Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I421 2229057-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. UNGARN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
"Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 13.3.2019 in Nickelsdorf an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgrund des europäischen Haftbefehles/Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX von ungarischen Polizeibeamten an die österreichischen Polizeibeamten übergeben und von diesen festgenommen. Dies geschah aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.
Bei der Beschuldigten Vernehmung am 13.3.2019 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person, machte aber von seinem Recht die Aussage zu verweigern Gebrauch. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Enthaftung am 29.4.2019 in Untersuchungshaft.
In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 25.11.2019 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Diebstahls nach § § 127,128 Abs. 1 Z. 5 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach § § 146,147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 A Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weiters erfolgte die Anrechnung der vom Beschwerdeführer verbüßten Vorhaft. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil angenommen, dieses Urteil ist seit 29. elften 2019 rechtskräftig.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und zwei FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt III). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Der genannte Bescheid vom 24.1.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Ungarn zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.2.2020. Mit dieser Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.
Das BFA erlegte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 2.3.2020 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer XXXX 1967 geboren und ist ungarischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hatte acht Jahre die Grundschule und hat die Schlosserlehre abgeschlossen. Er war zuletzt ohne Beschäftigung. Er hat keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich.
In Ungarn wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Jahr 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung bezog sich auch auf eine weitere Tathandlung wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson (ECRIS-Abfrage vom 3.3.2020).
Der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX zu XXXX liegt zugrunde, dass er zu I) im Zeitraum vom 7.7.2018 bis 8.7.2018 in Österreich Verfügungsberechtigten einer Transportfirma Designer Kleidung im Wert von zumindestens Euro 28 000, sohin fremde bewegliche Sachen, aus dem verplombten und damit seinem Zugriff entzogenen Sattelanhänger, des von ihm gelenkten Sattelfahrzeuges mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zu II) mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines Transportunternehmens durch Verwendung der Fahrerkarte einer dritten Person bei der Fahrt von München nach Wien, mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass diese dritte Person am 7.7.2018 und am 8.7.2018 als Fahrer des Lkw gearbeitet habe, obwohl dieser bereits wieder die Heimreise angetreten hatte, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels zur Auszahlung von Lohn und Diäten in Höhe von Euro 200, somit zu einer Handlung verleitete, die das genannte Unternehmen in diesem Betrag am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer beging dadurch zu I.) das Vergehen des schweren Diebstahls nach § § 127,128 Abs. 1 Z. 5 StGB und zu II.) das Vergehen des schweren Betruges nach § § 146,147 Abs. 1 Z. 1 StGB und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei diese im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gericht Akts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil, sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie dem ECRIS-Auszug.
Aus dem zentralen Melderegister geht – abgesehen von der Zeit, die er in der Justizanstalt verbrachte – keine weitere Wohnsitzmeldung hervor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter, ergibt sich, dass dieser seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Ungarn wird anhand des aktenkundigen ECRIS-Auszugs festgestellt.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs-und Milderungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes XXXX . Die Verurteilung wird durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass keine Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, als Lkw-Fahrer im internen nationalen Fernverkehr arbeiten zu wollen.
Anhaltspunkte für familiäre oder weitere private Bindungen des Beschwerdeführers oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren, als einzigangefochtener Spruchpunkt:
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Mangels eines längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wegen des Vergehens des schweren Diebstahls und des Vergehens des schweren Betrugs zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei aber sechszehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seiner Vorstrafe in Ungarn, die wegen Körperverletzung und Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson erfolgten auf eine Wiederholungsgefahr schließen, zumal sich seine Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen richteten. Daraus ist auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die körperliche Unversehrtheit berührt.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, auch wenn er am 29.04.2019 aus der Haft entlassen wurde und die Dauer der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die begangenen Vermögensdelikte mit erheblicher Schadenssumme unter Ausnutzung seiner Funktion als LKW-Fahrer, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal er noch nie für längere Zeit in Österreich niedergelassen war und hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Dem mit der Unmöglichkeit touristischer Aufenthalte oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Aber die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist - in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers – nicht verhältnismäßig. Seine Taten sind nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; es kann auch nicht erklärt werden, dass bislang die strafgerichtlichen Sanktionen wirkungslos blieben, zumal er erstmalig eine Haftstrafe wegen Eigentumsdelikten verbüßte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich unbedingte Freiheitsstrafe nur mit zwei Monaten ausgemessen wurde und sohin das Gericht in Strafsachen davon ausgegangen, ist, dass mit dieser kurzen Dauer der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Androhung bei neuerlicher Straffälligkeit die restlichen 16 Monate in Strafhaft verbüßen zu müssen, das Auslangen gefunden wird den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot notwendig aber auch ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Bei den gegebenen Anlassdelikten ist es aber unverhältnismäßig die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß § 67 Abs 1 FPG auszuschöpfen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit auf die Dauer von vier Jahren zu mindern und war daher der Beschwerde teilweise Folge zu gegeben.
Bei einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kommt § 21 Abs 5 BFA-VG nicht zur Anwendung (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass diese nicht bekämpft wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal diese auch nicht beantragt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwerer Betrug Spruchpunkt - Abänderung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung StraftatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2229057.1.01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020