TE Bvwg Beschluss 2020/4/23 G306 2115913-2

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G306 2115913-2/3E
Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Arthur MIKESI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zahl XXXX beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (BFA), der Beschwerdeführerin (BF) am 02.09.2019 zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach gemäß § 46 FPG zulässig sei, und eine Frist von 14 Tagen, ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2019 vom BFA vorgelegt.

Mit dem am 27.09.2019 beim BFA eingebrachten und mit 25.09.2019 datierten Schriftsatz, erhob die BF – durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid durch welchen der Antrag der BF abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und den begehrten Aufenthaltstitel erteilen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.10.2019 vom BFA vorgelegt und sind dort am 10.10.2019 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der
Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Die belangte Behörde hat es vollkommen unterlassen, den erforderlichen Sachverhalt für eine abweisende Entscheidung zu ermitteln. Es ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, wie sie zu ihren Feststellungen gelangte. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 29.05.2019 der BF eine Verständigung der Beweisaufnahme. Grund dafür war die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Schreiben vom 13.06.2019 langte dazu eine Stellungnahme und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. Diesem Antrag wurde ein Konvolut von Unterlagen beigefügt.

Im Verwaltungsakt befindet sich auf Seite 198 eine Korrespondenz, per Mail, zwischen BFA und dem XXXX . Es geht um die freiwillige Ausreise der BF. Auf Seite 199 wieder ein Mail Verkehr zwischen XXXX und BFA. Betreff: Dringend: Ausreiseinfo für die XXXX Ausreise am XXXX .2019. Auf der Seite 200 befindet sich das Informationsschreiben über die Verpflichtung zur Ausreise des BFA, welches an die BF adressiert ist. Im letzten Absatz dieses Schreiben steht, dass der Ausreisende verpflichtet ist, dieses Schreiben an einer Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder nach Möglichkeit der österreichischen Botschaft im Heimatland persönlich, als Nachweis der erfolgten Ausreise, zu übergeben. Ob dies geschehen ist, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wird im Bescheid lediglich im Verfahrensgang (AS 206) angeführt, dass die BF am XXXX .2019 freiwillig mit dem XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Ein Nachweis darüber befindet sich nicht im Akt.

Ganz offensichtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF am XXXX .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, ohne jedoch dafür einen Beweis zu haben. Aufgrund dessen geht die Behörde auch nicht näher auf den Antrag in ihrem Bescheid ein, sondern führt zu Spruchpunkt I. (AS 230) lapidar aus: „Sie halten sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf, da Sie am XXXX .2019 freiwillig ausgereist sind.“ In weiterer Folge kommt die Behörde dann zum Entschluss, dass dem BF der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann und führt dazu aus: „Zudem darf der begehrte Aufenthaltstitel lediglich im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden. Sie sind nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher für Sie nicht in Betracht.“

Die belangte Behörde ging von der freiwilligen Ausreise der BF am XXXX .2019 aus, hatte dafür jedoch keinen Beweis.

Das erkennende Gericht erhielt am 13.11.2019 vom BFA ein Scheiben mit einem Mailverkehr Anhang zwischen dem BFA und dem XXXX . Aus dem Mailverkehr geht hervor, dass der XXXX dem BFA am 18.10.2019 mitteilte, dass die freiwillige Rückkehr der BF widerrufen werde, da die Ausreise drs BF nicht nagewiesen werden könne.

Es ist bis dato nicht erwiesen, ob die BF das österreichische Bundesgebiet tatsächlich jemals verlassen hat oder nicht. Die belangte Behörde hätte abwarten müssen, ob die BF tatsächlich das Bundesgebiet verließ (Bestätigung Formular auf AS 202).

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie sehr mangelhaft ermittelte bzw. keine Ermittlungen durchgeführt hat und einfach davon ausging, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei und den Antrag daher – ohne näheren Prüfung – ablehnte. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Behörde in ihrem Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides kein „Zielland“, wohin die Abschiebung zulässig ist, anführte.

Die belangte Behörde wird neuerlich Ermittlungen – unter Einvernahme der BF - durchführen müssen. Es ist der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu ermitteln, ob diese das Bundesgebiet überhaupt jemals verlassen hat. Die belangte Behörde wird auch das Familienleben der BF in Österreich zu prüfen haben. Dies wird wohl nur mit Einvernahmen bzw. Befragungen der Familienangehörigen möglich sein.

Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der „aktuellsten“ Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2115913.2.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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