TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 L511 2206180-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2206180-1/23E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. MAIRHOFER, Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, vom 30.08.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2.       Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgefolgt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Verhandlung einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die belangte Behörde hat bis dato keine Ausfertigung beantragt.

Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3.       Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2206180.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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