Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W233 2202150-2/2E
W233 2203389-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020, Zl. 54424003 - 161549990 (ad 1.) und vom 17.07.2018, Zl. 1189369403 - 180409639 (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Zum Verfahren über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin versuchte am 15.11.2016 sich durch den Gebrauch eines gefälschten bulgarischen Personalausweises, bei einer österreichischen Meldebehörde anzumelden. Im Zuge ihrer daran anschließenden Befragung zu ihrem Aufenthalt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 16.11.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge gab sie im Rahmen der Erstbefragung am 16.11.2016 an, dass sie am 20.11.2015 mit einem Taxi und in der Folge mit einem LKW ihren Wohnort in Usbekistan verlassen habe, wobei sie jedoch keine konkreten Angaben über ihre Reiseroute machen konnte. Ihre Reise nach Österreich sei von ihrem Ehemann organisiert worden. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie und ihr Mann in ihrer Heimat viele Probleme gehabt hätten und dass sie beide, nachdem sie von einem Urlaub in Israel nach Usbekistan zurückgekehrt wären, ständig von der Polizei kontrolliert worden wären.
1.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.04.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Leben im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu ihren Familienangehörigen und zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt. Die Erstbeschwerdeführerin führt dabei im Wesentlichen wie folgt aus:
Nachdem sie und ihr Mann im August 2015 in Israel auf Urlaub gewesen wären, wären jeden Tag Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Man hätte sie mitgenommen und befragt, warum sie nach Israel gereist wären. Da sie ständig in Angst gelebt hätten, hätten sie sich gemeinsam entschlossen, dass sie flüchten solle und ihr Mann mit den Kindern nachkomme.
1.3. Mit dem als Bescheid vom 22.06.2018 bezeichneten Schriftstück, Zl. 54424003 - 161549990 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
1.4. Mit Eingabe vom 25.07.2018 erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2019, GZ: W233 2202150-1/7E als unzulässig zurückgewiesen, da das als Bescheid bezeichnete angefochtene Dokument nicht rechtswirksam zugestellt wurde.
1.5. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2020 nochmals vom Bundesamt einvernommen wurde, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 mit dem nunmehr neuerlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2020, Zl. 54424003 - 161549990, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
1.6. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters mit Eingabe vom 06.03.2020 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
2. Zum Verfahren über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers:
2.1. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Zweitbeschwerdeführer am 30.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat zu Unrecht beschuldigt werden würde, ein 16-jähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben.
2.2. Am 03.07.2018 fand die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, im Zuge welcher er zu seinem Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Zu seinen Fluchtgründe führte er im Wesentlichen aus, dass er und seine Frau Anfang August 2015 in Israel auf Urlaub gewesen wären. Am Tag nach ihrer Rückkehr wären drei Männer mit einem Auto in seine Werkstatt gekommen und hätten ihn ersucht dieses Auto zu reparieren. Obwohl diese Männer das Auto erst am nächsten Tag wieder abholen hätten wollen, hätten sie bereits am Abend dieses Tages angerufen, um ihr Auto zu holen. Nachdem er in seiner Werkstätte angekommen wäre, hätten sich diese Männer das Auto angesehen und dabei auch den Kofferraum geöffnet. Im Kofferraum wäre die Leiche eines ca. 16 oder 17-jährigen Mädchens gelegen. Die drei Männer hätten ihm sodann Handschellen angelegt und die Polizei verständigt. In der Folge wäre er und seine Frau von der Polizei mehrmals einvernommen worden. Im Zuge seiner letzten Einvernahme wäre ihm von den Polizisten angedroht worden, dass wenn er nicht unterschreiben sollte, seine Frau und seine beiden Töchter wie das Mädchen vergewaltigt und umgebracht werden würden. Die Polzisten hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt, wobei ihm allerdings einer dieser Polizisten empfohlen hätte, innerhalb der ihm gewährten Frist mit seiner Familie aus Usbekistan zu flüchten. Daraufhin hätte er versprochen, in einer Woche wiederzukommen und zu unterschreiben. In dieser Zeit hätte er seine Frau weggeschickt und wäre er und seine beiden Kinder in die Stadt Urgut gefahren.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2018 wurden der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
Dieser Bescheide wurden dem ausgewiesenen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nachweislich am 18.07.2018 zugestellt.
2.4. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
2.5. Am 13.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere durch Einsicht in die Niederschriften der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt, durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden, das aktuelle Länderinformationsblatt "Usbekistan" vom 23.11.2018 sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus ZMR, GVS und Strafregister.
1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Usbekisch und spricht sie auch Tadschikisch und verfügt zudem über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt Samarkand geboren und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Usbekisch und spricht er auch Tadschikisch und Russisch. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet im April 2018 auch keine Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache besucht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und entstammen dieser Ehe ihre beiden unmündigen minderjährigen Töchter, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die unmündigen minderjährigen Kinder der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers halten sich in Usbekistan, in der Obhut der ehemaligen Lehrerin des Zweitbeschwerdeführers in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , auf. Beide Beschwerdeführer stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern.
Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Usbekistan in Form der dort aufhältigen Mutter und der Brüder der Erstbeschwerdeführerin und der dort aufhältigen Eltern des Zweitbeschwerdeführers. Auch mit diesen familiären Bezugspersonen stehen die beiden Beschwerdeführer in Kontakt.
Die beiden Beschwerdeführer verfügen in Usbekistan in der Provinz XXXX über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus, welches zurzeit von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bewohnt wird.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan neun Jahre die Pflichtschule besucht.
Der Zweitbeschwerdeführer hat in Usbekistan 10 Jahre die Pflichtschule besucht und im Anschluss daran vier Jahre eine technische Schule. In Usbekistan hat der Zweitbeschwerdeführer eine Ausbildung zum Autotechniker absolviert und in der Folge als Mechaniker in seiner eigenen Autowerkstatt gearbeitet.
Die Erstbeschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer hat bereits kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet am 03.05.2018 auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und verfügt seit 01.06.2018 über eine Gewerbeberechtigung zur Regalbetreuung, woraus er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Die beiden Beschwerdeführer leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Über weitere Angehörige oder nahe Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfügen sie nicht.
Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer besuchen in Österreich eine Schule oder eine Ausbildung und engagieren sich auch nicht ehrenamtlich in sozialen oder kulturellen Unterfangen oder Vereinen. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt in Österreich eine freundschaftliche Beziehung zu einer aus Tschetschenien stammenden Frau, der Zweitbeschwerdeführer verfügt in Österreich über keine österreichischen Freunde. Somit kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der beiden Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer leiden an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Falle ihrer Abschiebung sie dem realen Risiko aussetzen würde, in Usbekistan unter qualvollen Umständen zu sterben, noch dass sie wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung in Usbekistan mit dem realen Risiko konfrontiert wären, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Somit kann festgestellt werden, dass die beiden Beschwerdeführer als gesund gelten.
Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wurde gemäß § 198 Abs. 1 Z 3 StPO iVm §§ 199, 203 Abs. 1 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.
1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr
Die Erstbeschwerdeführerin konnte weder glaubhaft vorbringen, dass sie und ihr Mann im Herkunftsstaat aufgrund einer Urlaubsreise nach Israel von usbekischen Polizisten verhört und bedroht worden seien, noch, dass ihrem Mann in Usbekistan eine schwere Straftat, nämlich die Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens, unterstellt wird.
Der Zweitbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat von Polizisten bzw. Angehörigen des Geheimdienstes eine schwere Straftat, nämlich die Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens, unterstellt werde und ihm von diesen Polizisten bzw. Angehörigen des Geheimdienstes angedroht worden sei, dass, für den Fall der Weigerung seiner Unterschriftsleistung unter ein Protokoll, seine Frau und seine Töchter vergewaltigt und getötet werden.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt werden.
Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 23.11.2018):
[...]
2. Politische Lage
Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2, die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).
Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).
Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).
Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).
Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).
Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).
[...]
3. Sicherheitslage
Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).
Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).
[...]
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).
Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018).
Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).
Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).
[...]
5. Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).
Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).
Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018).
Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).
Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).
Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).
Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).
[...]
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).
Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 1.2018).
Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018).
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7. Korruption
Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018).
Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018).
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10. Allgemeine Menschenrechtslage
Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a).
Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI- Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018).
Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).
Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN- Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018).
Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018).
Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a).
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17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).
Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c).
Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c).
Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018).
Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch
(USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018).
Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).
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18. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland. jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt. um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 1.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen. können nicht legal arbeiten. ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung.
Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa. um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden. wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an. dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vgl. AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018).
Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018).
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20. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c).
Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017).
Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS- Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017).
Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).
Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018).
Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauf folgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018).
LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018).
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21. Rückkehr
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).
Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern. ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber. die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten. wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert. zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.10.2018).
Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern. die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten. wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt. andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt. dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017).
Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz. Furkat Khalilov. erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran. dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten, 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles
Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017).
Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018. nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018).
Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS-Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.2.2018).
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1.3.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Mit Stichtag vom 14.04.2020 werden von der "Johns Hopkins University" in Usbekistan 1.054 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei vier diesbezüglicher Todesfall bestätigt wurden. Ebenso zeigt eine von der World Health Organization (WHO) veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 14.04.2020, in Usbekistan 896 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. vier Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen beider Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben.
Dass die beiden Beschwerdeführer verheiratet sind und aus dieser Ehe zwei unmündige minderjährige Kinder entstammen, die sich in Usbekistan in der Obhut der ehemaligen Lehrerin des Zweitbeschwerdeführers befinden, kann aufgrund der übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer getroffen werden. Ebenso stützt sich die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer mit ihren in Usbekistan aufhältigen Kindern in regelmäßigen Kontakt stehen, auf ihre Angaben. Dass die beiden Beschwerdeführer im Bundesgebiet in gemeinsamen Haushalt leben kann ebenso aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden, was durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gestützt wird. Der Umstand, dass sie - abgesehen von ihrem eigenen Familienleben - über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen, gründet sich auf ihre eigenen Angaben.
Auch die Feststellung über ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Usbekistan gründen sich auf die Angaben beider Beschwerdeführer, wie auch der Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer in Usbekistan über ein Haus verfügen, welches in ihrem Eigentum steht und wo zurzeit die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt.
Die Feststellungen in Bezug auf die Schulbildung der beiden Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat als auch jene über die Berufstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers in Usbekistan gründen sich auf ihre jeweiligen Angaben im Verfahren.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht stützt sich auf ihre eigenen Angaben, die durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem GVS gestützt werden.
Dass der Zweitbeschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat stützt sich auf die in seinem Akt einliegende Erklärung (vgl. AS 23), der Umstand, dass er seit 01.06.2018 über eine Gewerbeberechtigung (Regalbetreuung) verfügt, auf den mit Eingabe vom 05.11.2019 vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem.
Die Feststellungen in Bezug auf ihre wenig ausgeprägten Integrationsleistungen im Bundesgebiet stützten sich auf ihre eigenen Angaben.
Die Feststellungen über ihren jeweiligen Gesundheitszustand stützen sich ebenso auf ihre eigenen Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beider Beschwerdeführer ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Strafregister. Der Umstand, dass das gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, stützt sich auf den in ihrem Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom 06.03.2017 (vgl. AS 83f).
2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zur Bedrohungssituation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es ihnen nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Soweit nicht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer Drohungen, Übergriffen oder physischen Misshandlungen in Usbekistan ausgesetzt waren, ist Folgendes festzuhalten:
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4 - Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dafür ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres konkreten Fluchtvorbringens sowie des näheren Ablaufs ihrer Ausreise keine Glaubhaftigkeit zukommt:
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie beide nach der Rückkehr von einer Urlaubsreise aus Israel im August 2015 von der Polizei in Usbekistan ständig kontrolliert worden wären. Ihnen wäre von der Polizei vorgeworfen worden, dass in Israel Krieg herrsche und danach gefragt worden, was sie in Israel gemacht hätten. Im Zuge dieser Befragungen wäre der sie befragenden Polizist ihr gegenüber aggressiv gewesen und hätte mit seiner Hand auf den Tisch geschlagen, weshalb sie Angst bekommen hätte (vgl. Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2019, S.12 f). Dieses Vorbringen ist jedoch - mag es auch im Wesentlichen widerspruchsfrei erstattet worden sein - aufgrund der bis zuletzt äußerst vage gehaltenen Angaben der Erstbeschwerde-führerin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zudem ist es der Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch nicht gelungen, eine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention umschriebene Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre, welche in ihrem Fall die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates begründet, aufzuzeigen.
Die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin wird auch noch dadurch erschüttert, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge bereits Ende September 2015 oder auch November 2015 in das Bundesgebiet einreiste, ihren Antrag auf internationalen Schutz aber erst am 16.11.2016, also mehr als ein Jahr nach ihrer Einreise stellte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2019 wusste sie auf die Frage, warum sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Jahr zuwartete, bevor sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, nur zu antworten, sie habe auf ihren Mann gewartet und hätten sie sodann gemeinsam den Antrag stellen wollen. Warum die Erstbeschwerdeführerin erst im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 16.11.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, konnte sie somit nicht aufklären, sodass ihr Vorbringen zur Antragstellung nicht als glaubhaft erachtet wird. Vielmehr ist aus den in ihrem Akt einliegenden Berichten nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.11.2016 unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Personalausweises versucht hatte, sich bei einer Meldebehörde anzumelden (vgl. AS 69ff). Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt über