TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 I413 2193121-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
JGG §5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2193121-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 09.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und unter Angabe minderjährig zu sein am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor ca 18 Monate in Italien gelebt hatte, wo sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und er zur Ausreise aufgefordert worden war. Aufgrund des Altersgutachtens vom 19.06.2016 ergab sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt.

2. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen verschiedener Suchtgiftdelikte befand sich der Beschwerdeführer bis zum 07.09.2016 in Strafhaft. Hernach lebte er in Luxemburg, wo er unter einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte und von dort am 01.03.2017 nach Österreich überstellt wurde. Im weiteren Verfahren in Österreich kam der Beschwerdeführer den Ladungen zur Einvernahme durch die belangte Behörde nicht nach.

3. Mit Bescheid vom 16.03.2018, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eines Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und für die freiwillige Ausreise keine Frist eingeräumt. Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab 01.09.2016 verloren hatte und erließ gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018, I419 2193121-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Seit 04.05.2018 ist diese Entscheidung rechtskräftig.

4. Mit Bescheid vom 18.04.2018, XXXX (SIM) ordnete die belangte Behörde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an, indem sie ihm auftrug, sich beginnend mit 19.04.2018 alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion Zohmanngasse zu melden.

5. Ab dem 13.05.2018 entzog sich der Beschwerdeführer von diesem gelinderen Mitte, indem er unbekannten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar war.

6. Am 05.06.2018 meldete der MigrantInnenverein St. Marx die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien.

7. Am 16.07.2018 übermittelte das österreichische Konsulat in Florenz eine Ausreisebestätigung und eine Kopie des am 28.09.2017 in Wien ausgestellten nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX des Beschwerdeführers.

8. Mit dem am 14.08.2018 eingelangten Ersuchen des MigrantInnenvereins St. Marx beantragte der Beschwerdeführer sein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot national auf Österreich zu beschränken. Diesem Ersuchen gab die belangte Behörde statt und beschränkte das Einreiseverbot national auf Österreich und teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Falle der widerrechtlichen Rückkehr nach Österreich mit seiner Abschiebung nach Nigeria zu rechnen hätte.

9. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 18.11.2018 wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 20.11.2018 die Untersuchungshaft verhängt.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Graz vom 06.03.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.

11. Die belangte Behörde leitete daraufhin das gegenständliche Verfahren ein und informierte mit Schreiben vom 20.03.2019 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und ermöglichte ihm eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

12. Mit Bescheid vom 09.01.2019 (richtig wohl: 2020), XXXX , erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG (Spruchpunkt III.) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV.).

13. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.01.2020 zugestellten Bescheid erhob dieser, aufgrund Vollmacht vom 22.01.2020 vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, fristgerecht Beschwerde vom 30.01.2020 (eingelangt am 30.01.2020, 11:18 Uhr), mit welcher zusammengefasst die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, die unzureichende Beweiswürdigung infolge der in der Beschwerde pauschal behaupteten (aber nicht konkretisierten) Ermittlungsfehler sowie eine rudimentäre, nicht auf den Beschwerdeführer bezogene rechtliche Beurteilung gerügt werden, die Durchführung der mündlichen Verhandlung begehrt wird, weil der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und die Unzulässigkeit der Gebührenvorschreibung moniert wird. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung – inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben bzw ihn dahingehend abzuändern, dass das unbefristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird sowie das unbefristete bzw auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen wird; Spruchpunkt IV. aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, VII. sowie die ordentliche Revision zuzulassen; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

14. Mit Schreiben vom 03.02.2020 (eingelangt am 04.02.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

15. Am 21.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Beteiligter befragt und die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sodann das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang gemäß Pkt. I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer heißt XXXX , ist am XXXX in XXXX /Nigeria geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias. Er gehört der Volksgruppe der Ischan/Esan an, deren Sprache seine Muttersprache ist. Außerdem spricht er fließend Englisch. Seine Identität steht fest.

Im Herkunftsstaat leben die Stiefmutter, eine erwachsene Schwester und ein Stiefbruder des Beschwerdeführers sowie eine Tante mütterlicher- und je mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits. Auch mindestens ein Freund des Beschwerdeführers lebt im Herkunftsstaat.

In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers und auch keine Freunde. Der Beschwerdeführer hat keine Freundin oder Lebensgefährtin. Ob und welcher Religion der Beschwerdeführer angehört, kann auch nicht festgestellt werden.

Er bezog zwischen 22.12.2015 und 15.03.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er ging nie einem Beruf in Österreich nach und lebte von finanziellen Unterstützungen der Caritas, eines Freundes und illegalen Einkünften aus dem Suchtgifthandel. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hatte vom 23.03.2016 bis längstens 14.10.2016 sowie vom 07. bis 14.03.2017 Wohnsitze im Inland, zwischen 14.03.2017 bis 23.04.2018 lag eine Obdachlosenanmeldung vor. Zwischen 23.04.2018 und 06.06.2018 hatte er einen Wohnsitz. Seit 19.11.2018 hält er sich ununterbrochen in Justizanstalten, zunächst in der Justizanstalt Jakomini und seit 14.05.2019 in der Justizanstalt Stein, auf. Eine Meldung zur Sozialversicherung liegt nicht vor.

Das LG Korneuburg hat den Beschwerdeführer am 01.09.2016, XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in den Begehungsformen des Überlassens in einer Örtlichkeit nach § 27 Abs. 2a SMG, des Erwerbens und Besitzens sowie des Erwerbens und Besitzens zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, 6 davon bedingt nachgesehen. Dabei wurde von einer Jugendstraftat und von Dezember 2015 bis 07.08.2016 als Tatzeitraum ausgegangen. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis und der ordentliche Lebenswandel, als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatwiederholung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Zuvor war der Beschwerdeführer insgesamt neunmal von 01.02.2016 bis 07.07.2016 wegen Drogendelikten angezeigt worden.

Mit Urteil vom 06.03.2019, XXXX , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Graz den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, weil er in Graz und an anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig (1) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt hat, indem er im Zeitraum von Juli/August 2018 bis 18.11.2018 insgesamt 14.074 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,3 % (1.308,88 g Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 65 Grenzmengen) von Italien nach Österreich transportierte; (2) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum Juli/August 2018 bis 18.10.2018 insgesamt 5.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,3 % (465 g Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 23 Grenzmengen) an den abgesondert verfolgten XXXX übergab, wobei sein Vorsatz sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Weitergabe jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25-fache bzw das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wird; (3) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 18.11.2018 9.074 g Cannabiskraut (844 g Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 42 Grenzmengen), das für die Übergabe an XXXX bestimmt war, bis zur Sicherstellung durch die Polizei inne hatte. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als straferschwerend, als strafmildernd wertete es das Geständnis und dass durch die Sicherstellung durch die Polizei Cannabiskraut im Umfang von 9.074 g nicht in Verkehr gelangen konnte.

Gegen den Beschwerdeführer liegt zudem eine Anzeige vor, wonach er in Verdacht steht, aber nicht geständig ist, am 06.08.2019 in der Justizanstalt Stein nach einem Streit seinen Zellengenossen mit einem Faustschlag gegen die linke Schulter bzw Brustseite und einen Kopfstoß gegen die Nase am Körper verletzt zu haben, sodass dieser eine starke Prellung mit heftigem Nasenbluten und anhaltenden Schmerzen erlitten hatte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat den unbedingten Teil seiner ersten Freiheitsstrafe am 07.09.2016 abgebüßt und verbüßt aktuell wieder eine Freiheitsstrafe. Zudem ist er unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Luxemburg beim Schwarzfahren in der U-Bahn am 23.11.2017 angetroffen worden.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Schlossergehilfe. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, künftig auch im Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

In Österreich weist der Beschwerdeführer keine integrative Bindung auf, weder Vereins- noch sonstige Mitgliedschaften, keine Abhängigkeiten oder wirtschaftliche Bindungen und keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach.

1.2. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 12.04.2019 idF der letzten Kurzinformation vom 18.12.2010) festgestellt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

Nigeria ist kein Brügerkriegsland und es herrscht auch keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 % bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom von der Desertifikation betroffenen Regionen des Nordens gibt es in Nigeria, einem fruchtbaren Land, keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Zudem wird in der Rückkehrpraxis als Ausweisungsgrund „overstay“ angegeben, sodass nigerianischen Behörden keine Doppelbestrafung ermöglicht wird.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den dort einliegenden angefochtenen Bescheid, in den Gerichtsakt zu Zl I419 2193121-1, in die eingeholten Strafakten des Landesgerichts Korneuburg zu Zl XXXX und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , in das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria, in den eingeholten aktuellen Auszug aus dem ZMR und dem Strafregister sowie den aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und in den Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020.

2.2. Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem Verwaltungsakt sowie dem hg Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

2.3. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020. Seine Volljährigkeit steht auf Basis des ärztlichen Gutachtens fest. Im Vorverfahren verwendete der Beschwerdeführer unterschiedliche Namen und Geburtsdaten. Aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses am 16.07.2018 im Verwaltungsverfahren steht seine Identität fest.

Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich sind auf seine glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer keine Lebensgefährtin oder Freundin in Österreich und auch keine Freunde hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020. Im Vorverfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass er eine Freundin habe, konnte aber keine näheren Auskünfte erteilen, sodass im Erkenntnis vom 02.05.2018, I419 2193221-1/5E diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen wurde. Nunmehr behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal das Bestehen einer solchen Freundschaft bzw Lebensgemeinschaft. Auch das Beschwerdevorbringen erweist sich diesbezüglich unsubstantiiert. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, den vorgelegten Strafurteilen samt Strafakten des Landesgerichts Korneuburg zu XXXX und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , jene betreffend die Anzeigen und das Schwarzfahren aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Meldung der LPD Wien vom 23.11.2017 und vom 04.10.2019.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, insbesondere zu Schulbildung und Verwandtschaft resultieren ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben aus der Einvernahme beim BFA im ersten Verfahren zu Zl XXXX und dem Erkenntnis vom 02.05.2018, I419 2193121-1/5E, sowie seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020.

Die Feststellungen zu seinen privaten und sozialen Beziehungen und Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen Angaben im ersten Verfahren zu Zl XXXX und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020. Sein früherer Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist durch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in Österreich einer legalen Tätigkeit nachgegangen ist, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 von Zuwendungen von der Caritas und einem Freund lebt, ergibt sich die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich.

Die Feststellung zu seiner mangelnden Integration basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 und des sich hierbei ergebenden persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 selbst überzeugen, da nicht einmal eine simple Konversation mit dem Beschwerdeführer ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin möglich war. Zudem liegen auch – wie schon im ersten Verfahren zu Zl XXXX bzw I419 2193121-1, keine Unterlagen zu Deutschkenntnissen, wie Belege über die Teilnahme an Deutschkursen oder –prüfungen vor.

2.4 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 18.12.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich auf Basis dieses Länderinformationsblatts insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

?        AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

?        AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

?        AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

?        AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018

?        AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018

?        AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019

?        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

?        AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 19.11.2018

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?        VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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?        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme

?        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer erörtert. Dieser trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sodass keine Gründe bestehen, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Quellen und der darauf basierenden Feststellungen zu zweifeln. Daher ergibt sich auch unzweifelhaft die Feststellung, dass ein nach Nigeria zurückkehrender Mann nicht einer ausweglosen Situation ausgesetzt und daher auch nicht in eine unmenschliche Lage automatisch versetzt werden würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I):

3.1.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im Spruchpunkt I 1. Satz im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war der Bescheidbegründung nach (S. 30 f) offensichtlich das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 1 bis 3 AsylG liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.1.2 Rückkehrentscheidung

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer und der Angaben des Beschwerdeführers, die zu den betreffenden Feststellungen führten, kann von einem Privatleben kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer weder über eine Freundin oder Lebendgefährtin, noch über Freunde in Österreich verfügt.

Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann auch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt zunächst auf einem Asylantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war und – seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens schlicht auf seiner Weigerung der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis VwGH 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 ½ Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engage-ment. Der Beschwerdeführer befindet sich demgegenüber mehr als zwei Jahre weniger lang im Inland, und das mit Unterbrechungen, und verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus, lebte von Einkünften aus dem Drogenhandel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Er spricht zudem auch kein Deutsch und kann auch keine Bemühungen nachweisen, je versucht zu haben, die deutsche Sprache zu erlernen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, nach wie vor sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz (ein solches ist hier bereits am 04.05.2018 rechtskräftig zu Ende geführt worden) – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers anzuführen, dass er mit den durch das mehrfach einschlägig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, und ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Auch die Anzeigen wegen Schwarzfahrens in der U-Bahn und wegen Körperverletzung an einem Zellengenossen zeugen ebensowenig von einer Bereitschaft die rechtlich geschützten Werte anzuerkennen, wie die Negierung der seit 04.05 2018 rechtskräftig bestehenden Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), deutlich schwerer als die gering ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein (hier nicht maßgebliches) Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise, einen unbegründeten Asylantrag und seiner faktischen Untätigkeit, seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

In der Beschwerde werden keine substantiierten Gründe angeführt, die gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung sprechen könnten. Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mehrfach nachweislich den Versuch unternommen hat, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, dieser jedoch alle Ladungen ignorierte und somit massiv gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht verstieß. Zudem können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde, auch die Verletzung des Parteiengehörs, können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden (vgl zB VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 26.02.2019, Ra 2019/06/0011, ua), zumal der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 jede Möglichkeit hatte, sich zu allen relevanten Fragen und Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung des 1. Satzes in Spruchpunkt I. abgesehen –betreffend Spruchpunkte I. abzuweisen.

3.2. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat zumindest 15 oder 16 Jahre seines Lebens dort verbracht. Er spricht Esan und Englisch und hat in Afrika auch schon Berufserfahrung gesammelt.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und wurden solche auch nicht in der Beschwerde geltend gemacht.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkte II. abzuweisen.

3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):

Nach § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tat-sachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat oder nach dessen Z 5, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In concreto stützt die belangte Behörde das unbefristete Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG.

Es liegen in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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