der Verwendung von gefälschten Dokumenten verbundene Straffälligkeit des BF. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten – wie in der Beschwerde angeführt - bereut und er sich künftig wohlverhalten will. Es ist dem BF zudem zumutbar, die von ihm in der Beschwerde angeführten soziale Kontakte von Serbien aus aufrecht zu erhalten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von 5 Jahren zu bestätigen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung: "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2228644.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020