TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 G301 2219372-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


G301 2219372-10/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ghana, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe., zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 18.02.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit XXXX 02.2019 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 18.02.2020) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.02.20 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX im Beisein eines von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie eine bevollmächtigte Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 28.02.2020 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Identitätsdokumente liegen nicht vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX 02.2019 zu der im Spruch angeführten Geschäftszahl, vom BF persönlich übernommen am XXXX 02.2019 um 09:20 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BVwG hat zuletzt mit Erkenntnis vom 21.01.2020, G313 2219372-9/2E, eine amtswegige Überprüfung der seit über vier Monaten andauernden Schubhaft durchgeführt und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Den im Erkenntnis getroffenen
Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Der darin festgestellte und in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 wiederholte Sachverhalt wird auch der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde Ghanas – die Botschaft von Ghana in XXXX ( XXXX ) – ist im Laufen. Der Termin für eine sog. „ID-Mission“ durch eine Delegation der Botschaft von Ghana, die in XXXX stattfinden soll, ist für den XXXX bis XXXX März 2020 vorgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich des Gerichtsaktes zu der zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidung des BVwG vom 21.01.2020.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zu der fixierten „ID-Mission“ der Botschaft von Ghana beruht auf der glaubhaften Auskunft der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, der vonseiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):

§ 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:

„§ 22a. […]

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX 02.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2020 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.

Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde Ghanas – die Botschaft von Ghana in XXXX ( XXXX ) – ist im Laufen. Der Termin für eine sog. „ID-Mission“ durch eine Delegation der Botschaft von Ghana, die in XXXX stattfinden soll, ist für den XXXX bis XXXX März 2020 vorgesehen. Nach Auskunft der Behördenvertreterin ist die Ausstellung eines HRZ aufgrund der vorliegenden Kopien des Reisepasses und des Visums des BF sehr wahrscheinlich. Im Zuge der Aktenvorlage hat die belangte Behörde vorgebracht, dass im Fall der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ eine Abschiebung des BF in kurzer Zeit (innerhalb von zwei Wochen) durchgeführt werden könnte.

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Zuletzt wiederholte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 seine bisherige Absicht, dass er nicht nach Ghana zurückkehren wolle.

Überdies wird die Fluchtgefahr nunmehr durch den Umstand verstärkt, dass der BF in Kenntnis eines in wenigen Wochen stattfindenden Termins mit Vertretern der Botschaft Ghanas ist und daher auch die Möglichkeit für eine zeitnahe Identitätsfeststellung bzw. anschließenden Ausstellung eines Heimreisezertifikats besteht.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, war auch dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund und der tatsächlichen Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer daran zeitnah anschließenden Abschiebung als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bereits überschritten. Allerdings liegt hier unzweifelhaft ein Sachverhalt im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG vor, weshalb die gegenständliche Schubhaft aus derzeitiger Sicht auch über die sechs Monate hinaus fortgesetzt werden kann.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

3.2. Zum gesonderten Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft:

Der Rechtsvertreter des BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 vor, dass diese Haftverhandlung bereits am 18.02.2020 stattfinden hätte müssen, da eine Überprüfung alle vier Wochen zu erfolgen habe, und sich der BF daher zwischen 18.02.2020 bis 24.02.2020 ohne Grund in Schubhaft befinde und er zumindest für diese sechs Tage entschädigt werden müsse.

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung ist das BVwG zu einer Sachentscheidung hierüber verpflichtet (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Aktenvorlage des BFA an das BVwG am 18.02.2020. Demnach war das BVwG ab dem 18.02.2020 zu einer Sachentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche (§ 22a Abs. 2 erster Satz BFA-VG), somit bis Ablauf des 25.02.2020, verpflichtet. Das gegenständliche Erkenntnis wurde am 24.02.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündet und fristgerecht erlassen.

Dem gesonderten Begehren, die Anhaltung in Schubhaft in einem der gegenständlichen Entscheidung vorangehenden Zeitraum (hier: vom 18.02.2020 bis 24.02.2020) für rechtwidrig zu erklären, war nicht zu entsprechen, zumal dem BVwG insoweit eine Prüfungskompetenz im Rahmen des gegenständlich von Amts wegen eingeleiteten Haftüberprüfungsverfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG, welches auf den Zeitpunkt der Entscheidung beschränkt ist, nicht zukommt.

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2219372.10.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten